Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 18.11.2014, Az.: 5 U 108/14

Schadensersatzansprüche gegen einen Gynäkologen wegen fehlerhafter Nichterkennung einer Schwangerschaft

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
18.11.2014
Aktenzeichen
5 U 108/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 31140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2014:1118.5U108.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 27.05.2014

Fundstellen

  • ArztR 2015, 188-189
  • MedR 2015, 516-518
  • NJW 2015, 1832-1833
  • VersR 2015, 242
  • medstra 2015, 246-248

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Frauenarzt, dem vorgeworfen wird, eine Schwangerschaft fehlerhaft nicht erkannt zu haben, kann nicht damit begründet werden, die Patientin hätte bei zutreffendem Befund von der Möglichkeit einer Abtreibung nach § 218 a Abs.1 StGB Gebrauch gemacht, denn diese Form der Abtreibung (sog. Fristenlösung) ist zwar straflos, bleibt aber rechtswidrig.

2. Beruft sich die Klägerin erstmals im zweiten Rechtszug darauf, dass bei ihr die Voraussetzungen einer medizinisch indizierten Abtreibung nach § 218 a Abs.2 StGB vorgelegen hätten und sie von dieser Möglichkeit bei zutreffendem Befund durch den Frauenarzt Gebrauch gemacht hätte, ist das Vorbringen regelmäßig nach § 531 ZPO im Berufungsrechtszug nicht mehr zu berücksichtigen.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Mai 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 50.000,- €.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Nichterkennens einer Schwangerschaft auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.

Die damals 41 Jahre alte Klägerin begab sich am 05. November 2012 in die gynäkologische Behandlung der Beklagten und bat darum, das Vorliegen einer Schwangerschaft abzuklären. Ihre Familienplanung hatte sie zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und wollte auch aus anderen Gründen (u.a. psychische Probleme und finanzielle Schwierigkeiten) kein weiteres Kind. Die Beklagte führte eine Ultraschalluntersuchung durch und schloss eine Schwangerschaft aus. Eine solche lag jedoch vor; die Klägerin befand sich in der sechsten Woche. Hätte sie zu diesem Zeitpunkt von der Schwangerschaft erfahren, hätte sie sich für einen Abbruch entschieden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Diagnose der Beklagten ließ die Klägerin am 04. Dezember 2012 eine MRT- und am 17. Dezember 2012 eine CT-Untersuchung vornehmen. Am 17. Januar 2013 erfuhr sie durch einen Endokrinologen, in dessen Behandlung sie sich wegen des Ausbleibens ihrer Regelblutung begeben und der eine Blutuntersuchung veranlasst hatte, von der Schwangerschaft. Sie befand sich zu diesem Zeitpunkt in der 15. Woche. Am 21. Januar 2013 bestätigte die Gynäkologin Dr. B. die Schwangerschaft und führte eine Fruchtwasseruntersuchung durch. Die Klägerin erhielt am 24. Januar 2013 die vorläufige und am 13. Februar 2013 die endgültige Mitteilung, dass eine Schädigung des Embryos nicht zu erkennen sei. Während der Schwangerschaft begab sie sich in eine psychotherapeutische Kurzzeittherapie mit 25 Sitzungen. Am 08. Juli 2013 kam der Sohn der Klägerin zur Welt. Die kleinen Zehen seiner Füße sind mit den daneben liegenden Zehen verwachsen.

Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, am 05. November 2012 keine Urin- und Blutuntersuchung veranlasst zu haben. Dabei wäre die Schwangerschaft - unstreitig - erkannt worden. Die Beklagte habe ihr die Möglichkeit einer legalen Abtreibung nach § 218a Abs. 1 StGB genommen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Fruchtwasseruntersuchung habe sie eine Schädigung des Embryos durch die MRT- und CT-Untersuchungen befürchten müssen und deswegen "Höllenqualen" durchlitten. Das ungewollte Kind bekommen zu müssen, habe eine enorme psychische und körperliche Belastung dargestellt. Es hätten sie blanke Existenzängste, Depressionen, Zweifel und zeitweise sogar ausgeprägte Selbstmordgedanken geplagt. Während der gesamten Schwangerschaft habe sie unter starken Schlafstörungen gelitten, ab der 20. Woche zudem unter anhaltenden Rückenschmerzen und ab Juni 2013 unter wiederholt auftretenden Wehen. Sie könne keine Bindung zu ihrem Kind aufbauen, leide unter Depressionen, Existenzängsten und Selbstmordgedanken, weswegen sie Antidepressiva einnehme und sich in psychologischer Behandlung befinde. Außerdem habe sie sich einer fünfwöchigen stationären psychosomatischen Rehabilitationsbehandlung unterziehen müssen. Die bei ihrem Sohn vorliegenden Verwachsungen der Zehen seien auf die MRT- und CT-Untersuchungen zurückzuführen.

Mit der Klage hat die Klägerin die Beklagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000,- € und Leistung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat einen Behandlungsfehler bestritten und die Auffassung vertreten, dass ein Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Abs. 1 StGB nicht rechtmäßig, sondern nur straflos gewesen wäre. Schadensersatzansprüche bestünden deswegen nicht. Die Klägerin sei bereits am Tag der Fruchtwasseruntersuchung darüber informiert worden, dass die Strahlendosis infolge der MRT- und CT-Untersuchung unbedenklich gewesen sei. "Höllenqualen" habe sie daher nicht erleiden müssen. Im Übrigen habe die Klägerin lediglich Beschwerden vorgetragen, die bei jeder Schwangerschaft aufträten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin selbst bei unterstelltem Behandlungsfehler der Beklagten keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zustünden. Sie behaupte nicht, dass ein Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Abs. 2 StGB aus medizinischer Indikation in Betracht gekommen wäre, sondern mache geltend, dass ihr bei Erkennen der Schwangerschaft am 17. Januar 2013 ein Abbruch nach § 218a Abs. 1 StGB nicht mehr möglich gewesen sei. Ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 1 StGB wäre zwar straffrei, aber nicht rechtmäßig und damit eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH könne die Vereitelung eines möglichen Schwangerschaftsabbruchs nur dann einen Schadensersatzanspruch in Höhe der Unterhaltsbelastung durch das Kind begründen, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte. Eine Straflosigkeit des rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs nach § 218a Abs. 1 StGB genüge demgegenüber nicht.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und behauptet, dass durch die Schwangerschaft die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes im Sinne des § 218a Abs. 2 StGB heraufbeschworen worden sei. Sie habe unter Depressionen, Existenzängsten und Zweifeln gelitten, die zeitweise so ausgeprägt gewesen seien, dass eine Selbstmordgefahr bestanden habe. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation sei sie nicht in der Lage gewesen, einen Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218a Abs. 2 StGB vornehmen zu lassen. In Erwägung gezogen habe sie dies aber. Ihr Gesundheitszustand habe sich durch die Schwangerschaft erheblich verschlechtert. Die Belastung durch das Kind sei extrem und nur durch ein gutes soziales Netzwerk aufzufangen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 27. Mai 2014 verkündeten Urteils des Landgerichts O., Aktenzeichen: 3 O 2705/13,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mind. jedoch 25.000,- €, nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. August 2013 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 08. Juli 2013 den monatlichen Regelunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.

II.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen keine Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte zu.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. August 2014 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 05. November 2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Die auf einem ärztlichen Fehler beruhende Vereitelung eines Schwangerschaftsabbruchs kann nur dann Grundlage eines Anspruchs auf Ersatz des Unterhaltsschadens für ein ungewolltes Kind sein, wenn der Abbruch rechtmäßig gewesen wäre, also der Rechtsordnung entsprochen hätte. § 218a StGB lässt einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich nur bei Vorliegen einer medizinischen oder kriminologischen Indikation (§ 218a Abs. 2 und 3 StGB) zu. Ein allein auf der Beratungslösung (§ 218a Abs. 1 StGB) beruhender Schwangerschaftsabbruch ist hingegen nicht rechtmäßig. § 218a Abs. 1 StGB klammert zwar den Schwangerschaftsabbruch unter den dort genannten Voraussetzungen aus dem Tatbestand des § 218 StGB aus. Dies bedeutet aber nur, dass er nicht mit Strafe bedroht ist. Ein Rechtfertigungsgrund ist damit nicht gegeben. Die Beratungsregelung hat lediglich zur Folge, dass die Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornimmt (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 19. Februar 2002 zu VI ZR 190/01, bei juris Rn. 12, und Urteil vom 31. Januar 2006 zu VI ZR 135/04, bei juris Rn. 10; BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 zu 2 BvF 2/90, 2 BvF 4/92 und 2 BvF 5/92, veröffentlicht in juris). Finanzielle Nachteile, deren Vermeidung das Gesetz nicht für gerechtfertigt erklärt, müssen nicht kompensiert werden. Sie sind Folge einer Entwicklung, deren Hinnahme der Gesetzgeber der betroffenen Person zumutet. Aus demselben Grund stehen der Klägerin, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, auch keine Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte zu (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 20. März 2006 zu 5 U 255/06, bei juris Rn. 8 m.w.N.).

Soweit die Klägerin nunmehr behauptet, dass durch die Schwangerschaft die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen und seelischen Gesundheitszustandes heraufbeschworen worden sei und deswegen auch ein Abbruch nach § 218a Abs. 2 StGB in Betracht gekommen wäre, ist dieses Vorbringen neu. In erster Instanz hat sie lediglich geltend gemacht, dass ihr bei Erkennen der Schwangerschaft am 05. November 2012 ein Abbruch binnen der Zwölfwochenfrist des § 218a Abs. 1 StGB möglich gewesen wäre. Nur diese Möglichkeit ist von ihr, wie sie auf Seite 12 der Klageschrift (im Absatz vor dem Beweisangebot Dr. W.) ausdrücklich erklärt hat, für legal gehalten worden. Das Vorliegen einer medizinischen Indikation im Sinne des § 218a Abs. 2 StGB - und damit einer (weiteren) legalen Möglichkeit, die Schwangerschaft abzubrechen -, hat sie hingegen nicht behauptet. Es ist von ihr zwar bereits in erster Instanz vorgetragen worden, dass sie unter Existenzängsten, Depressionen, Zweifeln und Selbstmordgedanken gelitten und es eine enorme psychische und körperliche Belastung dargestellt habe, das ungewollte Kind bekommen zu müssen. Die weiteren Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB hat sie jedoch nicht dargetan, insbesondere nicht behauptet, dass bei Erkennen der Schwangerschaft am 05. November 2012 ein Abbruch nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt gewesen wäre. Solchen Sachvortrags hätte es aber zur Begründung einer medizinischen Indikation nach § 218a Abs. 2 StGB bedurft. Ohne diesen Sachvortrag waren die Behauptungen der Klägerin betreffend ihren Gesundheitszustand einzig und allein der Begründung des von ihr geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs zuzuordnen. Darauf musste das Landgericht sie nicht hinweisen. Die klagende Partei bestimmt selbst, wie sie ihren Anspruch begründen und welche Richtung sie dem Rechtsstreit geben will. Dazu gehört in einem Fall wie dem vorliegenden die Angabe, ob ein Schwangerschaftsabbruch "nur" nach der Beratungslösung des § 218a Abs. 1 StGB oder auch wegen medizinischer oder kriminologischer Indikation nach § 218a Abs. 2, 3 StGB in Betracht gekommen wäre. Darauf kommt es nämlich entscheidend an. Das Gericht würde seine Pflicht zur Neutralität und Gleichbehandlung der Parteien verletzen, würde es insofern prozessleitend eingreifen.

Neues Vorbringen in zweiter Instanz ist nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Diese liegen hier nicht vor. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht auf eine mangelnde Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO berufen. Sie hätte bereits in erster Instanz zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 StGB vortragen können. Die verschiedenen Tatbestände des § 218 StGB waren bereits seinerzeit Gegenstand der Diskussion. Nichtsdestotrotz hat sich die Klägerin lediglich auf die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 218a Abs. 1 StGB berufen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.