Abschnitt 11 VGO - 11. Einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
(1) Die einstweilige Unterbringung (§ 126a StPO) in einer Justizvollzugsanstalt ist für höchstens 24 Stunden und nur dann zulässig, wenn eine sofortige Überführung in die für den jeweiligen Gerichtsbezirk zuständige Einrichtung des Maßregelvollzuges nicht möglich ist.
(2) Ohne ein schriftliches Aufnahmeersuchen des Gerichts ist nicht nur eine Aufnahme, sondern auch bereits eine Annahme unzulässig.
Liegt ein Aufnahmeersuchen vor, ist diesem jedoch eine Abschrift des Unterbringungsbefehls nicht beigefügt, ist sie unverzüglich anzufordern.