Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.08.1962, Az.: V OVG A 62/61

Anrechenbarkeit der Einkünfte eines Ruhestandsbeamten aus seiner Tätigkeit bei einem kommunalen Arbeitgeberverband auf seine Ruhestandsbezüge; Ruhen der Versorgungsbezüge eines Beamten; Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände als Verband von Körperschaften des öffentlichen Rechts; Tätigkeit bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände als Verrichtung öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.08.1962
Aktenzeichen
V OVG A 62/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1962:0816.V.OVG.A62.61.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 11.04.1961 - AZ: 5 K - 26/60
nachfolgend
BVerwG - 15.10.1965 - AZ: BVerwG VI C 164.62

Verfahrensgegenstand

Ruhen der Versorgungsbezüge

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Bezieht ein Ruhstandsbeamter neben seiner Ruhestandsalimentation Bezüge aus der Tätigkeit bei einem kommunalen Arbeitgeberverband, muss er sich diese Einkünfte auf sein Ruhestandsgehalt anrechnen lassen. Die Tätigkeit bei einem kommunalen Arbeitgeberverband ist dann als Verrichtung eines öffentlichen Dienstes zu werten.

  2. 2.

    Auch ein Zusammenschluss mehrerer in Rechtsform des bürgerlichen Rechts organisierter Verbände von Körperschaften ist ein Verband von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 168 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein.

Der V. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. August 1962 in Kiel
durch
den Senatspräsidenten Dr. Stampehl,
die Oberverwaltungsgerichtsräte Dr. Wroblewski und Redmann und
die ehrenamtlichen Verwaltungsrichter Buck und Cordes
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 11. April 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger wurde im Jahre 1946 zum Oberkreissdirektor (Hauptverwaltungsbeamten) des beklagten Kreises gewählt. Die Beseitigung dieses Amtes durch die Kreisordnung für Schleswig-Holstein vom 27. Februar 1950 (GVOBl S. 49) gestattete es ihm (§ 71), zum 1. Dezember 1950 im Alter von 39 Jahren in den Ruhestand versetzt zu werden. Er wurde fortan durch ein Ruhegehalt versorgt.

2

Auf Nachfrage teilte der Kläger dem Beklagten im März 1951 mit, daß er seit Februar bei einer monatlichen Vergütung von 450 DM Angestellter der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sei. Er fügte hinzu, das sei keine Verwendung im öffentlichen Dienst. Der Beklagte stellte, wie das der damaligen Rechtslage entsprach (§ 5 des Gesetzes zur Sicherung der öffentlichen Finanzen auf dem Gebiete der persönlichen Ausgaben in Schleswig-Holstein vom 21. Dezember 1948 - GVOBl 1949, 39 -), auch wegen des Einkommens aus Arbeit außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Ruhensberechnung auf und teilte sie dem Kläger mit. Danach war nur ein ganz geringer Betrag anzurechnen. In den folgenden Jahren verneinte der Kläger in den üblichen Jahresbescheinigungen die Frage nach Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Der Beklagte nahm diese Antworten hin.

3

Bei Änderung des Landesbeamtengesetzes - LBG - vom 19. März 1956 (GVOBl S. 19) durch das Gesetz vom 2. Januar 1958 (GVOBl. S. 14) wurde auch § 168 geändert, der das Ruhen von Versorgungsbezügen regelt, wenn der Versorgungsberechtigte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst Einkommen bezieht. Abs. a75, der bisher nur gelautet hatte, "Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des Abs. 1 ist jede Beschäftigung im Dienst des Bundes, des Landes oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts", wurde durch den Zusatz "oder ihrer Verbände; ..." ergänzt (Artikel I Nr. 45). Auf Nachfrage erteilte der Finanzminister des Landes Schleswig-Holstein der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in Schleswig-Holstein, die satzungsgemäß vom 1. September 1958 ab dem Beklagten das dem Kläger zu zahlende Ruhegehalt zu erstatten hat, die Auskunft, daß die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände als Verband im Sinne dieser Ruhensvorschrift anzusehen sei. Die Versorgungsausgleichskasse drängte deshalb beim Beklagten auf Aufklärung der Einkommensverhältnisse des Klägers. Im Dezember 1959 erhielt der Beklagte die Mitteilung, daß das Gehalt des Klägers bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 2 730,- DM betrug. Er stellte durch Bescheid vom 12. Januar 1960 an den Kläger fest, daß dessen Versorgungsbezüge zu ruhen hätten. Den Einspruch des Klägers wies der Beklagte durch Bescheid vom 22. Februar 1960 zurück.

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Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung dieser beiden Bescheide. Er vertritt die Auffassung, daß seine Beschäftigung bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 168 Abs. 5 LBG angesehen werden könne. Es sei zwar richtig, daß es auf die Rechtsform des Verbandes, zu dem sich Körperschaften des Öffentlichen Rechts zusammengeschlossen hätten, nicht ankomme; hingegen sei es unerläßlich, daß die Mitglieder des Verbandes selbst Körperschaften des öffentlichen Rechts seien. Das treffe für die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände aber nicht zu. Ihre Mitglieder seien die als Vereine des bürgerlichen Rechts organisierten kommunalen arbeitsrechtlichen Vereinigungen in den Ländern, denen wiederum keineswegs nur kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, sondern auch in privatrechtlichen Rechtsformen betriebene Unternehmungen angehörten. Die Vorschrift über das Ruhen von Versorgungsbezügen sei als Ausnahmevorschrift eng und im Zweifel zu Gunsten des Beamten auszulegen. Keinesfalls sei eine Auslegung entgegen dem Wortlaut zulässig. In den Jahren von 1951 bis 1958 habe der Beklagte seine - des Klägers - Tätigkeit bei der arbeitsrechtlichen Vereinigung nicht als eine Verwendung im öffentlichen Dienst angesehen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes schließe es aus, den bisher eingenommenen, durchaus vertretbaren Rechtsstandpunkt zu ändern, zumal er, der Kläger, wenn sein Einkommen bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angerechnet werden solle, auch eine Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes hätte wählen können. Die Neufassung des § 168 LBG finde auf ihn und deshalb keine Anwendung, weil 232 Abs. 2 LBG und Artikel 3 des Änderungsgesetzes, der Änderung des § 168 Abs. 5 keine Rückwirkung beilegten.

5

Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat insbesondere auf die Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1937 (RGBl. S. 669) zu § 127 des Deutsche Beamtengesetzes - DBG- verwiesen, die gemäß § 249 Abs. 3 Nr. 7 LBG weiterhin anzuwenden sei. Danach seien Verbände von Körperschaften usw. des öffentlichen Rechts (im Sinne von § 127 Abs. 4 Satz 1 DBS) Zusammenschlüsse jeder Art ohne Rücksicht auf die Rechtsform und Bezeichnung. Die Verordnung entspreche dem Gesetz; eine andere Auslegung würde ihm sogar zuwiderlaufen. Er habe zu keiner Zeit anerkannt, daß die Tätigkeit des Klägers bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände keine Verwendung im öffentlichen Dienst sei. Ihm sei vielmehr erst im Dezember 1959 bekannt geworden, daß der Kläger dort ein anderweitiges Einkommen in Höhe von 2 730,- DM beziehe. Er behalte sich vor, in der Vergangenheit gewährte Versorgungsbezüge zurückzufordern.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Nach dem Änderungsgesetz von 1958 zum Landesbeamtengesetz sei Wiederum Einkommen aus der Tätigkeit bei Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts auf das Ruhegehalt anzurechnen. Auf die Rechtsform dieser Verbände komme es nicht an. Von der Rechtsänderung würden auch die bereits in den Ruhestand getretenem Beamten erfaßt. Der Sachverhalt rechtfertige nicht, ein Vertrauen des Klägers darauf, daß sein Einkommen aus der Verwendung bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nicht auf das Ruhegehalt angerechnet werde, zu schützen.

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Das Urteil ist dem Kläger am 18. Mai 1961 zugestellt worden. Er hat dagegen am 14. Juni 1961 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er den Vortrag aus dem ersten Rechtszuge wiederholt. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligung sind auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

9

Die beim Beklagten über den Kläger geführten Personalakten und Versorgungsakten waren beigezogen. Ihr Inhalt war Gegenständ der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

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Die Feststellung in den angefochtenen Bescheiden vom 12. Januar und 22. Februar 1960, dass dem Kläger neben seinen Bezügen aus der Verwendung bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände das Ruhegehalt als Oberkreisdirektor a. D. nicht mehr zu zahlen sei, beruht auf § 168 Abs. 5 LBG idF vom 2. Januar 1958. Der Beklagte hat mit Recht angenommen, dass die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ein Verband von Körperschaften des öffentlichen Rechts, nämlich von Gemeinden und Gemeindeverbänden, im Sinne des Absatz 5 dieser Bestimmung ist. Mit der durch § 83 Beamtenrechtsrahmengesetz veranlassten (Regierungsvorlage zur Änderung des Landesbeamtengesetzes - Landtags-Drucksache Nr. 709 der 3. Wahlperiode 1954 -) Änderung des § 168 LBG - Einfügung der Worte: "oder ihrer Verbände - ist der Gesetzgeber inhaltlich zur Fassung des Deutschen Beamtengesetzes - DBG - vom 21. Januar 1937 (RGBl S. 39) zurückgekehrt. Die gemäss § 249 Abs. 3 Nr. 7 LBG noch heranzuziehende Durchführungsverordnung vom 29. Juni 1937 (RGBl S. 669) zum Deutschen Beamtengesetz bestimmt dazu in Nr. 5 zu § 127: "Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Abs. 4 Satz 1) sind Zusammenschlüsse jeder Art ohne Rücksicht auf die Rechtsform und Bezeichnung.". Diese Interpretation entspricht dem Gesetz, auch der Kläger stellt die Anwendbarkeit des § 168 LBG auf den Dienst bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nicht mit der Begründung in Abrede, dass diese Vereinigung die Rechtsform eines eingetragenen Vereins des bürgerlichen Rechts hat. Indessen vertritt der Kläger die Ansicht, dass die Mitglieder der so organisierten Vereinigung Körperschaften des öffentlichen Rechts sein müssten. In dieser Auslegung des Gesetzes kann ihm nicht gefolgt werden.

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Der Kläger nimmt schon den Wortlaut des Gesetzes zu Unrecht für sich in Anspruch. Die Worte "Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände" besagen nichts weiter, als dass diese Körperschaften usw. Träger der Verbände sein müssen. Es entspricht mithin durch aus dem Wortlaut des Gesetzes, unter einem Verband von Körperschaften des öffentlichen Rechts auch einen solchen zu begreifen, der seinerseits wiederum nur ein Zusammenschluss von in einer Rechtsform des bürgerlichen Rechts organisierten Verbänden dieser Körperschaften ist. Auch nach dem Sinn lässt es sich nicht rechtfertigen, zwar die Beschäftigung bei Vereinigungen der kommunalen Arbeitgeber auf Landesebene als öffentlichen Dienst im Sinne von § 168 Abs. 5 LBG zu werten, indessen zu verneinen, dass für den Zusammenschluss dieser Verbände auf Bundesebene das gleiche zu gelten habe. Wollen die in den Ländern bestehenden Vereinigungen der kommunalen Arbeitgeber ihre Aufgabe wirksam erfüllen, so liegt, da auch die als Vertragspartner beim Abschluss von Tarifverträgen in Betracht kommenden Gewerkschaften auf Bundesebene organisiert sind, ein Zusammenschluss auf Bundesebene nahe. Der Dienst in dieser Spitzenorganisation kann deshalb nicht anders gewertet werden als der Dienst bei den Arbeitgeberverbänden in den Ländern.

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Den Vereinigungen in den Ländern mögen ihrerseits wirtschaftliche Unternehmen angehören, die selbst nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sondern anscheinend rechtlich verselbständigte kommunale Versorgungsunternehmen. Dieser Umstand nimmt den Vereinigungen aber solange nicht die Eigenschaft eines Verbandes von Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie der Verband noch durch die Mitgliedschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts gekennzeichnet wird (so schon das noch zum Beamtenrechtsänderungsgesetz vom 30. Juni 1933 ergangene Urteil des Reichsgerichts vom 26. April 1938, JW S. 2482, 2483 rechts unten; ebenso Fischbach, Komm. 1951 Anm. IX, vorletzter Absatz zu § 127/DBG Plog-Wiedow, Komm. Nr. 22 zu § 158 BBG). Darauf, dass die kommunalen Arbeitgebervereinigungen in den Ländern durch die Mitgliedschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände charakterisiert werden, weisen bereits ihre sicherlich zutreffend gewählten Namen hin. Im übrigen ist dem Gericht wie auch den Beteiligten bekannt, dass den in der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zusammengefassten Landesverbänden gemeinsam mit der Tarifgemeinschaft des Bundes und der Länder obliegt, die Belange der Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes bei Tarifvertragsverhandlungen und -abschlüssen zu vertreten. Deshalb hat der Senat keinen Anlass gesehen, über die Mitglieder der kommunalen Arbeitgeberverbände in den Ländern weitere Ermittlungen anzustellen, wenn auch der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestreitet, dass in den Landesverbänden die Körperschaften des öffentlichen Rechts überwiegen.

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Der Kläger wird mithin als Angestellter der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände im öffentlichen Dienst verwendet (§ 168 Abs. 5 LBG).

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Absatz 5 des § 168 LBG findet auch in der Fassung, die er durch das Änderungsgesetz vom 2. Januar 1958 gefunden hat, auf die Versorgung des Klägers Anwendung, obwohl dieser bereits im Jahre 1950 in den Ruhestand getreten ist. Nach § 232 Abs. 2 LBG gelten die Vorschriften des Gesetzes für die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Ruhestandsbeamten, deren Versorgungsfall seit dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, zwar mit gewissen Maßgaben. Die Anwendung des § 168 LBG ist aber nicht ausgenommen. Aus dem Tag des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes (Art. 3) ergibt sich nicht mehr, als dass während der Zeit, in der § 168 Abs. 5 LBG idF des Gesetzes vom 19. März 1956 galt, eine Tätigkeit bei Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht selbst Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts waren, wohl schwerlich zur Anwendung des § 168 (Ruhen von Versorgungsbezügen) führen könnte, eine Frage, die hier nicht zu entscheiden ist. Auch übersieht der Kläger, wenn er sich gegen eine "Rückwirkung" der Neufassung des § 168 LBG wendet, dass im Jahre 1950, als er in den Ruhestand trat, in Schleswig-Holstein noch das Deutsche Beamtengesetz galt, dessen § 127 die mit dem Änderungsgesetz 1958 zum Landesbeamtengesetz wiederaufgenommene Einbeziehung des Dienstes bei Verbänden von Körperschaften des öffentlichen Rechts enthielt. Nur zeitweilig, nämlich vom 1. April 1956 (Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes) bis zum 1. Januar 1958 (Inkrafttreten der geänderten Fassung des § 168 Abs. 5 LBG) bestand mithin eine dem Kläger wohl günstigere Rechtslage.

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Nachdem dem Beklagten bekanntgeworden war, dass der Kläger aus seiner Verwendung bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ein Einkommen bezog, das die in § 168 Abs. 2 LBG vorgesehene Höchstgrenze überstieg, hat er mit Recht festgestellt, dass neben diesem Einkommen das Ruhegehalt aus dem Dienstverhältnis als Oberkreisdirektor nicht mehr zu zahlen sei. Wenn der Kläger demgegenüber vorträgt, er habe darauf vertrauen dürfen, dass seine Tätigkeit bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nicht als öffentlicher Dienst gelte, und es deshalb als unzulässig ansehen möchte, eine im Gesetz vorgeschriebene Rechtsfolge zu ziehen, so kann ihm darin schon aus Gründen tatsächlicher Art nicht gefolgt werden:

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Der Beklagte hat dem Kläger gegenüber niemals eine Erklärung abgegeben, dass dessen Tätigkeit bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nicht als öffentlicher Dienst angesehen werde. Der Kläger hatte allerdings die Rechtsansicht, dass seine Beschäftigung daselbst nicht als Verwendung im öffentlichen Dienst gelte, alsbald nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in seinem Schreiben vom 20. März 1951 geäussert. Zu dieser Zeit war aber aus Rechtsgründen unerheblich, ob eine Verwendung im öffentlichen oder im privaten Dienst vorlag. Denn nach § 5 Finanzsicherungsgesetz fanden die Vorschriften des dem späteren § 168 LBG entsprechenden § 127 DBG auch auf Arbeitseinkommen, das ausserhalb des öffentlichen Dienstes verdient wurde, Anwendung. Die dem Kläger mitgeteilte Ruhensberechnung vom 3. April 1951 verwies mithin nur auf § 5 Finanzsicherungsgesetz, ohne zu der vom Kläger geäusserten Meinung, er stehe bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nicht im öffentlichen Dienst, Stellung zu nehmen. Anlass, diese Zweifelsfrage zu prüfen und zu entscheiden, entstand für den Beklagten erst, als § 5 Finanzsicherungsgesetz durch das Fünfte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Landesbeamten vom 29. Dezember 1954 (GVBl S. 170) mit Wirkung vom 1. Januar 1955 aufgehoben wurde (§§ 5, 8). Der Beklagte hätte also als der Kläger im März 1955 in der Jahresbescheinigung für das vom 1. April 1954 bis zum 31. März 1955 laufende Haushaltsjahr die Frage, ob er neben dem ihm gezahlten Ruhegehalt noch Einnahmen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst habe, mit "nein" beantwortete, und dann nochmals, als der Kläger diese Frage in der Jahresbescheinigung für das Haushaltsjahr 1955/1956 verneinte, Rückfrage halten sollen, ob der Kläger noch im Dienst der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände stehe und wie hoch sein Einkommen sei. Daraus, dass der Beklagte diese beiden Jahresbescheinigungen hinnahm, ohne weiter bei ihm nachzufragen, konnte der Kläger aber noch keinesfalls schliessen, dass der Beklagte nunmehr seine im Schreiben vom 20. März 1951 geäusserte Rechtsansicht, der Dienst bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände sei kein öffentlicher Dienst, geprüft und für zutreffend befunden habe. Bei der Einholung der Jahresbescheinigungen handelt es sich um einen routinemässigen Vorgang, der büromässig erledigt zu werden pflegt. Selbst wenn der Bedienstete des Kreises, der die Jahresbescheinigungen zu den Personalakten des Klägers brachte, sich nicht damit begnügt hätte, das "nein" des Klägers auf die Frage nach anderweitigem Einkommen aus Verwendung im öffentlichen Dienst zur Kenntnis zu nehmen und die Beglaubigung der Unterschrift zu prüfen, sondern in den Personalakten zurückgeblättert hätte und dabei auf das Schreiben des Klägers vom 20. März 1951 gestossen wäre, wäre er vermutlich geneigt gewesen, den früheren obersten Verwaltungsbeamten des Kreises, der der Kläger gewesen war, für besonders sachkundig zu halten und seine Erklärung, er stehe bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände nicht im öffentlichen Dienst, für zutreffend zu erachten. Bearbeitungsvermerke rechtskundiger Bediensteter des Kreises, die die Frage als zweifelhaft und späterer Prüfung bezeichnet hätten, befinden sich nicht in den Personalakten. Die eigene Verwaltungserfahrung hätte dem Kläger sagen müssen, dass allein die von ihm eingereichten Jahresbescheinigungen auch nicht mit einiger Wahrscheinlichkeit Anlass geben würde nach Aufhebung des § 5 Finanzsicherungsgesetz nunmehr zu prüfen, ob seine Tätigkeit bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände öffentlicher Dienst sei, und erst recht nicht konnte er aus einem Schweigen des Beklagten schliessen, dass diese Frage zu seinen Gunsten verneint worden sei. Hingen, wie der Prozessbevollmächtigte vorgetragen hat, ohne dazu nähere Angabes zu machen eigene Entschliessungen des Klägers für seine weitere berufliche Tätigkeit davon ab, ob seine Dienstverhältnis bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände als öffentlicher Dienst gewertet werden würde, so wäre es an ihm gewesen, eine ausdrückliche Stellungnahme des Beklagten herbeizuführen. Das Schweigen des Beklagten besagte nichts und konnte mancherlei Ursache haben.

18

Selbst wenn der Beklagte sich der Rechtsansicht des Klägers hinsichtlich der Art seines Dienstes ausdrücklich angeschlossen und die Anrechenbarkeit des Einkommens bei der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in einem Bescheid an den Kläger ausdrücklich verneint hätte, bliebe übrigens durchaus zweifelhaft, ob er daran in alle Zukunft gebunden gewesen wäre. Hat ein rechtswidrig ergangener begünstigender Verwaltungsakt den Bezug wiederkehrender Leistungen zur Folge, so geht in aller Regel das öffentliche Interesse daran, daß der gesetzmässige Zustand gewahrt werde, dem persönlichen Interesse des Begünstigten daran, im Genuss der ihm bewilligten Leistungen zu bleiben, vor (Urt. Bundesverwaltungsgericht vom 29. Mai 1958 - DVBl S. 652 -). Auf einen solchen begünstigenden Verwaltungsakt kann sich der Kläger nicht berufen. Wenn der Beklagte auch die vom Kläger ausgefüllten Jahresbescheinigungen nach Ausserkrafttreten des § 5 Finanzsicherungsgesetz nicht mehr stillschweigend hätte hinnehmen sollen, so steht sein Schweigen aus den dargelegten Gründen einem dem Kläger günstigen Bescheid nicht gleich. Aus denselben Gründen erübrigt sich zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt die Anwendung einer zwingenden gesetzlichen Bestimmung wie des § 168 LBG durch ein vorangegangenes Tun oder Unterlassen einer Behörde unzulässig werden kann.

19

Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. (§ 154 Abs. 2 VwGO).

20

Wegen der Kosten war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 7 ZPO).

21

Die Revision war gemäss § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz zuzulassen.

22

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Strasse 40, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.