Amtsgericht Hannover
Urt. v. 11.05.1989, Az.: 531 C 1222/89

Schmerzensgeld; Fußtritt; Anhaltender Schmerz; Sühnefunktion

Bibliographie

Gericht
AG Hannover
Datum
11.05.1989
Aktenzeichen
531 C 1222/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12960
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGHANNO:1989:0511.531C1222.89.0A

Fundstelle

  • DfS Nr. 1993/2115

Amtlicher Leitsatz

Der Verletzte hat einen Anspruch auf 400 DM Schmerzensgeld für einen vorsätzlichen Tritt auf den Fuß. Für 10 Tage bestand Arbeitsunfähigkeit. Das Strafverfahren gegen den Schädiger wurde nach § 153a StPO eingestellt. Die Vermögensverhältnisse der Parteien wurden berücksichtigt. Die Sühnefunktion trat wegen der strafrechtlichen Verurteilung zurück. Einen gewissen Ausgleich für den anhaltenden Schmerz stellten bereits die 10 arbeitsfreien Tage dar.