Art. 42 Verf - Gesetzgebungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verfassung
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10000060000000
(1) Die Gesetze werden vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen.
(2) Vor dem Beschluss des Landtages kann die Landesregierung verlangen, dass die Abstimmung bis zu 30 Tagen ausgesetzt wird.
(3) Gesetzentwürfe werden beim Landtag aus seiner Mitte, von der Landesregierung, durch Volksinitiative oder Volksbegehren eingebracht.