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  • ab 01.10.2001 (aktuelle Fassung)

Art. 2 NJAGÄndG01b

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Art. 2 Abs. 2)
Redaktionelle Abkürzung
NJAGÄndG01b,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210040000000

(1) Hier nicht wiedergegeben.

(2) Für Studierende, die im Sommersemester 2001 an einer deutschen Universität im Studienfach Rechtswissenschaften (Studienrichtung Staatsexamen) eingeschrieben oder beurlaubt waren, gilt § 1a NJAG nicht. Für sie gelten anstelle des § 4 Abs. 1 bis 4 und 6 NJAG die entsprechenden bisherigen Vorschriften.

(3) Hier nicht wiedergegeben.

Hannover, den 18. September 2001

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages.

Rolf W e r n s t e d t

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Niedersächsische Ministerpräsident

Sigmar G a b r i e l