Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.01.1962, Az.: P OVG L 5/61
Ungültigkeitserklärung der Wahlen zum Polizeihauptpersonalrat bei dem Niedersächsischen Minister des Innern; Missachtung eines Wahlvorschlages; Ausschluss vom passiven Wahlrecht; Wählbarkeit zum Polizeihauptpersonalrat
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.01.1962
- Aktenzeichen
- P OVG L 5/61
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1962, 10697
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1962:0123.P.OVG.L5.61.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - AZ: P L 3/61
Rechtsgrundlagen
- § 61 Abs. 3 Nds.PersVG
- § 10 Abs. 2c Nds.PersVG
- § 85 Abs. 2 Nds.PersVG
- § 87 Abs. 1 ArbGG
Verfahrensgegenstand
Wahlanfechtung
In der Personalvertretungssache
hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
- Fachsenat für Landes-Personalvertretungssachen -
in seiner Sitzung vom 23. Januar 1962 in Hannover,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Engelhard als Vositzender,
Oberverwaltungsgerichtsrat Dr. Lindenborn als Richter,
Oberverwaltungsgerichtsrat Lindner als Richter,
Obergerichtsdirektor Brenneke als ehrenamtlicher Beisitzer,
Stadtungssteller Bruns als ehrenamtlicher Beisitzer
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Gründe
I.
Die Wahlen zum Polizeihauptpersonalrat beim Niedersächsischen Minister des Innern fanden am 25. September 1961 statt. Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen lief bis zum 2. September 1961. Am 1. September 1961, 16.25 Uhr, ging beim Hauptwahlvorstand ein Wahlvorschlag der Antragstellerin ein, auf dem unter Nr. 3 der Beteiligte zu 3) als Wahlbewerber aufgeführt war. Da dieser Mitglied des Wahlvorstandes für die Wahl des Polizeipersonalrats bei dem Regierungspräsidenten in Lüneburg war, gab der Hauptwahlvorstand den Wahlvorschlag am 2. September 1961 an den Listenvertreter ... zurück mit dem Hinweis, daß der Beteiligte zu 3) gemäß § 61 Abs. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Buchst. c Nds.PersVG nicht wählbar sei. Da innerhalb der Einreichungsfrist von der Antragstellerin ein neuer Wahlvorschlag nicht eingereicht wurde, wurde die Wahl ohne Berücksichtigung des Wahlvorschlages der Antragstellerin durchgeführt. Das Wahlergebnis wurde am 29. September 1961 festgestellt und frühesten am 4. Oktober 1961 durch Ausgang bekannt gemacht.
Mit dem am 10. Oktober 1961 bei dem Verwaltungsgericht Hannover eingegangenen Schriftsatz vom 9. Oktober 1961 hat die Antragstellerin die Wahl angefochten mit dem Antrage,
die Wahl zum Polizeihauptpersonalrat bei dem Niedersächsischen Minister des Innern in der Angestelltengruppe für ungültig zu erklären.
Sie hat vorgetragen: Die Zurückweisung des von ihr eingereichten Wahlvorschlages sei zu Unrecht erfolgt. Der Beteiligte zu 3) sei nicht Mitglied des Hauptwahlvorstandes für die Wahl des Polizeikampfungsrechts gewesen, sondern habe lediglich dem Wahlvorstand für die Wahl des örtlichen Polizeipersonalrats bei dem Regierungspräsidenten in Lüneburg angehört, dessen Vorsitzender er gewesen sei. Er sei daher vom passiven Wahlrecht zu den Streitenvertretungen nicht ausgeschlossen gewesen.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben um ... Zurückweisung des Antrages ... gebeten. Sie seien der Auffassung, der Ausschluß des Beteiligten zu 3) vom passiven Wahlrecht ergebe sich eindeutig aus dem Gesetz.
Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Antrag durch den am 14. November 1961 verkündeten Beschluß zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Beteiligte zu 3) als Mitglied des örtlichen Wahlvorstandes auch zu den Stufenvertretungen nicht wählbar gemacht sei. Wegen der weiteren Gründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses verwiesen.
Gegen diesen ihrem Prozeßbevollmächtigten am 28. November 1961 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 12. Dezember 1961 Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,
den angefochtenen Beschluß des Verwaltungsgerichts aufzuheben und nach ihrem im ersten Rechtszuge gestellten Antrage zu erkennen.
Sie bekämpft den angefochtenen Beschluß in erster Linie mit Rechtsausführungen und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen erster Instanz.
Die Beteiligten zu 1) und 2) bitten um ... Zurückweisung der Beschwerde.
Sie halten den angefochtenen Beschluß für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird auf den Inhalt ihrer in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Die Beteiligten wurden gehört.
II.
1)
Die Beschwerde ist gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG i.Verb. m. § 85 Abs. 2 Nds.PersVG statthaft; sie ist auch in rechter Form und Frist eingelegt worden.
2)
Der Beteiligte zu 3) ist an dem vorliegenden Verfahren zu beteiligen. Denn der Rechtsstreit hat die Frage seiner Wählbarkeit zum Polizeihauptpersonalrat zum Gegenstande. Er hat deshalb ein rechtlich beachtliches Interesse an der Entscheidung.
3)
In der Sache selbst muß der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.
Der Beteiligte zu 3) war zum Polizeihauptpersonalrat bei dem Niedersächsischen Minister des Innern nicht wählbar.
Das Personalvertretungsgesetz des Bundes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - BPersVG - enthält darüber, ob Mitglieder des Wahlvorstandes zu den Personalvertretungen, deren Wahlen sie durchführen, wählbar sind, keine Vorschriften. Demgegenüber bestimmt das Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen vom 4. März 1961 (Nds. GVBl. S. 79) in § 10 Abs, 2 Buchst. c ausdrücklich, daß Bedienstete, die nach den §§ 21 bis 23 in den Wahlvorstand berufen sind, nicht wählbar sind. Der Landesgesetzgeber hat diese für die Bundesregelung umstrittene Frage mithin eindeutig geregelt (Niederschrift über die 39. Sitzung des vom Niedersächsischen Landtag gebildeten Sonderausschusses für Fragen des Beamtenrechts vom 21. Dezember 1960). Dieser Ausschluß vom passiven Wahlrecht gilt für die Mitglieder der örtlichen Wahlvorstände nicht nur für die Wahl in zu den (örtlichen) Personalräten, sondern auch für die Wahlen zu den Stufenvertretungen, wenn die bei den einzelnen Dienststellen gebildeten Wahlvorstände - was nach §§ 37, 43 WO-Nds.PersVG in der Regel der Fall ist - gemäß § 61 Abs. 4 Nds.PersVG i.Verb. m. §§ 34, 43 WO-Nds.PersVG auch die Durchführung der Wahlen zu den Stufenvertretungen in den einzelnen Dienststellen übernehmen. Hierbei ist unerheblich, daß sie die Wahl der Stufenvertretungen im Auftrage und nach Richtlinien des Bezirks- bzw. Hauptwahlvorstandes durchführen. Die Vorschrift des § 61 Abs. 3 Satz 1 Nds.PersVG stellt dies durch die Bezugnahme auf § 10 des Gesetzes ausdrücklich klar. Andernfalls hätte es - ähnlich wie in § 61 Abs. 3 Satz 2 Nds.PersVG - des ausdrücklichen Hinweises bedurft, daß § 10 Abs. 2 Buchst. c Nds.PersVG nur für die Wahlvorstände der Stufenvertretungen gelten soll. Bei der Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts ist für eine andere Auslegung kein Raum.
Der Hauptwahlvorstand handelte daher im vorliegenden Fallerechtmäßig, wenn er den Wahlvorschlag der Antragstellerin, auf dem nicht sämtliche Bewerber wählbar waren, zurückwies (BVerwG, Beschl. v. 27.5.1960 - VII P 13.59 - BVerwGE 10, 344 = ZBR 1960 S. 270 = Die Personalvertretung 1960 S. 207 = AP Nr. 2 zu § 10 WahlO z. PersVG und vom 7.7.1961 - VII P 10.61 - [nicht veröffentlicht]).
4)
Für eine Kostenentscheidung ist, wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 4, 357 [359]) bereits wiederholt entschieden hat, im Beschlußverfahren kein Raum.
5)
Gründe, im vorliegenden Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen (§ 85 Abs. 2 Nds.PersVG in Verb. mit § 91 Abs. 3 ArbGG), liegen nicht vor. Die Entscheidung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz.