Amtsgericht Hannover
Urt. v. 11.05.1989, Az.: 531 C 1222/89
Schmerzensgeld; Fußtritt; Anhaltender Schmerz; Sühnefunktion
Bibliographie
- Gericht
- AG Hannover
- Datum
- 11.05.1989
- Aktenzeichen
- 531 C 1222/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12960
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGHANNO:1989:0511.531C1222.89.0A
Fundstelle
- DfS Nr. 1993/2115
Amtlicher Leitsatz
Der Verletzte hat einen Anspruch auf 400 DM Schmerzensgeld für einen vorsätzlichen Tritt auf den Fuß. Für 10 Tage bestand Arbeitsunfähigkeit. Das Strafverfahren gegen den Schädiger wurde nach § 153a StPO eingestellt. Die Vermögensverhältnisse der Parteien wurden berücksichtigt. Die Sühnefunktion trat wegen der strafrechtlichen Verurteilung zurück. Einen gewissen Ausgleich für den anhaltenden Schmerz stellten bereits die 10 arbeitsfreien Tage dar.