§ 19 NVStättVO - Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Versammlungsstättenverordnung (NVStättVO)
- Amtliche Abkürzung
- NVStättVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072
(1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Lagerräume und notwendige Flure müssen jeweils mit Feuerlöschern in ausreichender Zahl ausgestattet sein. Die Feuerlöscher müssen gut sichtbar und leicht zugänglich angebracht sein.
(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 qm Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich angebracht sein.
(3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3.600 qm Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 qm Grundfläche haben.
(4) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen mit jeweils mehr als 400 qm Grundfläche führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.
(5) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig.
(6) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.
(7) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 qm eine automatische Feuerlöschanlage haben.
(8) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.
(9) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.