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§ 7 NJVollzG - Vollzug der Freiheitsstrafe in Einrichtungen für den Vollzug der Jugendstrafe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

Wird die Freiheitsstrafe nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes in einer Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe vollzogen, so gelten für den Vollzug der Freiheitsstrafe die Vorschriften des Vierten Teils.