§ 10e NGlüSpG - Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Glücksspielgesetz (NGlüSpG)
- Amtliche Abkürzung
- NGlüSpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21013
(1) 1Eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV liegt in der Regel vor, wenn der Erlaubnisantrag eines Betreibers einer Spielhalle im Sinne des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV (Bestandsspielhalle), der die Bestandsspielhalle am 30. Juni 2017 betrieben hat, wegen der Regelungen über den Mindestabstand (§ 10 Abs. 2) oder über den baulichen Verbund (§ 25 Abs. 2 GlüStV) abgelehnt wurde oder abzulehnen wäre. 2Die Annahme einer unbilligen Härte nach Satz 1 für mehr als eine in das jeweilige Auswahlverfahren einbezogene Bestandsspielhalle eines Betreibers oder für mehrere Bestandsspielhallen von Betreibern, die verbundene Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder verbundene Unternehmen desselben übergeordneten dritten Unternehmens sind, ist nicht zulässig. 3 § 10a Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) 1Liegt eine unbillige Härte im Sinne des Absatzes 1 vor, so soll auf Antrag eine Befreiung nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV zugelassen werden. 2Die Erlaubnis ist bis zum 30. Juni 2021 zu befristen.