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  • ab 01.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 GRW-GFördErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen und weiteren Maßnahmen zur Stärkung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW-Gebiete)
Redaktionelle Abkürzung
GRW-GFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77000

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-Gk oder ANBest-P, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) und in dem Kundenportal bereit. Im Antragsformular ist über die Subventionserheblichkeit der von dem Antragsteller gemachten Angaben i. S. von § 264 StGB zu belehren.

7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des NVwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.5 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsstelle hält die Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr abzurufen (Mittelabruf).

7.6 Die Bewilligungsstelle beurteilt die Förderwürdigkeit einer Maßnahme nach den Qualitätskriterien der Nummer 4.6. Im Rahmen der Beurteilung zur Förderwürdigkeit ist das jeweils zuständige ArL hinzuziehen und eine entsprechende regionalfachliche Stellungnahme einzuholen. Diese regionalfachliche Stellungnahme ist im Rahmen der Bewilligung bei der Förderwürdigkeitsprüfung zu berücksichtigen und zu dokumentieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 26. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 526)