§ 1a NJAG - Zwischenprüfung (1)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
- Amtliche Abkürzung
- NJAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210010000000
(1) Mit einer Zwischenprüfung durch die Hochschule wird festgestellt, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche fachliche Qualifikation besteht. Die Gegenstände der Zwischenprüfung sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes den Pflichtfächern der Pflichtfachprüfung zu entnehmen.
(2) Die Zwischenprüfung ist studienbegleitend auszugestalten. Ihr soll ein Leistungspunktsystem nach § 15 Abs. 3 des Hochschulrahmengesetzes zu Grunde gelegt werden. Ihr Bestehen setzt mindestens eine erfolgreiche Hausarbeit in einem der Pflichtfächer sowie je eine erfolgreiche Aufsichtsarbeit in jedem Pflichtfach voraus. Wer die geforderten Leistungsnachweise ohne wichtigen Grund mit Ablauf des vierten Semesters nicht erbracht hat, hat die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden.
(3) Die juristischen Fakultäten erlassen zu den Einzelheiten der Prüfungsanforderungen und des Prüfungsverfahrens Zwischenprüfungsordnungen, die der Genehmigung des Justizministeriums bedürfen. Für jeden geforderten Leistungsnachweis ist für den Fall einer Bewertung mit "nicht bestanden" mindestens eine Wiederholungs- oder gleichwertige Ausgleichsmöglichkeit bis zum Ablauf des vierten Semesters vorzusehen. Prüfungsanforderungen und -verfahren sowie das Lehrangebot sind so zu gestalten, dass die geforderten Leistungsnachweise mit Ablauf des dritten Semesters erbracht werden können. Die Zwischenprüfungsordnung kann vorsehen, dass Prüfungsleistungen von nur einer Person bewertet werden. Ein Freiversuch darf nicht vorgesehen werden.
(4) Im Übrigen sind auf den Erlass der Zwischenprüfungsordnungen die allgemeinen Vorschriften des Hochschulrechts anwendbar.
"Für Studierende, die im Sommersemester 2001 an einer deutschen Universität im Studienfach Rechtswissenschaften (Studienrichtung Staatsexamen) eingeschrieben oder beurlaubt waren, gilt § 1a NJAG nicht. Für sie gelten an Stelle des § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 NJAG die entsprechenden bisherigen Vorschriften."