§ 7 NJVollzG - Vollzug der Freiheitsstrafe in Einrichtungen für den Vollzug der Jugendstrafe
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
Wird die Freiheitsstrafe nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes in einer Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe vollzogen, so gelten für den Vollzug der Freiheitsstrafe die Vorschriften des Vierten Teils.