Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.06.1993, Az.: 18 UF 225/92

Betreuung eines minderjährigen Kindes; Vollendung des 15. Lebensjahres; Aufnahme einer vollschichtigen Berufstätigkeit; Aufgabe eines Teilzeitarbeitsplatzes; Unterhaltsgläubiger; Darlegungs- und Beweislast; Aufstockungsunterhalt; Betreuungsunterhalt

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.06.1993
Aktenzeichen
18 UF 225/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 15479
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:0601.18UF225.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stade - 06.10.1992 - AZ: 42 F 132/92

Fundstellen

  • FamRZ 1994, 963-965 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 1354-1355 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Abänderung eines Unterhaltstitels

Redaktioneller Leitsatz

Ein geschiedener Ehegatte ist verpflichtet, trotz Betreuung eines minderjährigen Kindes nach dessen Vollendung des 15. Lebensjahres eine vollschichtige Berufstätigkeit, auch unter Aufgabe eines langjährigen sicheren Teilzeitarbeitsplatzes, aufzunehmen.

Der Unterhaltsgläubiger trägt die Darlegungs - und Beweislast für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt ( § 1573 Abs. 2 BGB), nachdem der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB entfallen ist.

Der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. K. sowie
die Richter am Oberlandesgericht V. und B.
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Oktober 1992 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stade geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Vergleich vom 28.05.1991 - 18 UF 228/90 OLG Celle - wird dahin gehend geändert, daß die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten mit Wirkung ab 01.10.1992 entfällt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Parteien sind seit dem 15.11.1982 rechtskräftig geschiedene Eheleute - 42 F 283/81 AG Stade -, Aus der Ehe sind die inzwischen verstorbene Tochter I. und die am 10.09.1977 geborene, bei der Beklagten lebende Tochter D. hervorgegangen. Für diese zahlt der Kläger ab 01.07.1992 monatlich 570 DM Unterhalt.

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Die Beklagte hat die höhere Handelsschule besucht und von 1969 bis 1971 als Sekretärin bei der Firma M. in D. gearbeitet. Danach war sie bis 1977 als Protokollführer in beim Sozialgericht tätig. Seit 1980 ist sie als Sekretärin bei der Volkshochschule tätig, zur Zeit mit einer 2/3 Stelle. Der Kläger ist zwischenzeitlich wiederverheiratet. Durch Vergleich vor dem Senat am 28.05.1991 - 18 UF 228/90 - hat sich der (jetzige) Kläger zu einer Ehegattenunterhalts Zahlung von 500 DM ab Januar 1991 verpflichtet. Grundlage des Vergleichs war die Berücksichtigung der Steuerklasse IV/0,5 auf Seiten des (jetzigen) Klägers, der Abzug pauschaler Werbungskosten sowie Abzug eines Tabellenunterhaltssatzes von 605 DM für D. und ein sich daraus errechnendes Einkommen von 2.800 DM. Auf selten der (jetzigen) Beklagten wurde ein Einkommen von rund 1.600 DM zugrundegelegt.

3

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Abänderung des Vergleichs erstrebt mit dem Ziel eines Wegfalls seiner Unterhaltspflicht ab Rechtshängigkeit der Klage, die am 04.07.1992 eingetreten ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, es bestehe zwar grundsätzlich eine Erwerbsobliegenheit etwa vom 16. Lebensjahr eines einzelnen zu betreuenden Kindes an, aufgrund der besonderen familiären Verhältnisse und des Schicksals der Tochter I. erscheine jedoch eine Ganztagstätigkeit der Beklagten gegenwärtig nach nicht angebracht.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er weiterhin einen Wegfall seiner Unterhaltspflicht, und zwar für die Zeit ab 01.10.1992, erstrebt.

5

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die eigenen anrechenbaren Einkünfte der Beklagten decken ab 01.10.1992 den Bedarf der Beklagten, gemessen an den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien. Demgemäß ist der Vergleich des Senats vom 28.05.1992 abzuändern dahin gehend, daß ein Unterhaltsanspruch der Beklagten am 01.10.1992 nicht mehr besteht. Im einzelnen gilt folgendes:

6

1.

Die von dem Kläger erhobene Abänderungsklage ist zulässig. § 323 Abs. 4 ZPO sieht für den Fall, daß - wie hier - in einem gerichtlichen Vergleich (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) künftig fällig werdende, wiederkehrende Leistungen vereinbart worden sind, bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse die Abänderungsklage vor. Die Anpassung erfolgt dabei wie bei sonstigen privatrechtlichen Rechtsgeschäften allein nach den Regeln des materiellen Rechts. Maßgebend sind die aus § 242 BGB abgeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Die Vorschrift des § 323 Abs. 3 ZPO, nach der ein Urteil nur für die Zeit nach Erhebung der Abänderungsklage abgeändert werden darf, gilt nicht (ständige Rechtsprechung des BGH seit BGHZ-GS- 85, 64 = FamRZ 1983, 22). Vorliegend ist hinsichtlich der Einkommensverhältnisse der Beklagten eine wesentliche Änderung eingetreten, denn ihr eigenes anrechenbares Einkommen liegt deutlich über dem, das Grundlage des Vergleichs vor dem Senat am 28.05.1992 gewesen ist.

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2.

Ein Unterhaltsanspruch der Beklagten aus § 1570 BGB besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an der Kläger Abänderung des Senatsvergleichs begehrt, nicht mehr. Die Betreuung der am 10.09.1977 geborenen Tochter D. steht einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit der Beklagten nicht mehr entgegen. Inwieweit eine Erwerbsobliegenheit eines betreuenden Elternteils besteht, ist nach objektiven Kriterien zu entscheiden. Dabei ist im wesentlichen auf die Betreuungsbedürftigkeit des Kindes abzustellen. Nach Auffassung des Senats steht dann, wenn das Kind das 15. Lebensjahr vollendet hat, seine Betreuung einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit des Elternteils im allgemeinen nicht mehr entgegen (vgl. auch BGH FamRZ 1984, 149, 150; FamRZ 1985, 50 f; FamRZ 1983, 569, 571; Lohmann, Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Familienrecht, 6. Aufl., Rn 16; Johannsen/Henrich/Voelskow, Eherecht, 2. Aufl., § 1570 BGB Rn 8).

8

Etwas anderes kann gelten, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine abweichende Beurteilung bedingen. Derartige Umstände aber sind von der Beklagten (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: BGH FamRZ 1983, 456, 458) nicht vorgetragen worden. Die Tatsache, daß die im Jahre 1988 verstorbene Tochter I. an den Folgen von Drogenmißbrauch gestorben ist, rechtfertigt nicht die Feststellung, daß nunmehr D. besonderer weitergehender. Betreuung bedarf. Es ist nichts dafür ersichtlich und vorgetragen, daß D. auch nur ansatzweise drogengefährdet ist. Andere gesundheitliche Beeinträchtigungen, Entwicklungsstörungen oder schul Schwierigkeiten von D. sind mit Substanz von der Beklagten nicht dargetan worden. Auf Befragen durch den Senat hat die Beklagte vielmehr ausdrücklich bestätigt, daß ihr an sich eine Ganztagsarbeit durchaus möglich sei, daß sie aber weite Anreisen zur Arbeitsstelle, etwa nach H., nicht in Kauf nehmen könne, da ihr dann für die Betreuung von D. nicht mehr genügend Zeit und Kraft bliebe. Diese Einstellung der Beklagten hält der Senat für voll gerechtfertigt. Eine Ganztagsarbeit in weiterer. Entfernung von ihrem Wohnort würde die Beklagte neben der Betreuung der Tochter D. sicherlich überfordern. Insoweit ist auch der Gedanke der Beklagten an das Schicksal der Tochter I. und das Gefühl der besonderen Verantwortung für D. nicht von der Hand zu weisen. Eine ihrer jetzigen Tätigkeit vergleichbare Ganztagsarbeit im Bereich S. wäre der Beklagten aber - wie sie selbst einräumt - durchaus zumutbar.

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3.

Die (auch nur teilweise) Aufrechterhaltung des Unterhaltstitels ist auch nicht nach § 1573 Abs. 2 BGB möglich. Die Beklagte hat die Voraussetzungen eines nunmehr auf § 1573 Abs. 2 BGB gestützen Anspruches nicht dargetan (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH FamRZ 1990, 496 ff). Ein Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB könnte nur dann bejaht werden, wenn es der Beklagten nicht gelungen wäre, eine vollschichtige angemessene Erwerbstätigkeit zu finden, obwohl sie sich darum unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht hätte. Insoweit trägt sie die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für ihre Bemühungen. Dazu gehört ein Vortrag in nachprüfbarer Weise, welche Schritte und in welchem zeitlichen Abstand im einzelnen unternommen worden sind; die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO gilt nicht (BGH FamRZ 1986, 885, 886 m.w.N.).

10

Diesen Anforderungen werden die bisherigen Bemühungen der Beklagten nicht gerecht. Schon im Vorprozeß ist die Frage der Erwerbsobliegenheit der Beklagten erörtert worden. Ihr muß daher bewußt gewesen sein, daß in absehbarer Zeit von ihr erwartet werden würde, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Trotzdem hat sie sieh darum nur völlig unzureichend bemüht. Anscheinend hat sie darauf vertraut, ihre Tätigkeit bei der Volkshochschule ausbauen zu können. Das wäre evtl. vertretbar gewesen, wenn eine konkrete Zusage oder eine relativ große Wahrscheinlichkeit dafür bestanden hätte, eine solche Lösung ihres Problems zu erreichen. Um mehr als eine mehr oder weniger unsichere Aussicht scheint es sich aber nicht gehandelt zu haben. Der Auflage des Senats, eine Bestätigung der Volkshochschule vorzulegen, ist sie nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie im Termin vor dem Senat am 18.05.1993 behauptet, daß sich ihre Erwartung zerschlagen habe, worauf sie beim Arbeitsamt vorstellig geworden sei. Diese bisherigen Bemühungen aber reichen bei weitem nicht aus. Die Beklagte hätte vielmehr regelmäßig, zumindest aber in engem zeitlichen Abstand allen in Frage kommenden Angeboten ernsthaft nachgehen müssen. Zu sonstigen konkreten Bemühungen hat sie aber auf Nachfrage im Termin nichts Näheres vortragen können.

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Ob eine Chance zur Erlangung einer angemessenen Ganztagsarbeit bestanden hätte, hängt neben den genannten Erwerbsbemühungen insbesondere aber auch von objektiven Voraussetzungen, wie den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt und den persönlichen Eigenschaften der Beklagten (Lebensalter, Ausbildung, Berufserfahrung und Gesundheitszustand) ab. Trotz Fehlens einer Sekretärinnenprüfung stellt sich die Situation für die Beklagte nach Auffassung des Senats relativ günstig dar. Sie ist 41 Jahre alt und verfügt über eine lange Berufserfahrung; von 1969 bis 1977 war sie als Sekretärin tätig, zunächst bei der Firma M. und dann als Protokollführerin beim Sozialgericht in S.. Gerade diese Tätigkeit aber erfordert besondere Kenntnisse und Fertigkeiten im Maschinenschreiben und Stenografie. Jetzt ist sie seit 1980 durchgängig als Sekretärin für die Volkshochschule tätig, wo sie u.a. alle anfallenden Büroarbeiten erledigt. Es ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte bei hinreichenden Bemühungen eine vollschichtige Erwerbstätigkeit hätte finden können. Etwaige Zweifel gehen, da es an hinreichenden Bemühungen fehlt, zu Lasten der Beklagten.

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Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Beklagte seit nunmehr 13 Jahren einer krisenfesten Teilzeitbeschäftigung bei der Volkshochschule in S. nachgeht. Dies allein rechtfertigt es nicht, die Beklagte von der Verpflichtung zu entheben, sich nachhaltig um eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu bemühen, wenn denn eine solche bei ihrem bisherigen Arbeitgeber nicht möglich ist. Im Interesse des unterhaltsverpflichteten Klägers hat auch ihr berechtigter Wunsch, diese vertraute und ihr zusagende Tätigkeit fortzuführen, zurückzustehen.

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4.

Nach Auffassung des Senats könnte die Beklagte bei einer vollschichtigen Tätigkeit ein durchschnittliches Nettoeinkommen erzielen, durch das ihr noch bestehender Unterhaltsbedarf gedeckt werden könnte.

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a)

Auf Seiten des Klägers ist für 1992 ausweislich der Verdienstbescheinigung für Dezember 1992, in der die Jahresbeträge ausgewiesen sind, nach Abzug der Lohnsteuer, der Beiträge zur Sozialversicherung und des Zuschusses des Arbeitgebers zur Vermögensbildung sowie nach Abzug von 5 % für berufsbedingte Unkosten von einem Nettoeinkommen von 3.230 DM auszugehen, nach Abzug des Tabellensatzes für den Kindesunterhalt für D. von 605 DM also von einem Einkommen von 2.625 DM.

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b)

Die Klägerin hat ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigung für Dezember 1992, in der die Jahresbeträge ausgewiesen sind, ein Einkommen von (30.827,83 DM ./. 2.407,61 DM ./. 196,38 DM ./. 66,27 DM ./. 1.952,15 DM ./. 2.728,28 DM ./. 971,08 DM ./. 97,40 DM =) 22.408,66 DM erzielt, monatlich also ein Einkommen von gerundet 1.867 DM, bereinigt um 5 % für berufsbedingte Unkosten also ein Einkommen von 1.774 DM.

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c)

Da der Klägerin nunmehr ein (fiktives) Einkommen aus einer vollschichtigen Tätigkeit zuzurechnen ist, Grundlage des Vergleichs aber eine Teilzeittätigkeit (2/3) gewesen ist, errechnet sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten teilweise nach der Differenz- und teilweise nach der Anrechnungsmethode.

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Vom anrechenbaren Einkommen des Klägers von 2.625 DM ist zunächst in Abzug zu bringen das anrechenbare Einkommen der Beklagten aus einer Teilzeittätigkeit von 1.774 DM. 3/7 der Differenz beider Beträge, also 3/7 von 851 DM ergeben einen Bedarf von 365 DM. Auf diesen Bedarf muß sich die Beklagte ihren Mehrverdienst zu 6/7 anrechnen lassen. Schon ein Nettoeinkommen von (nach Abzug berufsbedingter Kosten) 2.200 DM würde zur Bedarfsdeckung ausreichen (2.200 DM ./. 1.774 DM = 426 DM × 6/7 = 365 DM). Ein Einkommen in dieser Höhe wäre aber für die Beklagte bei einer ihrer jetzigen Tätigkeit vergleichbaren Ganztagsarbeit durchaus erzielbar, so daß ein Unterhaltsanspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht mehr gegeben ist.

18

5.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 8, 713 ZPO.