Art. 2 NJAGÄndG01b
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Art. 2 Abs. 2)
- Redaktionelle Abkürzung
- NJAGÄndG01b,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31210040000000
(1) Hier nicht wiedergegeben.
(2) Für Studierende, die im Sommersemester 2001 an einer deutschen Universität im Studienfach Rechtswissenschaften (Studienrichtung Staatsexamen) eingeschrieben oder beurlaubt waren, gilt § 1a NJAG nicht. Für sie gelten anstelle des § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 NJAG die entsprechenden bisherigen Vorschriften.
(3) Hier nicht wiedergegeben.
Hannover, den 18. September 2001
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages.
Rolf W e r n s t e d t
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Sigmar G a b r i e l