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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ES-RdErl - Prüfung, Genehmigung und Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Europaschule in Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
ES-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Bewertung der Kriterien sind dem Scoring-Modell - Anlage 1 bzw. Anlage 2 - zu entnehmen.

Bei der Bewertung des Antrags und der Vergabe der Punkte stehen schulformspezifische Ausprägungen im Vordergrund und werden entsprechend berücksichtigt.

In den RLSB prüfen die für die Schule und die für Europa / Internationales zuständigen Dezernentinnen und Dezernenten, ob die Voraussetzungen nach diesem RdErl. vorliegen und setzen die erreichte Punktzahl anhand des jeweiligen Scoring-Modells fest. Das Ergebnis der Prüfung wird der Schule mitgeteilt.

Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung, die Zusatzbezeichnung "Europaschule in Niedersachsen" verwenden zu dürfen, ist das Erreichen von mindestens 80 Punkten entsprechend der jeweiligen Anlage.

Die Genehmigung, die Zusatzbezeichnung "Europaschule in Niedersachsen" verwenden zu dürfen, wird zum jeweiligen Schuljahresbeginn für die Dauer von fünf Jahren durch das RLSB erteilt. Die RLSB berichten jährlich zum Schuljahresbeginn dem MK über die neu erteilten Genehmigungen und veröffentlichen auf dem Bildungsportal Niedersachsen ein aktuelles Verzeichnis der "Europaschulen in Niedersachsen".

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 6 des RdErl. vom 15. Juni 2023 (SVBl. S. 409)