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  • ab 11.05.2004 (aktuelle Fassung)

Anlage 1 NdsK-DVbgÄndÜbkG 2004 - Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Übereinkunft zur Änderung der Durchführungsvereinbarung zum Konkordat
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-DVbgÄndÜbkG 2004,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300

Zur Anpassung der Durchführungsvereinbarung zu Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 des am 26. Februar 1965 unterzeichneten Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 29. Oktober 1993 an das Gesetz zur Verbesserung von Bildungsqualität und zur Sicherung von Schulstandorten vom 2. Juli 2003 treffen die Niedersächsische Landesregierung und die Diözesen Hildesheim, Osnabrück und der niedersächsische Teil der Diözese Münster gemäß Abschnitt III Nummer 3 Abs. 1 der Durchführungsvereinbarung nachstehende Übereinkunft:

I.

Abschnitt II der Durchführungsvereinbarung vom 29. Oktober 1993 (Nds. GVBl. 1994 S. 304, 310), geändert durch Übereinkunft vom 4./5. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 312, 322), wird wie folgt geändert:

Änderungen hier nicht wiedergegeben.

II.

Diese Übereinkunft bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages. Sie tritt am 1. August 2004 in Kraft.