Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.12.2022, Az.: 3 Ws 512/22 (StrVollz)
Anhalten von Post und Weiterleitung mittels Kopie im Bereich des Posteingangs im Vollzug der Sicherungsverwahrung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.12.2022
- Aktenzeichen
- 3 Ws 512/22 (StrVollz)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2022, 57141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2022:1222.3WS512.22STRVOLLZ.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 01.09.2022 - AZ: 54 StVK 78/22
Rechtsgrundlage
- § 5 Nds. SVVollzG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Generalklausel des § 5 S. 2 Nds. SVVollzG kann herangezogen werden, um auf neue Phänomene, die bei der Abfassung des Gesetzes noch nicht mitgedacht wurden, zu reagieren, wie etwa auf die Gefahr des Einbringens neuer psychogener Stoffe (npS) mittels getränktem Papier in die Anstalt.
- 2.
Das Einbringen von npS in konsumfähiger Form in eine Anstalt kann eine konkrete Gefahr i.?S. des § 5 Nds. SVVollzG darstellen.
- 3.
Eine Anordnung, von der Eingangspost an die Untergebrachten lediglich Ablichtungen herauszugeben, erscheint auch ohne konkrete Verdachtsmomente gegen einen Untergebrachten bzw. eine umgrenzte Gruppe mittels einer Allgemeinverfügung vertretbar. Diese muss jedoch zur Verhinderung einer schwerwiegenden Gefahr erforderlich sein, der mit milderen, ggf. auch personal- und kostenintensiven Mittel, nicht begegnet werden kann und in ihrer konkreten Durchführung auf das notwendige Maß beschränkt sein. Eingriffe gegenüber Nichtstörern als Adressaten dürfen nur ausnahmsweise, als ultima ratio, erfolgen.
- 4.
Die in der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2021 (3 Ws 89/21 (StrVollz)) dargelegten Erwägungen sind nur mit der Maßgabe übertragbar, als dass Einschränkungen der Grundrechte der Sicherungsverwahrten unter dem besonderen Lichte des aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 104 Abs. 1 GG folgendem Abstandsgebots zu betrachten sind, mithin die Grenzen für eine Einschränkung (noch) höher liegen als im Strafvollzug.
- 5.
5.Die ab dem 1. Juli 2022 geltende Neufassung des § 25 Abs. 1 Nds. SVVollzG, mit der die Höhe des Verpflegungszuschusses sich an der Höhe der ersparten Sachaufwendungen bemisst, ist aus Rechtsgründen beanstandungsfrei.
In der Maßregelvollzugssache
des R. R.,
zurzeit in der Justizvollzugsanstalt R.,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt P., G.,
- Antragstellers und Beschwerdeführers -,
gegen die Justizvollzugsanstalt R.,
vertreten durch die Anstaltsleiterin,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -,
wegen (1) Anhalten von Post und Weiterleitung mittels Kopie und
(2) monatlicher Verpflegungszuschuss für Selbstverpfleger
hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch den Richter am Oberlandesgericht
XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX am 22. Dezember 2022 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen vom 1.September 2022 wird aufgehoben soweit es den Streitgegenstand "Anhalten von Post und Weiterleitung mittels Kopie" betrifft.
- 2.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.
- 3.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.
- 4.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf bis zu 500 € festgesetzt.
Gründe
A.
Gegen den Antragsteller und Beschwerdeführer wird derzeit die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen.
Mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Juni 2022 hat sich der Verurteilte zum einen gegen die konkrete Umsetzung einer Anstaltsverfügung vom 20. Juni 2022 gewandt, aufgrund derer ab dem 1. Juli 2022 eingehende Post für Untergebrachte in deren Abwesenheit geöffnet und kopiert, den Untergebrachten die Kopie ausgehändigt und das Original zur Habe genommen wird, weswegen an den Wochenenden keine Postausgabe mehr erfolgt (Streitgegenstand zu Ziffer 1). Insoweit hat der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es auch über den 30. Juni 2022 hinaus zu unterlassen, die eingehende Post zu kopieren und die Post auch zukünftig an Wochenenden auszugeben. Des Weiteren hat sich der Antragsgegner mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die mündliche Ankündigung der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2022 gewendet, wonach die Höhe des monatlichen Verpflegungszuschusses für den Antragsteller als Selbstverpfleger zukünftig statt der bisher festgesetzten 270,- € auf 96,- € festgesetzt werde (Streitgegenstand zu Ziffer 2).
Die Antragsgegnerin begründet ihre Anordnung hinsichtlich des Briefverkehrs mit der Bekämpfung von Gefahren, die von neuen psychoaktiven Stoffen (im Folgenden npS) ausgingen. Diese seien vermehrt in der Form in die Anstalt eingebracht worden, dass diese auf Papier aufgebracht und als normale Eingangspost in die JVA gesandt würden. Das Papier würde mit verflüssigten sogenannten neuen psychoaktiven Stoffen (zumeist kristalline Aggregatform von npS als synthetische Cannabionide) getränkt, die npS drängen in das Papier ein, welches sich später in konsumfähige Einheiten zerschneiden ließe. Mildere Maßnahmen als das Einbehalten der Originalschreiben und die Ausgabe von Ablichtungen stünden nicht zur Verfügung.
Die (Neu-)Festsetzung des Verpflegungszuschusses begründet die JVA mit der ab dem 1.Juli 2022 geltenden gesetzlichen Neuregelung des § 25 Nds. SVVollzG, wonach der Verpflegungszuschuss für Selbstverpfleger sich nunmehr nach den ersparten Sachaufwendungen richtet und sich nicht mehr nach der Höhe des Betrages, der aufgrund der Vorschriften des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge für Verpflegung festgesetzt ist (vgl. § 25 Nds. SVVollzG a.F. - gültig ab 1.Juni 2013 bis 30. Juni 2022), bemisst.
Mit Beschluss vom 1. September 2022 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Göttingen den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insgesamt, mithin hinsichtlich beider Streitgegenstände, als unbegründet zurückgewiesen.
I.
Hinsichtlich des Streitgegenstands "Anhalten von Post und Weiterleitung mittels Kopie" hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, dass die Maßnahme an der Generalklausel des § 5 S. 2 Nds. SVVollzG zu messen sei. Die mittels Allgemeinverfügung vom 20. Juni 2022 auferlegten Beschränkungen dienten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Vollzugsanstalt. Die Kammer legte dabei zugrunde, dass es in der Vergangenheit mehrfach zu einem Einbringen von Stoffen im Sinne des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) - überwiegend synthetische Cannabioniden - über den Postweg mittels getränktem Papier gekommen sei, sowie dass das Verbreitungsrisiko innerhalb der Anstalt auch zwischen Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen hoch und schwer steuerbar sei. Der Konsum könne regelmäßig zu lebensbedrohlichen Situationen führen, während sich zudem bandenähnliche Strukturen bildeten und Abhängigkeitsverhältnisse entstünden. Die Kammer ist ausgehend von einer konkreten Gefahr für die Sicherheit der Anstalt der Ansicht, dass die seitens der Antragsgegnerin getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden sei, insbesondere sei die Maßnahme verhältnismäßig. Dabei sei der Einsatz von Betäubungsmittelschnelltesten und der Einsatz von Drogenscannern nicht im selben Maße Erfolg versprechend. Der Einsatz von Schwarzlichtlampen zur Kontrolle der Eingangspost belaste nach Sicht der Kammer den Sicherungsverwahrten im Ergebnis stärker als das bloße Kopieren der Originalpost.
II.
Zur Reduzierung des Zuschusses des Verpflegungsgeldes führt die Strafvollstreckungskammer aus, dass die Neufestsetzung und damit die Reduzierung der durch Gesetzesänderung vom 17. Mai 2022 (Nds. GVBl. S. 336) mit Wirkung vom 1. Juli 2022 neugeschaffenen Regelung des § 25 Abs. 1 S. 4 Nds. SVVollzG entspreche. An der Rechtmäßigkeit der Neuregelung bestünde kein Zweifel. Danach habe die Vollzugseinrichtung bei Selbstverpflegern nur noch einen zweckgebundenen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Sachaufwendungen zu gewähren. Der daraufhin festgesetzte Satz sei - rechnerisch beanstandungsfrei - an dem Durchschnittspflegesatz im Haushaltsjahr 2021 orientiert und um 2,5 % erhöht worden. Grundsätzlich gehe der Gesetzgeber von einer eigenen Kostentragungspflicht des Sicherungsverwahrten aus. Eine - fakultativ mögliche - Erhöhung dieses Zuschusses erachtete die Strafvollstreckungskammer als nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass die vorhandenen Eigenmittel nebst Verpflegungszuschuss für eine gesunde Ernährung im Sinne des § 25 Abs. 3 Nds. SVVollzG nicht ausreichend seien. Unter Berücksichtigung des monatlichen Taschengelds, welches bedürftigen Sicherungsverwahrten monatlich zur Verfügung gestellt werde, stünde diesen monatlich ein Betrag i.H.v. 222,34 € zur Verfügung. Die Kammer erachte zudem ohne den entsprechenden Widerruf der bisherigen Festsetzung mit Blick auf die fiskalischen Interessen der Allgemeinheit eine Gefährdung des öffentlichen Interesses für gegeben.
III.
Gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 1. September 2022 wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner mittels Schreiben seines Prozessbevollmächtigten eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerde vom 7. Oktober 2022 - am selben Tage eingegangen.
B.
Die Rechtsbeschwerde hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg, soweit es den Streitgegenstand zu Ziffer 1 betrifft (im Folgenden I.), ihr ist jedoch der Erfolg zu versagen, soweit es den Streitgegenstand zu Ziffer 2 betrifft (im Folgenden II.).
I.
1.
Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Streitgegenstands zu Ziffer 1 gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 106 Nds. SVVollzG zulässig. Die Rechtsbeschwerde ist auch zuzulassen, wenn die tatsächlichen Feststellungen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Entscheidung so unzureichend sind, dass das Rechtsbeschwerdegericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG nicht überprüfen kann (vgl. nur Arloth/Krä StVollzG 4. Aufl. § 116 Rn. 4 mwN). So liegt es hier. Die Tatsachenfeststellungen, des im Übrigen ausführlichen Beschlusses, sind gemessen an den sich auch aus der zugrundliegenden Ermächtigungsgrundlage ergebenden Anforderungen unzureichend.
2.
Die von Amtswegen zu prüfenden allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen liegen vor, insbesondere ist der Antrag des Antragstellers zulässig. Zwar war der Antrag gegen ein für die Zukunft mittels Allgemeinverfügung angekündigtes Verhalten gerichtet; eine vorbeugende Unterlassungsklage ist jedoch dann zulässig, wenn dargetan wird, dass die Gefahr besteht, dass sonst vollendete und nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden oder ein nicht wieder gut zu machender Schaden entsteht, nachträglicher Rechtsschutz also zu spät wäre (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 109 Rn. 5; OLG Hamm Beschl. v. 5.8.2010 - 1 Vollz (Ws) 246/10, BeckRS 2010, 29015). Ein solcher Fall ist vorliegend - für den Fall der Rechtswidrigkeit der Anordnung - mit Blick auf die drohende Grundrechtsverletzung gegeben.
3.
Die Rechtsbeschwerde ist insoweit auch begründet. Die Überprüfung auf die in zulässiger Form erhobene Sachrüge führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG.
Die angefochtene Entscheidung der Strafvollstreckungskammer genügt nicht den an sie zu stellenden Anforderungen im Sinne von § 115 Abs. 1 StVollzG und erlaubt dem Senat hiernach nicht die gebotene Überprüfung im Verfahren der Rechtsbeschwerde.
a) In dem revisionsähnlich ausgestalteten Rechtsbeschwerdeverfahren nimmt das Rechtsbeschwerdegericht lediglich eine Rechtskontrolle auf der Grundlage der in der angefochtenen Entscheidung getroffenen Tatsachenfeststellungen vor. Ein Rückgriff auf weitere, ggf. neue Tatsachenbehauptungen der Verfahrensbeteiligten ist dem Senat nicht möglich. Aus diesem Grund muss das erstinstanzliche Gericht in dem Beschluss nach § 115 StVollzG die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergegeben, dass eine hinreichende Überprüfung des Beschlusses im Rechtsbeschwerdeverfahren möglich ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Juni 2012 - 1 Ws 205/12 [StrVollz] -, Nds. Rpfl. 2012, 378; OLG Hamburg NStZ 2005, 592 [OLG Hamburg 12.05.2005 - 3 Vollz(Ws) 28/05]; OLG Nürnberg ZfStrVo 2006, 122 [OLG Nürnberg 21.12.2005 - 1 Ws 1055/05]; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325 [OLG Karlsruhe 13.03.2007 - 1 Ws 183/06]; Arloth/Krä, StVollzG, § 115 Rn. 6 mwN). Ausdrücklich sieht § 115 Abs. 1 Satz 2 StVollzG vor, dass der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt zusammengestellt werden muss. Danach muss der Tatbestand insgesamt eine sowohl für die Beteiligten als auch für außenstehende Dritte verständliche, klare, vollständige und richtige Grundlage der Entscheidung bieten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 8. Juni 2005 - 1 Ws 185/05 [StrVollz] -, Nds. Rpfl. 2005, 379 mwN). Der Tatbestand des Beschlusses muss das Antragsvorbringen des Gefangenen in seinem Kerngehalt wiedergeben, weil andernfalls nicht geprüft und entschieden werden kann, ob das Gericht in Beachtung von Art. 103 Abs. 1 GG dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 325 [OLG Karlsruhe 13.03.2007 - 1 Ws 183/06]). Nur hinsichtlich der Einzelheiten lässt § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG die Bezugnahme auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke, die nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind, zu. Von dieser Möglichkeit hat die Strafvollstreckungskammer in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Die Entscheidungsgründe müssen die Gründe wiedergeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung zum Sachverhalt und für dessen rechtliche Beurteilung im Einzelnen maßgebend gewesen sind (ebenda). Möglich ist hier zwar auch die Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, allerdings nur, soweit dadurch die Verständlichkeit der Darstellung und der Begründung aus sich heraus nicht in Frage gestellt wird, und - wie § 115 Abs. 1 Satz 4 StVollzG auch ausdrücklich herausstellt - deutlich wird, dass sich das Gericht diese Überlegungen zu eigen macht (vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2017, 3 Ws 142/17 [StrVollz]).
Darüber hinaus gilt im Verfahren nach § 109 ff StVollzG der Grundsatz der Amtsermittlung (vgl. nur Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 115 StVollzG Rn. 2 m.w.N.). Hieraus folgt, dass die Strafvollstreckungskammer von sich aus die Erforschung des Sachverhalts auf alle entscheidungserheblichen Tatsachen erstrecken muss (OLG Koblenz ZfStrVO 1992, 197) und hierbei nicht ungeprüft einseitiges Vorbringen der Antragsgegnerin ihrer Entscheidung zugrunde legen darf. Rechtsfehlerhaft sind Feststellungen, die mit Denkgesetzen, gesicherten Erfahrungssätzen oder mit allgemeinkundigen oder gerichtsbekannten Tatsachen unvereinbar sind (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Euler StVollzG § 119 Rn. 4).
b) Gemessen hieran erweist sich der angefochtene Beschluss als nicht ausreichend begründet.
Es fehlt bereits an einer hinreichenden Darstellung des Sach- und Streitstandes. In der landgerichtlichen Entscheidung hat sich in den Feststellungen die unzureichende Stellungnahme der Antragsgegnerin fortgesetzt, mit der Folge, dass sich die Strafvollstreckungskammer vorliegend nicht mit einer vollständigen Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung auseinandergesetzt hat, was zu einer rechtsfehlerhaften Sachentscheidung führt. Insoweit steht zu befürchten, dass die Strafvollstreckungskammer den Vortrag der Antragsgegnerin zugrunde gelegt hat, ohne diesen zu prüfen und freibeweislich zu würdigen. Dabei haben sich die notwendigen Feststellungen in ihrem Umfang nicht zuletzt an den Voraussetzungen der zugrundeliegenden Rechtsgrundlagen zu orientieren (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 3 Ws 89/21 (StrVollz), BeckRS 2021, 12012).
aa) Die Strafvollstreckungskammer hat ihrer Prüfung mit der Generalklausel in § 5 S. 2 Nds. SVVollzG die zutreffende Rechtsgrundlage zugrunde gelegt. Sicherungsverwahrte haben gemäß § 31 Nds. SVVollzG das Recht, grundsätzlich unbeschränkt Briefe und Postkarten zu versenden und zu empfangen. Dabei dienen die Schreiben dem schriftlichen Gedankenaustausch (vgl. BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach Nds. SVVollzG § 31 Rn. 1 ff mwN). In § 31 Nds. SVVollzG konkretisieren sich zum einen die Grundrechte des Untergebrachten (Art. 5 und 10 GG), und zum anderen dient die Vorschrift der Verwirklichung des Angleichungsgrundsatzes nach § 3 Abs. 2 Nds. SVVollzG (vgl. BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach Nds. SVVollzG § 31 Rn. 2). Einschränkungen erfährt § 31 Nds. SVVollzG durch die §§ 32 - 34 Nds. SVVollzG. Diese Vorschriften ermächtigen die Anstalt beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen, den Schriftverkehr zu überwachen (§ 32 Nds. SVVollzG) bzw. Schreiben anzuhalten (§ 34 Nds. SVVollzG), während § 33 Nds. SVVollzG die Einzelheiten der Abwicklung des Schriftverkehrs und damit die faktischen Voraussetzungen für die genannten Einschränkungen regelt.
Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer davon ausgegangen, dass die Zurückbehaltung des Originalschreibens und Aushändigung einer Kopie nicht durch die §§ 32, 34 Nds. SVVollzG gedeckt sein kann (vgl. zu den entsprechenden Regelungen im NJVollzG: Senat, Beschluss vom 6. Mai 2021 - 3 Ws 89/21 (StrVollz), BeckRS 2021, 12012). Bei der Fertigung von Ablichtungen zwecks Weitergabe und Verwahrung der Originale in der Habe handelt es sich weder um eine "Überwachung" im Sinne des § 32 Nds. SVVollzG, der es der Vollzugbehörde erlaubt die Post zu überwachen, d.h. die Vollzugsbehörde wird ermächtigt, Briefe zu öffnen und von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (Textkontrolle) bzw. ihren Inhalt auf verbotene Gegenstände zu überprüfen (Sichtkontrolle), etwa auf Rauschgift oder verfassungsfeindliche Aufkleber (vgl. BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach Nds. SVVollzG § 32 Rn. 2 mwN). Weitergehende Maßnahmen werden durch § 32 Nds. SVVollzG nicht gedeckt. Hieran knüpft § 34 Nds. SVVollzG an und ermächtigt die Vollzugsbehörde aufgrund eines abschließenden Katalogs von Gründen, Schreiben anzuhalten. Ein Anhalten kommt gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SVVollzG in Betracht, wenn andernfalls konkrete Gefahren von einigem Gewicht für die Vollzugsziele bzw. die Sicherheit und Ordnung der Anstalt drohen, dies wird u.a. dann bejaht, wenn der Schriftwechsel den Gefangenen in seiner kriminellen Haltung unterstützt, wenn der Inhalt Aufrufe zu gewalttätigen Aktionen, Erörterungen von Ausbruchsplänen oder Ausführungen zur Vorbereitung einer Meuterei enthält (vgl. BeckOK Strafvollzug Nds/Reichenbach Nds. SVVollzG § 34 Rn. 3 ff.). Weitere Anhaltegründe sind die Befürchtung eines schädlichen Einflusses auf den Verletzten (§ 34 Abs. 1 Nr. 2), die Gefahr für Vollzugsbedienstete, sich der Strafverfolgung auszusetzen (§ 34 Abs. 1 Nr. 3), Die Gefährdung der Vollzugsziele anderer Sicherungsverwahrter (§ 34 Abs. 1 Nr. 4) und die Abfassung des Schreibens in unverständlicher Sprache (§ 32 Abs. 1 Nr. 5). Den Fallgruppen ist insoweit gemein, dass sich der Grund aus dem gedanklichen Inhalt des Schreibens ergibt. Gemäß § 34 Abs. 2 Nds. SVVollzG sind angehaltene Schreiben an die Absender zurückgegeben oder behördlich zu verwahren, sofern eine Rückgabe unmöglich oder nicht geboten ist. Das Ablichten und Weitergeben der Ablichtungen mit dem Zweck, das "Trägerpapier" und nicht den gedanklichen Inhalt anzuhalten, ist mithin durch die Regelung des § 34 Nds. SVVollzG nicht gedeckt. Nach alledem kann die getroffene Verfügung nicht auf § 34 Nds. SVVollzG gestützt werden.
Die vorliegende Maßnahme ist vielmehr an der Generalklausel des § 5 S. 2 SVVollzG zu messen. Danach können dem Sicherungsverwahrten, soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, die Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt erforderlich sind. Damit ist die Generalklausel des Nds. SVVollzG enger gefasst als die Generalklausel des NJVollzG, welche daneben auch erforderliche Beschränkungen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich sind, erlaubt. Die Anwendung des § 5 Nds. SVVollzG ist vorliegend nicht durch die §§ 31 ff. Nds. SVVollzG gesperrt. Aus § 5 S. 1 Nds. SVVollzG ergibt sich, dass die Untergebrachten in ihrer Eigenschaft als Sicherungsverwahrte ausschließlich den im SVVollzG ausdrücklich genannten Beschränkungen unterliegen. Nur soweit das Nds. SVVollzG keine speziellen, abschließenden Eingriffsbefugnisse enthält, ist ein Rückgriff auf die Generalklausel des § 5 S. 2 Nds. SVVollzG möglich. Für die Anwendbarkeit der Generalklausel kann beispielsweise sprechen, dass es sich um eine im Gesetzgebungsverfahren noch nicht absehbare oder nicht bedachte Sachlage handelt (vgl. BeckOK Strafvollzug Bund/Anstötz StVollzG § 4 Rn. 16).
Vorliegend stellen die Bestimmungen der §§ 31 ff Nds. SVVollzG keine abschließenden Regelungen für die Behandlung von Post dar. Eine gesetzgeberische Entscheidung, (bewusst) keine weiteren Eingriffsbefugnisse schaffen zu wollen, liegt nicht vor (vgl. zur insoweit vergleichbaren Konstellation im NJVollzG Senat, aaO, mwN). Vielmehr liegt insoweit eine planwidrige Regelungslücke vor, die eine Anwendung der Generalklausel eröffnet. Stellt man auf den Wortlaut und den Regelungsinhalt der §§ 31 ff. SVVollzG ab, zielt dieser, wie bereits ausgeführt, auf den gedanklichen Austausch und damit in erster Linie auf den gedanklichen Inhalt der jeweiligen Schreiben ab. Demgegenüber ist die hier zu beurteilende Konstellation folgende: Ein Gefahrenstoff, nämlich npS, wird (vermeintlich) vermittelt durch das verwendete Papier in die Anstalt eingebracht, ohne dass dieser Stoff in irgendeinem Zusammenhang mit dem gedanklich vermittelten Austausch steht. Insoweit handelt es sich um ein neues Phänomen, welches bei der Abfassung des Gesetzes weder bekannt noch mitgedacht wurde bzw. werden konnte. Die Schaffung der Generalklausel dient dem Zweck, auf neue vollzugliche Entwicklungen zeitnah reagieren zu können (vgl. NdsLT-Drs. 15/3565, 84 ff.). Ein solcher Fall liegt hier vor. Für diese Konstellation ist bislang keine Regelung getroffen worden, so dass die angefochtene Maßnahme auf § 5 Nds. SVVollzG gestützt werden könnte. Diesbezüglich merkt der Senat an, dass der Gesetzgeber sich für den Fall, dass es sich um ein längerfristig anhaltendes Phänomen handeln sollte, mit Blick auf den einhergehenden Grundrechtseingriff der erdenklichen Maßnahmen sich mittelfristig mit der Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu befassen haben wird.
(bb) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 S. 2 Nds. SVVollzG unterliegen uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung. Es besteht kein Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde.
Auf der Rechtsfolgenseite hingegen obliegt der Antragsgegnerin eine Ermessensentscheidung, bei der sie die Anforderungen an die Sicherheit in der Anstalt mit den Interessen des Antragstellers abzuwägen hat. Diese Ermessensentscheidung ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. nur Arloth/Krä aaO § 115 StVollzG Rn. 16 m.w.N.), namentlich dahingehend, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, die richtigen Wertungsmaßstäbe angewendet hat, ob sie ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie die Grenzen ihres Ermessen eingehalten hat (vgl. Arloth/Krä aaO § 115 StVollzG Rn. 15 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 1 Ws 538/08 (StrVollz); OLG Celle, Beschluss vom 08. Februar 2017 - 3 Ws 82/17 (StrVollz)).
(cc) Der Sachverhalt ist mithin von Amts wegen soweit aufzuklären, dass das Gericht in die Lage versetzt wird, diese Voraussetzungen zu prüfen. Im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gilt, wie bereits ausgeführt, der Untersuchungsgrundsatz. In der angefochtenen Entscheidung fehlen Ausführungen zur Tatbestandsseite, anhand derer das Vorliegen einer Gefahr für die Sicherheit der Anstalt geprüft werden kann. Darüber hinaus fehlen Feststellungen auf der Rechtsfolgenseite, um die Geeignetheit und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme prüfen zu können.
Auf der Tatbestandsseite könnte eine Gefährdung der inneren Sicherheit der Anstalt in Betracht kommen. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung von einigem Gewicht. Die innere Sicherheit der Anstalt kann sowohl von außen, als auch von innen bedroht sein. Eine entsprechende Gefährdung ist beispielsweis beim Handeltreiben mit nicht erlaubten Substanzen zu bejahen (BVerfG BeckRS 2006, 19576). Gefahren innerhalb der Anstalt betreffen namentlich Leib und Leben der Bediensteten und Gefangenen sowie deren Eigentum (vgl. dazu OLG Karlsruhe BeckRS 2010, 00570). Das Einbringen von npS in konsumfähiger Form in die Anstalt kann eine entsprechende Gefahr darstellen. Aus den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung wird jedoch nicht deutlich, ob das Gericht ein solches Einbringen bzw. die Gefahr des Einbringens in die Anstalt durch Postsendungen festgestellt hat oder insoweit nur einseitig auf das Vorbringen der Antragstellerin abgestellt hat.
Es fehlt bereits an Differenzierungen dazu, ob das Einbringen mittels Postsendungen an Sicherungsverwahrte erfolgt ist oder über die ebenfalls in der JVA R. befindliche, getrennte Abteilung für den Strafvollzug. Mit Blick auf die besondere Rechtsstellung der Sicherungsverwahrten ist hier zu differenzieren.
Auch das Vorbringen der Antragstellerin ist wenig konkret, was sich in dem angefochtenen Beschluss fortsetzt. Es fehlen u.a. ausreichend konkrete, zahlenbasierte Angaben dazu, wie häufig derartige Fälle bislang vorgekommen sind. Auch Angaben dazu, wieso man davon ausgeht, dass die Einbringung wiederholt mittels Postsendung erfolgt ist, finden sich nicht. Soweit dies nicht in absoluten Zahlen quantifizierbar sein sollte, bedarf es wenigstens der Mitteilung einer hinreichenden Tatsachengrundlage dafür, woraus der entsprechende Schluss gezogen wird. Sofern in der Stellungnahme auf positiv getestete ("manipulierte") Verteidigerpost abgestellt wird, kann dies nicht ohne weiteres für die hier zu prüfende Maßnahme herangezogen werden, weil Verteidigerpost von der angekündigten Maßnahme ausgenommen ist. Soweit es in dem angefochtenen Beschluss heißt, dass es Nachweise auf Trägermaterial bislang nicht gegeben habe, da das Pilotprojet "IONSCAN 600" erst seit Mai 2022 im niedersächsischen Vollzug laufe, bleibt unklar, ob es lediglich bislang mittels Einsatz dieses Drogenscanners nicht zu einem positiven Nachweis gekommen ist oder, wofür der Wortlaut spricht, bislang ein positiver Nachweis von npS auf Briefpapier, welches mittels Eingangspost in die Abteilung gelangt ist, nicht erfolgt ist. Davon ausgehend steht dies im Widerspruch zu der Feststellung, dass das Einbringen mittels Post vermehrt vorgekommen sei. Denn "vermehrt" impliziert, dass dies nicht nur vereinzelt, sondern in einer Vielzahl von Fällen vorgekommen ist. Auch die Feststellung, dass sich kariertes Papier durchgesetzt habe, impliziert, dass es zu mehreren Nachweisen gekommen ist, da andernfalls eine solche Aussage nicht getroffen werden könnte. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass schwächere Sicherungsverwahrte unterdrückt würden, das getränkte Briefpapier aufzubewahren und auf Verlangen herauszugeben, ist dies ebenfalls widersprüchlich zu der Angabe, dass bislang kein Nachweis erfolgt sei. Es ist insoweit nicht nachvollziehbar, worauf diese Angabe beruht, wenn keine entsprechenden Funde erfolgt sein sollen.
Vorliegend wären mithin Feststellungen dazu zu erwarten gewesen, in wie vielen Fällen in der Vergangenheit versucht worden bzw. es gelungen ist, Betäubungsmittel durch getränktes Brief-, Mal- bzw. Fotopapier mittels des Briefverkehrs in die Anstalt und hier konkret in die Abteilung für Sicherungsverwahrung einzubringen und auf welchem Wege dies festgestellt wurde. Der angefochtene Beschluss stellt insoweit lediglich darauf ab, dass die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt habe, dass es in der Vergangenheit mehrfach zum Einbringen von npS über den Postweg mittels getränktem Papier gekommen sei. Dies ist auch insoweit lückenhaft, als hierzu dargelegt wird, dass es im Jahr 2021 zu 23 Funden von Stoffen, welche dem NpSG unterliegen gekommen sei, und im Jahr 2022 bereits 12 Funde dokumentiert worden seien. Ob diese Stoffe mittels Briefsendungen in die JVA eingebracht worden sind, ergibt sich daraus jedoch nicht. Eine entsprechende Differenzierung wäre jedoch erforderlich, da das Einbringen auch auf anderem Wege in Betracht kommt. So können beispielsweise npS auch in Lebensmittel (z.B. Früchte) eingespritzt werden oder in Kräuter- oder Gewürzmischungen enthalten sein. Ein Rückschluss von in der Anstalt vorhandenem npS auf das Einbringen mittels (privater) Briefsendungen ist mithin nicht ohne weiteres möglich. Zudem kann auch getränktes Papier auf anderem Wege als mittels (privater) Briefsendungen in die Anstalt gelangen (z.B. Papierflieger/um einen Stein gewickelt über den Zaun in den Hof geworfen, Übergaben bei Besuchen etc.). Die Antragsgegnerin hat selbst angeführt, dass in der Vergangenheit wiederholt Verteidigerschreiben von den Insassen genutzt worden seien, welche von diesen zunächst aus dem Vollzug an externe Dritte übersandt worden und dann unter Beifügung mit npS getränkter Papierseiten als (vermeintliche) Verteidigerpost wieder in die Anstalt geschickt worden seien. Dieser Posteingang würde jedoch - soweit die Täuschung nicht erkannt wird - nicht unter die streitgegenständliche Ablichtungsregelung fallen. Zudem bleibt bei den Ausführungen wiederholt unklar, ob es sich um allgemeine Erkenntnisse aus dem niedersächsischen Strafvollzug handelt oder sich diese konkret auf die Abteilung für Sicherungsverwahrte in der JVA R. beziehen.
Soweit dargestellt wird, dass es in der Vergangenheit einen Drogenring in der JVA R.gegeben haben soll, welcher mit npS gehandelt haben soll, ist nicht konkretisiert, ob und inwieweit hiervon auch die Abteilung der Sicherungsverwahrten betroffen war. Die pauschalen Ausführungen, dass ein Austausch zwischen Sicherungsverwahrten und Gefangenen des Strafvollzuges nicht zu verhindern sei, ist nicht ausreichend. Zudem bleibt offen, auf welchem Wege dieser vermeintliche Drogenring seine npS in den Vollzug eingebracht hat, konkret, ob dies mittels privater Briefpost erfolgt ist.
Hinsichtlich der Feststellung einer Gefahr für die Sicherheit der Anstalt sind die Feststellungen insoweit unzureichend, als vorliegend für die zu prüfende Maßnahme nicht allein auf die Gefahr durch npS generell, sondern auf die Gefahr durch mittels Briefsendungen eingebrachten npS ankommt.
Soweit von einer Steigerung von neue psychogenen Stoffe innerhalb der JVA ausgegangen wird, vermögen die Ausführungen sowohl hinsichtlich der oben bereits dargestellte Funden (23 im Jahr 2021, 12 im ersten Halbjahr 2022) als auch hinsichtlich der Urinkontrollen nicht zu überzeugen. Soweit mitgeteilt wird, dass in der Abteilung von der Sicherungsverwahrten im Jahr 2020 eine positive, im Jahr 2021 fünf positive und im Jahr 2022 bislang (Stand Stellungnahme vom 30. Juni 2022) drei positive Urinkontrollen festgestellt worden sein, vermag der Senat ebenso wie bei den positiven Funden selbst bei einer Hochrechnung der Zahlen für das Jahr 2022 eine solche Steigerung nicht zu erkennen, zumal in der Stellungnahme hinsichtlich der Urinkontrollen ausgeführt wird, dass die Sensibilität der Testungen gesteigert werden konnte. Um die Aussagekraft dieser Zahlen prüfen zu können, bedürfte es zudem der Mitteilung, wie viele Plätze in der Abteilung zu dem jeweiligen Zeitraum vergeben waren und um wieviel verschiedene Personen es sich handelt, bei denen eine positive Kontrolle durchgeführt wurde.
Es fehlen weiter Angaben dazu, welche konkreten Folgen von eingebrachten Sendungen ausgegangen sind, sofern nachträglich entsprechende Feststellungen getroffen werden konnten. Zwar stellt der angefochtene Beschluss dar, welche gesundheitlichen Folgen durch den Konsum von neuen psychoaktiven Stoffen entstehen können und dass es im Einzelfall umgehender medizinischer Versorgung bedurfte. Ob dies jedoch eine allgemeine Darstellung oder konkret im Vollzug eingetreten ist, bleibt ebenso offen wie die Frage, ob diese Ursachen durch mittels (privater) Postsendungen eingebrachten npS verursacht wurden.
Hinsichtlich der Rechtsfolgenseite dürfte bezüglich der Geeignetheit und der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme relevant sein, ob und auf welchem Wege das Einbringen mittels der Überwachung in der Vergangenheit festgestellt werden konnte. Hierzu bedarf es der Feststellung, wie eine Kontamination sichtbar zu machen bzw. nachweisbar ist. Sollte diese nicht sichtbar gemacht werden können, dürfte zu klären sein, wie die Anstalt die konkrete Zuordnung zu Briefsendungen vornehmen konnte. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass das Briefpapier als Trägermaterial in Betracht kommt, dürfte einen generellen Ausschluss jedenfalls nicht rechtfertigen (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1982, 399; OLG München Beschluss vom 4. September 2018, BeckRS 2018, 42159). Insoweit hat der angefochtene Beschluss zwar ausgeführt, dass mildere Mittel in der Vergangenheit erfolglos ausprobiert worden seien, denn der Einsatz von Schwarzlichtlampen sei von einer höheren Eingriffsqualität, Betäubungsmittelschnelltests und der Einsatz von Drogenscannern seien wenig verlässlich. Es sei hierbei zu berücksichtigen, dass Briefsendungen teilweise mehrere Seiten umfassten und somit derartige Kontrollen entweder nur stichprobenartig durchführbar oder andernfalls mit einem enormen personellen und finanziellen Mehraufwand verbunden seien oder zu einer erheblichen Verzögerung in der Weiterleitung der Eingangspost führen könnten. Diese Feststellungen beruhen offenbar auf der Stellungnahme der JVA, die die Kammer zum Gegenstand ihres Beschlusses gemacht hat, und die weitere Ausführungen zur Funktionsweise des IONSCAN 600 enthält. Die Feststellungen zu etwaigen Kontrollmöglichkeiten halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Wie sich aus dem folgenden ergibt, sind diese Ausführungen der JVA zum einen teilweise widersprüchlich und zum anderen nicht ausreichend, um dem Senat eine Prüfung zu ermöglichen. Ob die Strafvollstreckungskammer diesen Ausführungen umfänglich gefolgt ist und wenn ja, aus welchen Gründen, lässt der angefochtene Beschluss zudem offen (zu dem Umfang der erforderlichen Ausführungen insgesamt siehe auch OLG München Beschluss vom 4.September 2018, BeckRS 2018, 42159 zu einem ähnlichen gelagerten Fall btr. Briefeinlagen).
Im Einzelnen begegnen die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses, auf welchem Wege etwaige Kontrollen möglich sind und mit welchem konkreten Kosten- und Personalaufwand dies erfolgen kann, rechtlichen Bedenken, die im Folgenden näher dargelegt werden.
(1) Widersprüchlich sind die Feststellungen bzw. die Ausführungen der Antragsgegnerin, die sich insoweit im Beschluss fortsetzen, zunächst dahingehend, dass ausgeführt wird, dass mittels npS getränktes Papier "mit bloßem Auge" "kaum" von normalen Papier zu unterscheiden sei. Dabei legt die Verwendung des Wortes "kaum" dar, dass eine Unterscheidung möglich ist, während später davon ausgegangen wird, dass die Manipulation mit npS nicht erkennbar sei. Auch die Ausführungen dazu, dass eine Kontrolle mittels Schwarzlicht von einer stärkeren Eingriffsqualität sei, legt nahe, dass mittels Schwarzlicht eine Sichtbarkeit möglich ist, mithin eine Erkennbarkeit gegeben ist. Dafür spricht auch die Angabe der Antragsgegnerin, die Schwarzlichtlampen seien zum Erkennen, der farblichen Veränderungen, die durch den Auftrag von npS entstehen, angeschafft worden. Hierzu widersprüchlich wird von der Antragsgegnerin ausgeführt, dass für die möglichen Schnelltests die Anschreiben größtenteils zerstört werden müssten, weil nicht erkennbar sei, welcher Teil eines Papiers mit npS versetzt sei. Es bleibt letztlich unklar, welche dieser Angaben - und mit welcher Begründung - die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.
(2) Soweit die Strafvollstreckungskammer davon ausgeht, dass der Einsatz von Drogenscannern nicht im selben Maße erfolgversprechend sei, steht zu befürchten, dass sie den Feststellungen insoweit ungeprüft die Angaben der Antragsgegnerin hierzu zugrunde gelegt hat. Der Einsatz des IONSCAN, der mittels Wischtest (Swap) arbeite, wird als verlässlich dargestellt. Dieser soll sich nach den Feststellungen jedoch nur für den Einsatz bei konkreten Verdachtsfällen eignen, da die Beprobungskapazität nicht unbegrenzt sei und das Gerät nach einer bestimmten Anzahl von Arbeitszyklen einer Reinigung unterzogen und kalibriert werden müsse; das Testen von kleinen Papierschnipseln dauere 5 Minuten, dabei seien bei einer DIN-A4-Seite mehrere Einzeltestungen erforderlich. Zudem sei bei der Testung zwangsläufig Kenntnis vom gedanklichen Inhalt des Schriftverkehrs zu nehmen. Diese Ausführungen stehen jedoch im Widerspruch zu allgemeinkundige Tatsachen. Allgemeinkundige Tatsachen stehen der Kenntnisnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht offen, ohne dass es ihrer Darlegung in der tatrichterlichen Entscheidung bedarf (vgl. BGHSt 49 (34) (41); Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 337 Rn. 25). Allgemeinkundig sind alle Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten können (vgl. Eschelbach, in: BeckOK, StPO, 38. Ed., § 261 Rn. 27 mwN). Zu den Quellen der Allgemeinkundigkeit gehören auch Homepage-Abfragen und sonstige Erkenntnisse aus dem Internet (vgl. KG K&R 2009, 807 (808) [= MMR 2009, 869 (Ls.)]; OLG Düsseldorf [3. Senat für Bußgeldsachen] BeckRS 2011, 6244; OLG Düsseldorf Beschl. v. 5.1.2021 - 2 RBs 191/20, BeckRS 2021, 8). Mithin gehören hierzu auch die Darstellung des Herstellers seines Gerätes auf seiner eigenen Homepage. Hier wird der IONSCAN u.a. in Filmen in seiner Funktionsweise vorgestellt. Dabei entspricht dies dem Vorgehen, wie man es von Sprengstofftests an Flughäfen im Rahmen der (massenhaften) Personen- und Handgepäckkontrolle kennt. Das "Bespwapen" nimmt hiernach nur wenige Sekunden in Anspruch und kann ohne weiteres von einer größeren Fläche vorgenommen werden. So wird dies im Produktfilm etwa am Beispiel von größeren Paketen gezeigt. Das "Swap" wird sodann in den Scanner eingeführt und dieser führt ausweislich der Herstellerangaben binnen 8 Sekunden den Check durch. Die Angaben des Herstellers stehen insoweit im Einklang mit den Ausführungen von J. P., A. D. und K. L., in dem Artikel "Update zum IONSCAN 600 - Über den in der JVA W. eingesetzten Drogenscanner zum Aufspüren von Neuen Psychoaktiven Stoffen" (Forum Strafvollzug 2021, Bl. 44 ff.). Auch hier wird die Testung von möglichen Trägerstoffen von npS, u.a. Papier und Tabak, als einfach und schnell beschrieben, das Ergebnis liege innerhalb weniger Sekunden vor.
Legt man dies zugrunde, birgt der Vorgang selbst auch nicht per se eine größere Gefahr der Kenntnisnahme vom Inhalt des Schreibens als dies auch beim Vorgang des Kopierens regelmäßig erfolgt. Auch beim Kopieren wird infolge der notwendigen Überprüfung, ob sich beispielsweise Klebefilmstreifen, Heftklammern, Büroklammern o.ä. auf den einzelnen Seiten befinden, ob diese ein- oder zweiseitig beschrieben sind, ob die Ablichtung vollständig erfolgt sind, eine grobe Inaugenscheinnahme erforderlich sein, wobei dies aus eigener Erfahrung des Senats jeweils möglich ist, ohne zwangsläufig auch den gedanklichen Inhalt zu erfassen.
Auf die von der JVA weiter angeführten "25 Minuten Dokumentation" im Falle eines positiven Fundes von npS kann es für die Beurteilung der Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit Maßnahme als Sicherheitsmaßnahme nicht entscheidend ankommen.
(3) Auch die Angaben zu der Möglichkeit von Betäubungsmittelschnelltest begegnen Bedenken. Ausweislich der Verweisungen der in Bezug genommenen Stellungnahme der JVA beruhen diese Angaben auf einem Artikel aus dem Jahre 2021. Dieser nimmt seinerseits diesbezüglich auf Ausführungen aus dem Jahr 2014 Bezug. Ob diese mehre Jahre alten Erkenntnisse nach wie vor dem aktuellen Stand entsprechen, ist mithin fraglich, da nicht nur auf dem Markt der Stoffe selbst, sondern auch auf dem Markt der Testungen von einer Weiterentwicklung auszugehen ist. Im Übrigen wird im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auch zu prüfen sein, ob Schnelltests, auch wenn sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht die vollständige Seite ohne eine Beschädigung prüfen können, an stichprobenmäßig ausgewählten Stellen eines Schreibens ausreichen können, um der Gefahr hinreichend zu begegnen. Mit Blick auf die Grundrechtsbetroffenheit wird ein Eingriff, der hier zudem mittels einer Allgemeinverfügung auf Grundlage der Generalklausel erfolgen soll, nur in dem absolut notwendigen Maße gerechtfertigt sein können.
Gleiches gilt für den Einsatz des IONSCAN. Auch insoweit wird sich eine erneute Entscheidung damit auseinandersetzen müssen, ob der Gefahr lediglich mit einer "Bespwapung" der gesamten Seite(n) hinreichend begegnet werden kann. Hierbei wird man sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob bestimmte Faktoren auf eine Tränkung mit npS hinweisen können und infolgedessen gezieltere bzw. intensivere Kontrollen in diesen Fällen vorzunehmen sind als im Rahmen der allgemeinen Kontrolle. Insoweit führt der Beschluss selbst u.a. die Verwendung von kariertem Papier an, was sich "durchgesetzt" habe. Dies legt nahe, dass dies nahezu ausschließlich genutzt wird. Es wird zu prüfen sein, ob die Kombination gestaffelter Testungen bereits ein geeignetes Mittel darstellen könnte.
(4) Zudem mangelt es an Ausführungen dazu, in welcher Form die Ablichtungen des Anschreibens selbst erfolgen sollten und ob es sich um schwarz-weiß oder farbige Kopien handelt. Mitgeteilt wird allein, dass etwaige Anlagen (Fotos, Bilder) farbig abgelichtet werden sollen. Mithin ist nicht zu erkennen, ob dem Umstand Rechnung getragen wird, auch bei (handschriftlichen) Briefen ggf. auf verziertem Briefpapier auch der Gestaltung ein eigenständiger Wert im Rahmen des gedanklichen Austauschs zukommt. Dieser kann in einer schwarz-weiß Ablichtung nur in einem geringen Umfang transportiert werden.
c) Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit wird weiter zu berücksichtigen sein, dass der Briefverkehr durch Art. 10 GG als Grundrecht verfassungsrechtlich geschützt ist. Weiterhin ist - wie die Strafvollstreckungskammer insoweit zutreffend ausführt - in den Blick zu nehmen, dass der Briefverkehr eine wichtige Form der Kontakthaltung für den Untergebrachten darstellt, welche aufgrund der Unterbringung nur sehr eingeschränkt möglich ist. Auch für die Resozialisierung ist eine Kontakthaltung von hohem Wert.
Vor dem Hintergrund der nicht einzelfallbezogenen Anordnung zum Nachteil aller Untergebrachten gilt dies umso mehr. Eine entsprechende Anordnung ohne konkrete Verdachtsmomente gegen einen Sicherungsverwahrten bzw. eine umgrenzte Gruppe im Rahmen einer Allgemeinverfügung erscheint von Rechts wegen vertretbar. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2003 zur Überwachung von Schriftwechseln bei Gefangenen nach § 29 StVollzG ausgeführt, dass Art. 10 GG durch § 29 Abs. 3 StVollzG in verfassungsgemäßer Weise eingeschränkt wird und der wirksame Schutz von Sicherheit und Ordnung einer JVA Maßnahmen der Postkontrolle erforderlich machen kann, die sich unabhängig von einer individuell begründeten Missbrauchsbefürchtung auf alle Gefangenen erstrecken. Insbesondere gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht, dass besondere Gründe in der Person des Gefangenen für eine Überwachung des Schriftverkehrs vorliegen müssen. Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht weiter aus, dass dann, wenn zum Schutz gewichtiger Belange die Eingriffe in ein Grundrechte rechtfertigen können, Einschränkungen auf der Grundlage einer jeweils einzelfallbezogenen Prognose und Abwägung zur Abwehr nicht geeignet sind, sondern auch eine regelhafte Einschränkung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein kann, wobei eine zulässigerweise angeordnete Überwachung im Rahmen der konkreten Durchführung in ihrem eingreifenden Gehalt nicht über das notwendige Maß hinausgehen dürfe. Diese Ausführungen lassen sich vom Grundsatz auf den vorliegenden Fall übertragen. Jedoch ist abweichend von dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall vorliegend zum einen kein Rückgriff auf eine spezielle, bereichsspezifische Eingriffsgrundlage, wie sie § 29 StVollzG darstellt, möglich, sondern es ist auf die Generalklausel des § 5 Nds. SVVollzG abzustellen. Die erforderliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist hier im Lichte der besonderen Bedeutung des Brief- und Postgeheimnisses nach Art. 10 GG vorzunehmen. Gleichsam ist zu beachten, dass Eingriffe gegenüber Nichtstörern als Adressaten nur ausnahmsweise, als ultima ratio erfolgen dürfen (vgl. OLG Celle, Beschl. vom 9. Februar 2011 - 1 Ws 29/11 - BeckRS 2011, 4500; sowie zu § 4 StVollzG OLG Hamm, Beschl. vom 10. Januar 2013 - 1 Vollz (Ws) 695/12 - BeckRS 2013, 3829). Eine Einschränkung im Rahmen einer Allgemeinverfügung erfordert mithin wegen der von ihr ausgehenden, tiefgreifenden Eingriffe in die Rechte aller in der Anstalt untergebrachten Sicherungsverwahrten eine schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit in der Anstalt, der mit milderen, ggf. auch personal- oder kostenintensiven Mitteln, nicht begegnet werden kann und muss in ihrer konkreten Durchführung auf das notwendige Maß beschränkt sein. Zum anderen ist vorliegend - insoweit abweichend von den bereits in der Senatsentscheidung vom 6. Mai 2021 dargestellten Erwägungen, die für die Generalklausel des NJVollzG abgestellt und auf Strafgefangene anzuwenden sind - zudem zu berücksichtigen, dass die Einschränkung der Grundrechte der Sicherungsverwahrten unter dem besonderen Lichte des aus mit Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG, Art. 104 Abs. 1 GG folgendem Abstandsgebot zu betrachten sind, mithin vorliegend die Grenzen für eine solche Einschränkung höher liegen dürften, als im Strafvollzug.
Sofern die neu zu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis kommen, dass beispielsweise der Einsatz von Drogenscannern ein geeignetes milderes Mittel darstellt, ist es der Antragsgegnerin im Übrigen mit Blick auf den mit dem bisherigen Vorgehen verbundenen Grundrechtseingriff verwehrt, auf hohen Personaleinsatz oder Kosten abzustellen, soweit es sich um die hier gegenständlichen verdachtslosen Kontrollen handelt, welche lediglich auf die Generalklausel gestützt werden können (Senat, aaO zu Regelung in NJVollzG).
4.
Soweit die angefochtene Entscheidung sich auch mit der Frage auseinandersetzt, ob die Postausgabe am Wochenende in zulässiger Weise eingeschränkt werden kann, ist die Strafvollstreckungskammer zutreffend davon ausgegangen, dass eine Weiterleitung ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat, ein solches jedoch nicht vorliegt, wenn die Weiterleitung der samstäglichen Post erst am Montag erfolgt. Dies entspricht der allgemein anerkannten obergerichtlichen Rechtsprechung, welcher sich auch der Senat anschließt (vgl. OLG Hamm Beschl. v. 28.9.2010 - 1 Vollz (Ws) 468 - 471/10, BeckRS 2015, 14360 mwN).
II.
Soweit es den Streitgegenstand zu Ziffer 2 betrifft, wird die auch insoweit form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses insoweit weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§§ 116 Abs. 1, 121 Abs. 1 StVollzG).
Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass die Strafvollstreckungskammer zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Reduzierung des Verpflegungszuschusses nach Maßgabe der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Neufassung des § 25 Abs. 1 Nds. SVVollzG nicht zu beanstanden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses wird verwiesen. Die Neufassung der Regelung des Verpflegungszuschusses, der nunmehr in seiner Höhe nicht mehr anhand der Vorschriften des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge für Verpflegung festgesetzt wird, sondern sich an der Höhe der ersparten Sachaufwendungen bemisst, ist aus Rechtsgründen beanstandungsfrei und entspricht damit vergleichbaren Regelungen in anderen Bundesländern (vgl. § 17 NW SVVollzG, Art 19 BaySvVollzG, Art. 58 SVVollzG Bln). Insoweit ist zu beachten, dass ein Verpflegungszuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen grundsätzlich ausreicht, da der Sicherungsverwahrte die Kosten seiner Selbstverpflegung gemäß § 25 Abs. 1 S. 3 Nds. SVVollzG grundsätzlich selbst zu tragen hat; von der Möglichkeit einer Erhöhung des Zuschusses - wie sich aus der Verwendung des Wortes "mindestens" in § 25 Abs. 1 S. 3 Nds. SVVollzG ergibt - muss die Antragsgegnerin keinen Gebrauch machen, wenn die sonstigen, dem Sicherungsverwahrten zur Verfügung stehenden Gelder zusammen mit dem Verpflegungszuschuss ausreichen, um eine gesunde Selbstverpflegung zu gewährleisten (vgl. zu § 17 NW SVVollzGOLG Hamm, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 Vollz (Ws) 580/13). Unter Zugrundelegung der für den Senat maßgeblichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses ist dies vorliegend der Fall. Auch die Art der Berechnung, die sich an dem Durchschnittspflegesatz im Haushaltsjahr 2021 (3,12 €/Tag) orientiert, welcher um 2,5 % erhöht wurde auf einen Tagessatz von 3,20 €, begegnet wie die Strafvollstreckungskammer ebenfalls zutreffend dargelegt hat, keinen Bedenken.
III.
Angesichts der aufgezeigten Feststellungsmängel hinsichtlich des Streitgegenstandes zu Ziffer 1, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geheilt werden können, kann der Senat keine eigene Sachentscheidung treffen, weshalb die Sache insoweit zur neuen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG).
IV.
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 1 Nr. 8, 63 Abs. 3, 65 GKG.