Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 08.04.2015, Az.: 2 U 123/13
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 08.04.2015
- Aktenzeichen
- 2 U 123/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2015, 36050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:2015:0408.2U123.13.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 12.11.2013 - AZ: 8 O 280/12
Rechtsgrundlagen
- CMR Art. 13 Abs. 2
Fundstellen
- RdTW 2016, 59-62
- TranspR 2016, 67-69
Amtlicher Leitsatz
Art. 13 Abs. 2 CMR steht in seinem Anwendungsbereich einer nationalen Regelung entgegen (hier Art. 51 des polnischen Gesetzes über das Beförderungsrecht), die dem Frachtführer unter erleichterten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten gegen den Empfänger einräumt.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12.11.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger als Frachtführer nimmt die Beklagte als Empfängerin des Frachtguts auf Entrichtung von Frachtlohn in Anspruch.
Der Kläger, der ein Transportunternehmen mit Sitz in Polen betreibt, hat im Auftrag der zwischenzeitlich in Insolvenz geratenen D. Blechabfälle zu der Beklagten bzw. auf deren Anweisung zu Dritten transportiert, welche sich aus den mit der Anspruchsbegründungsschrift vorgelegten, für die einzelnen Transportaufträge erstellten und an die jeweiligen Empfänger übergebenen CMR-Frachtbriefen ergeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Frachtunterlagen verwiesen (Anlagenhefter Kläger; Anlage zum Schriftsatz vom 10.12.2012). Der Kläger meint, die Beklagte hafte nach Art. 51 des polnischen Gesetzes über das Beförderungsrecht für den Frachtlohn, weil sie das Frachtgut und die CMR-Frachtbriefe angenommen habe. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Göttingen vom 12.11.2013 Bezug genommen (S. 2 LGU).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil Art. 51 des polnischen Transportgesetzes von Art. 13 CMR verdrängt werde und ein Anspruch aus Art. 13 Abs. 2 CMR mangels Aufnahme der Frachtkosten in die Frachtbriefe nicht gegeben sei. Wegen der weiteren rechtlichen Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen (S. 3 - 4 LGU).
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 29.11.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 27.12.2013 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung einlegen und diese mit einem am 17.01.2014 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründen lassen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel im vollen Umfang weiter und trägt vor:
Die Auffassung des Landgerichts, das polnische Recht werde durch die Vorschriften der CMR verdrängt, sei verfehlt. Der Zweck des Art. 51 des polnischen Beförderungsgesetzes bestehe im Schutz des Frachtführers vor der Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Absenders, indem ihm als Solidarhaftung ein Durchgriffsanspruch gegen den Empfänger des Frachtguts gewährt werde. Demgegenüber stelle der in Art. 13 Abs. 2 CMR geregelte Zahlungsanspruch quasi einen Ersatz für die dem Empfänger nach Art. 13 Abs. 1 CMR zustehenden Rechte dar. Er knüpfe daran an, dass der Empfänger vom Frachtführer die Ablieferung des Gutes verlangt habe, was vorliegend nicht der Fall sei; vielmehr habe der Kläger das Gut freiwillig bei dem Empfänger abgeliefert, ohne zur Ablieferung aufgefordert worden zu sein. Damit regele die CMR nicht die Solidarhaftung des Empfängers mit dem Absender, so dass Art. 51 des polnischen Beförderungsgesetzes zur Anwendung gelange.
Der Kläger beantragt,
abändernd die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 19.060,00 nebst Zinsen iHv 13 % p.A. zu zahlen, und zwar
aus dem Betrag EUR 12.420,00 seit dem 25.07.2011 bis zur Zahlung,
aus dem Betrag EUR 830,00 seit dem 27.07.2011 bis zur Zahlung,
aus dem Betrag EUR 830,00 seit dem 01.08.2011 bis zur Zahlung,
aus dem Betrag EUR 1.660,00 seit dem 03.08.2011 bis zur Zahlung,
aus dem Betrag EUR 1.660,00 seit dem 04.08.2011 bis zur Zahlung,
aus dem Betrag EUR 830,00 seit dem 10.08.2011 bis zur Zahlung,
aus dem Betrag EUR 830,00 seit dem 12.08.2011 bis zur Zahlung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und erwidert:
Ansprüche des Frachtführers gegen den Empfänger seien in Art. 13 Abs. 2 CMR abschließend geregelt, so dass nationale Anspruchsgrundlagen wie Art. 51 des polnischen Transportgesetzes nicht anzuwenden seien. Die Regelungsbereiche von Art. 51 des polnischen Transportgesetzes und von Art. 13 Abs. 2 CMR seien deckungsgleich.
II.
1. Die Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511 Abs. 1 u. 2 Nr. 1, 517, 519 f. ZPO), aber unbegründet.
a) Der Kläger stützt sich für den vom ihm geltend gemachten Anspruch auf Artikel 51 des polnischen Gesetzes über das Beförderungsrecht, wonach der Empfänger mit der Übernahme des Transportguts und des Frachtbriefs für den Frachtlohn haftet. Art. 51 Abs. 1 des polnischen Beförderungsgesetzes lautet: "Mit der Übernahme des Transportgutes und des Frachtbriefes verpflichtet sich der Empfänger zur Zahlung des Frachtlohns." Da dieser Gesetzesinhalt dem Vortrag beider Parteien entspricht und der Prozessbevollmächtigte des Klägers als in Polen zugelassener adwokat über die nötige Normenkenntnis verfügt, besteht kein Zweifel daran, dass die inhaltliche Darstellung des polnischen Rechts zutrifft, so dass von weiteren Beweiserhebungen zur Ermittlung der polnischen Gesetzeslage abgesehen worden ist.
Die genannte Bestimmung ist hier nicht anwendbar, sondern wird von der Regelung in Art. 13 Abs. 2 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) verdrängt. Im Einzelnen:
aa) Nach Art. 1 Abs. 1 CMR gilt das Übereinkommen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit der Parteien für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Guts und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrag angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, weil unstreitig der Ort der Übernahme des Guts in Polen und der Ort seiner Ablieferung in Deutschland liegen (umgekehrt nach den vorgelegten Unterlagen allerdings bei Invoice Nr. 1109/T/2011) und beide Staaten Vertragsstaaten des Abkommens sind.
bb) Innerhalb ihres Anwendungsbereichs ist die CMR zwingend (Art. 41 CMR). Andererseits stellt sie keine Kodifikation des gesamten internationalen Straßengüterverkehrs dar, so dass das nach den Regeln des internationalen Privatrechts maßgebliche nationale Recht heranzuziehen ist, soweit die CMR keine oder bewusst keine abschließende Regelung enthält (allg. Meinung, vgl. exemplarisch BGH, Urteil vom 10.10.1991 - I ZR 193/89, NJW 1992, 621 [BGH 10.10.1991 - I ZR 193/89]; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Rdnr. 5 vor Art. 1 CMR; Boesche in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Rdnr. 7 f. vor Art. 1 CMR). Im Streitfall geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Frachtführer von dem Empfänger die Erstattung der Beförderungskosten verlangen kann. Diese Problematik hat in Art. 13 Abs. 2 CMR eine abschließende Regelung erfahren, die einen Rückgriff auf das nationale, hier also polnische Recht ausschließt.
(1) Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 1 CMR schuldet der Empfänger dem Beförderer die aus dem Frachtbrief hervorgehenden Kosten, wenn er die ihm nach Absatz 1 zustehenden Rechte geltend macht, also Übergabe der Zweitausfertigung des Frachtbriefs und vertragsgemäße Ablieferung des Guts oder Schadensersatz verlangt (vgl. MK-Jesser-Huß, HGB, 2. Aufl., Transportrecht, Art. 13 CMR Rdnr. 21). Diese Regelung dient wie die anderen Vorschriften des Übereinkommens dazu, einheitliche, divergierende nationale Regelungen ausschließende Vorschriften zu schaffen. Sie ist deshalb nach ganz herrschender Meinung abschließend und zwingend (vgl. z. B. OLG München, Urteil vom 09.04.1997 - 7 U 6298/96, NJW-RR 1997, 931; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1980 - 18 U 112/80, NJW 1981, 1910 [OLG Düsseldorf 11.12.1980 - 18 U 112/80]; Boesche, aaO., Art. 13 CMR Rdnr. 12; Koller, aaO., Art. 13 CMR Rdnr. 11; Helm in: Staub, HGB, 4. Aufl., Anh. VI § 452, Art. 13 CMR Rdnr. 19; Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdnr. 25 f. m.w.N.; Temme in: Thume, Kommentar zur CMR, Art. 13 Rdnr. 36; Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage, Art. 13 CMR Rdnr. 1; offengelassen in BGH, Urteil vom 25.04.1991 - III ZR 74/90, VersR 1991, 1037; einschränkend Jesser-Huß, aaO., Rdnr. 22: Art. 13 Abs. 2 CMR abschließend bei gültigem, die Empfängerschuld ausweisenden Frachtbrief; offenbar a. A., aber jeweils ohne Erörterung des Konkurrenzverhältnisses von nationaler und internationaler Regelung OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.1976 - 7 U 91/75, NJW 1976, 2079 und OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1982 - 18 U 297/81, NJW 1983, 1983; vgl. unter Hinweis auf die Rspr. des frz. Kassationsgerichts auch Gruber, TranspR 2008, 201 (204), der jedoch Art. 13 Abs. 2 CMR übersieht).
(2) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
(a) Art. 13 Abs. 2 Satz 1 CMR begründet eine Mithaftung für die gegen den Absender bestehenden vertraglichen Ansprüche, die kraft Gesetzes eintritt (Herber/Piper, aaO., Art. 13 Rdnr. 20; Temme, aaO., Art. 13 Rdnr. 32). Sie setzt eine sie auslösende Erklärung des Empfängers voraus (vgl. Koller, aaO., Art. 13 CMR Rdnr.1). Der Empfänger des Guts soll die Kosten der Beförderung nur bei Ablieferung des Guts oder bei einer der dieser gleichgesetzten Handlungen und ausschließlich in dem Umfang tragen, der sich aus dem Frachtbrief ergibt. Der Zweck der Vorschrift besteht mithin darin, einerseits dem Frachtführer gegen den Empfänger, der regelmäßig aus dem Frachtvertrag nicht zur Tragung von Beförderungskosten verpflichtet ist, Ansprüche auf Kostenerstattung einzuräumen, andererseits aber im Interesse der Rechtssicherheit dem Empfänger Klarheit über die zu erwartenden Kosten zu geben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.1980 - 18 U 112/80, NJW 1981, 1910), indem er in den Frachtbrief Einsicht nimmt, um sich so vor dem Begehren nach Übergabe des Frachtbriefs oder Ablieferung des Guts über die Kosten zu informieren (vgl. Boesche, aaO., Art. 13 CMR Rdnr. 11; Temme, aaO., Rdnr. 32).
Danach ist der Zahlungsanspruch nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 CMR davon abhängig, dass der Empfänger seine Rechte geltend macht und so sein Einverständnis etwa mit der Ablieferung, aber auch dem dann entstehenden Zahlungsanspruch erklärt. Vor dem Ablieferungsverlangen ist der Frachtführer dagegen nicht berechtigt, von dem Empfänger Zahlung zu verlangen (vgl. Koller, aaO., Art. 13 CMR Rdnr. 11; Temme, aaO., Rdnr. 37).
(b) Mit dieser Regelung würde eine nationale Bestimmung in Widerspruch stehen, die wie Art. 51 des polnischen Gesetzes über das Beförderungsrecht einen Zahlungsanspruch des Frachtführers gegen den Empfänger nicht nur an geringere Voraussetzungen, nämlich die bloße Übernahme des Transportguts und des Frachtbriefs ohne vorhergehendes Ablieferungsverlangen des Empfängers knüpft, sondern darüber hinaus sogar noch einen Anspruch auf den gesamten Frachtlohn entstehen lässt, unabhängig davon, ob die im Frachtbrief ausgewiesenen Kosten im Einzelfall geringer sind. Eine solche nationale Regelung muss neben Art. 13 Abs. 2 Satz 1 CMR zwangsläufig ausgeschlossen sein, weil dieser ansonsten seinen Zweck nicht erfüllen könnte, die Entstehung des Zahlungsanspruchs von einer Mitwirkung des Empfängers abhängig zu machen und diesem zuvor Gelegenheit zu geben, sich Klarheit über die zu erwartenden Kosten zu verschaffen.
(c) Das Ziel, den Empfänger nicht gegen seinen Willen zu verpflichten, steht einer Anwendung nationalen Rechts auch dann entgegen, wenn versäumt wurde, die Frachtkosten im Frachtbrief einzutragen. Fehlt ein solcher Eintrag, kann der Transportunternehmer die Bezahlung nur von seinem Auftraggeber erwarten (vgl. Koller, TranspR 1993, 41). Gestattet man dem Frachtführer, dem Ablieferungsverlangen des Empfängers in diesen Fällen ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenzuhalten, so dass die Auslieferung des Gutes nur Zug um Zug gegen Zahlung der Fracht verlangt werden kann (so Didier in: Didier/Andresen, CMR, Art. 13 Rdnr. 31), ergibt sich nichts anderes. Auch dann gilt, dass sich der Empfänger nur an den Absender wenden kann, wenn das Gut ohne Bezahlung ausgehändigt wurde, und ein Rückgriff auf das nationale Recht unzulässig bleibt (ebenso Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 13 CMR Rdnr 11 für den ähnlichen Fall des Fehlens eines Frachtbriefes).
Doch selbst wenn man im Falle eines im Frachtbrief fehlenden Eintrags die Anwendung nationaler Regelungen für zulässig hielte, könnte dies nur unter der einschränkenden Prämisse gelten, dass die nationalen Vorschriften die Anspruchsentstehung an die Mitwirkung des Empfängers koppeln und so von seinem Willen abhängig machen. Schweigt der Frachtbrief zu den Beförderungskosten, wird kein schützenswertes Vertrauen des Empfängers begründet, Kosten nur in einer bestimmten Höhe tragen zu müssen. Dies mag es gerechtfertigt erscheinen lassen, ihn auf den Gesamtbetrag der Kosten haften zu lassen. Ein Grund, darüber hinaus entgegen der Wertung des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 CMR eine auf die Anbindung an den Willen des Empfängers verzichtende nationale Regelung gerade in diesem Fall zuzulassen, in dem der Empfänger die Höhe der Kosten nicht kennt und deshalb umso mehr berechtigter Anlass besteht, den gegen ihn gerichteten Erstattungsanspruch zu seinem Schutz nur bei seinem (konkludent erklärten) Einverständnis entstehen zu lassen, besteht indes nicht.
(d) Dass Art. 51 des polnischen Gesetzes über das Beförderungsrecht aus den in der Berufungsbegründung genannten Gründen einem anderen Ansatz folgt und den Frachtführer vor der Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Absenders schützen will, indem er eine "Solidarhaftung des Empfängers" begründet, mag zutreffen, ist aber unerheblich. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass eine solche Regelung die Bestimmung des Art. 13 Abs. 2 S. 1 CMR vollständig aushebeln würde und deshalb mit dem Geltungsanspruch des CMR auch nicht als ergänzende nationale Regelung vereinbar ist.
b) Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch lässt sich auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des Art. 13 Abs. 2 S. 1 CMR stützen. Zum einen liegt allein in dem Umstand, dass der Empfänger das Frachtgut entgegennimmt, keine die Verpflichtung zur Zahlung des Frachtlohns auslösende Geltendmachung des Rechts auf Ablieferung des Frachtguts (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2007 - I ZR 177/04, VersR 2007, 1585 [BGH 11.01.2007 - I ZR 177/04]); zum anderen ist der Anspruch gegen den Empfänger auf die im Frachtbrief ausgewiesenen Kosten beschränkt (vgl. Boesche, aaO., Art. 13 CMR Rdnr. 12; Jesser-Huß, aaO., Art. 13 CMR Rdnr. 23; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 13 CMR Rdnr. 11). Es ist insoweit Sache des Absenders und des Frachtführers, gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. i CMR die mit der Beförderung verbundenen Kosten in den Frachtbrief einzutragen (Koch/Shariatmadari in: Ensthaler, HGB, 7. Auflage, Anh. V nach § 450, Art. 13 CMR Rdnr. 15; Koller, aaO. Art. 13 CMR Rdnr. 11). Daran fehlt es hier. Enthält der Frachtbrief keine Angaben über die mit der Beförderung verbundenen Kosten, steht dem Frachtführer kein Anspruch auf Zahlung der Beförderungskosten gegen den Empfänger zu (Herber/Piper, CMR, Art. 13 Rdnr. 22 m.w.N.). Eine etwaige Übergabe von Frachtrechnungen genügt nicht (Koller, aaO., Art. 13 CMR Rdnr. 11; Boesche, aaO., Art. 13 CMR Rdnr. 12; Temme, aaO., Art. 13 Rdnr. 39).
c) Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Bestimmung des § 421 Abs. 2 S. 2 HGB geht in mehrfacher Hinsicht fehlt. Auch diese Bestimmung trägt das Klagebegehren nicht.
Dahinstehen kann, ob die genannte Bestimmung aus den oben unter (c) genannten Gründen ebenso wie Art. 51 des polnischen Gesetzes über das Beförderungsrecht von Art. 13 Abs. 2 CMR verdrängt wird. Unabhängig hiervon wäre sie hier ohnehin nicht einschlägig. Denn soweit die CMR keine Regelung enthält und ergänzend das nationale Recht heranzuziehen ist, richtet sich seine Bestimmung nach den Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts. Dies bestimmt in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), dass, wenn die Parteien - wie hier - in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 Rom I getroffen haben, das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befinden. Danach wäre bei Anwendbarkeit nationalen Rechts im Streitfall polnisches Recht heranzuziehen, weil der Kläger als Beförderer seinen Sitz in Polen hat und das Frachtgut dort auch übernommen worden ist.
Hinzu kommt, dass auch die materiellen Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB nicht vorliegen. Sind die Frachtkosten im Frachtbrief nicht eingetragen, kann der Frachtführer von dem Empfänger zwar Zahlung der mit dem Absender vereinbarten Fracht verlangen, soweit diese nicht unangemessen ist. Dies gilt jedoch ebenfalls nur, wenn der Empfänger zuvor verlangt hat, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern (§ 421 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 HGB), woran es vorliegend fehlt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
3. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen worden, weil es zu der Rechtsfrage einer Anwendbarkeit nationalen Rechts neben der Bestimmung des Art. 13 Abs. 2 CMR keine höchstrichterliche deutsche Rechtsprechung gibt, andererseits aber der französische Cour de Cassation offenbar gegenteiliger Auffassung ist und es sich bei Frankreich gleichfalls um einen Vertragsstaat des CMR-Übereinkommens handelt.