Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 10.06.1993, Az.: 14 U 228/91

Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen; Anspruch auf Schadensersatz wegen einer unerlaubten Handlung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
10.06.1993
Aktenzeichen
14 U 228/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 22669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1993:0610.14U228.91.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 10.09.1991 - AZ: 7 O 46/91

Fundstelle

  • NJW-RR 1993, 1241-1242 (Volltext mit red. LS)

In den Rechtsstreitverfahren hat
der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... und
die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Mai 1993
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das am 10. September 1991 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Verden teilweise geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 31.962 DM.

Entscheidungsgründe

1

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1 hat in der Sache Erfolg.

2

Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage ist in vollem Umfang unbegründet.

3

Der Kläger hat zwar zulässig im Wege der gewillkürten Prozeßstandschaft neben der Geltendmachung eigener Schadensersatzansprüche auch den Anspruch der ... Leasing GmbH gegen die Beklagte zu 1 auf Ersatz des bei dem Verkehrsunfall vom 3. März 1990 an dem streitbefangenen Leasing-Fahrzeug entstandenen Schadens erhoben.

4

Dem Kläger steht jedoch gegenüber der Beklagten zu 1 der geltend gemachte Anspruch aus §§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, 3 Abs. 1 StVO auf Ersatz des der ... Leasing GmbH aufgrund der unfallbedingten Beschädigung des Leasing-Fahrzeuges entstandenen Schadens in Höhe von 30,263 DM nicht zu. Ebensowenig kann der Kläger von der Beklagten zu 1 als Schadensersatz den Gesamtnettobetrag der von ihm aus Anlaß des Unfalls aufgewendeten Sachverständigen- und Abschleppkosten ersetzt verlangen.

5

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zu 1 den Verkehrsunfall vom 3. März 1990 bei der Fahrt mit dem streitbefangenen Pkw ... Typ ..., amtliches Kennzeichen: ..., und die daraus resultierenden Schäden an dem Fahrzeug schuldhaft verursacht hat.

6

Gegenüber den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen greift jedenfalls die von der Beklagten zu 1 erstmals im Berufungsverfahren erhobene Verjährungseinrede durch.

7

1.

a)

Hinsichtlich des vom Kläger in Prozeßstandschaft geltend gemachten Anspruchs der ... Leasing GmbH kommen zwar mangels vertraglicher Beziehungen zwischen der Leasinggesellschaft und der Beklagten zu 1 lediglich Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung in Betracht, die grundsätzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an verjähren, in welchem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt (§ 852 BGB). Danach wäre im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage im Jahre 1991 noch keine Verjährung eingetreten.

8

Jedoch entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß im Rahmen von Mietverhältnissen die kurze Verjährungsfrist von 6 Monaten nach § 558 BGB auch für Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung gilt (vgl. BGH NJW-RR 1988, 1358 m.w.N.). Die kurze Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB findet darüber hinaus wegen der ähnlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien auch auf Leasingverträge Anwendung (vgl. BGH NJW-RR 91, 281).

9

Obgleich zwischen der Leasingfirma und der Beklagten zu 1 keine vertraglichen Beziehungen bestanden, unterliegt der vom Kläger in Prozeßstandschaft geltend gemachte Anspruch der Leasingfirma gegen die Beklagte zu 1 der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht nämlich mit der für die Überzeugungsbildung des Senats erforderlichen Gewißheit fest, daß die Beklagte zu 1 das Leasing-Fahrzeug am Unfalltag im Einverständnis mit dem Kläger benutzt hat.

10

aa)

Nach der für Mietverträge geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann auch ein Dritter, der - ohne Vertragspartei zu sein - in den Schutzbereich eines Mietvertrages einbezogen ist, einem auf unerlaubte Handlung gestützten Anspruch des Vermieters die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB entgegenhalten (vgl. BGH NJW-RR 1988, 1358). Dies gilt gerade auch für den berechtigten Fahrer eines gemieteten Fahrzeugs (vgl. BGHZ 49, 278, 280 f.) [BGH 07.02.1968 - VIII ZR 179/65]. Wäre er nämlich dem Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet, ohne die Verjährungseinrede aus § 558 BGB erheben zu können, führte dies dazu, daß der Vermieter einen Anspruch durchsetzen könnte, dem der Mieter durch Erhebung der Verjährungseinrede aus § 558 BGB die Durchsetzbarkeit nehmen könnte. In einem solchen Fall käme es also auf dem Umweg über eine zufällige Verlagerung der Person des Schädigers vom Mieter auf den berechtigten Fahrer zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Rechtsstellung des Vermieters.

11

Dies wird dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 558 BGB und der Interessenlage beider Vertragsparteien nicht gerecht. Deshalb muß sich auch der berechtigte Fahrer eines gemieteten Fahrzeugs in demselben Umfang wie der Mieter auf die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB berufen dürfen, wenn er vom Vermieter in Anspruch genommen wird. Diese Befugnis ist auch nicht nur auf die Fälle zu beschränken, in denen der Fahrer vom Mieter aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehungen Freistellung von den Ansprüchen des Vermieters verlangen kann (vgl. BGHZ 61, 227, 234) [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72]. Allein der Umstand, daß nach dem Inhalt des Vertrages der Mietgebrauch durch den Dritten ausgeübt wird und daß dies erkennbar für den Dritten ebenso wie für den Mieter die Gefahr mit sich bringt, wegen Beschädigung der Mietsache auf Ersatz in Anspruch genommen zu werden, bildet danach die innere Rechtfertigung, ihm durch die Gewährung der Verjährungseinrede des § 558 BGB dieselbe Vergünstigung wie dem Mieter zugutekommen zu lassen.

12

bb)

Diese Erwägungen gelten auch für die analoge Anwendung der Vorschrift des § 558 BGB im Rahmen eines Leasingvertrages. Dabei ist insbesondere davon auszugehen, daß der Kläger im Rahmen des Leasingvertrages zur Überlassung des streitbefangenen Pkw an Privatpersonen berechtigt war. Aus dem vorliegenden Leasingantrag ergibt sich lediglich, daß das Leasing-Fahrzeug gewerblich genutzt werden sollte. Zwar hat die Beklagte zu 2 in erster Instanz die Vermutung geäußert, daß nach den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kraftfahrzeuge, die geschäftlich geleast werden, die Benutzung durch geschäftsfremde Personen unzulässig sei. Indessen hat der Kläger sich diesen Vortrag nicht zueigen gemacht und auch die Leasingbedingungen nicht vorgelegt. Ohne hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein in dem Leasingvertrag vereinbartes Verbot der Nutzungsüberlassung an Dritte zu privaten Zwecken ist jedoch davon auszugehen, daß der Kläger im Rahmen des ihm durch den Leasingvertrag eingeräumten umfassenden Nutzungsrechtes für die Dauer der Leasingzeit berechtigt war, das Leasing-Fahrzeug Dritten zumindest gelegentlich auch zu privaten Zwecken zu überlassen. Die für den Zweck des Leasingvertrages (insbesondere auch aus steuerrechtlichen Gründen) bedeutsame überwiegende Nutzung des Pkw als Geschäftsfahrzeug wird dadurch nicht berührt.

13

cc)

Der Senat ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der Kläger der Beklagten zu 1 die Fahrt nach ... mit dem Leasing-Fahrzeug am 3. März 1990 gestattet hat. Demgegenüber ist die Behauptung des Klägers widerlegt, daß die Beklagte zu 1 gegen seinen Willen die Fahrzeugschlüssel aus seiner Kleidung entnommen habe und dann unbefugt die Fahrt mit dem Pkw ... angetreten habe.

14

Zwar hat die mit der Klägerin befreundete Zeugin ... lediglich bestätigt, daß die Klägerin vor dem Unfalltage mehrmals den streitbefangenen Pkw in Abwesenheit des Klägers gefahren hat. Indes hat die Zeugin ..., eine damalige Nachbarin der Klägerin, glaubhaft bekundet, daß während der Dauer des ca. einjährigen Zusammenlebens des Klägers und der Beklagten zu 1 die Fahrzeuge der beiden Parteien jeweils auf den zur Wohnung der Klägerin gehörenden Abstellplätzen geparkt worden seien. Dort habe sie von ihrem Schlafzimmerfenster aus mehrfach gesehen, daß die Beklagte zu 1 mit dem Pkw ... des Klägers allein weggefahren sei. Dabei habe der Kläger häufig der Beklagten zu 1 zum Abschied noch zugewunken. Ebenso sei auch der Kläger mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 gefahren. Nach dem Unfallereignis habe der Kläger ihr erzählt, daß die Beklagte sein Fahrzeug kaputtgefahren habe und daß die Beklagte schwer verletzt im Krankenhaus liege. Während dieser Zeit habe der Kläger dann den Wagen der Beklagten zu 1 benutzt. Von einem unbefugten Gebrauch des Fahrzeugs durch die Beklagte zu 1 am Unfalltage habe der Kläger nichts erzählt. Der Senat hält die in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben der Zeugin ... für glaubhaft, zumal sich auch aus dem Aussageverhalten der Zeugin keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß die Zeugin bewußt unrichtige Angaben gemacht haben könnte. Die mit der Beklagten zu 1 nicht befreundete Zeugin hat am Ausgang des Rechtsstreits auch kein ersichtliches eigenes Interesse. Zwar hat die Zeugin von sich aus eingeräumt, daß es während des Zusammenlebens der Beklagten zu 1 und des Klägers in der Nachbarwohnung zu Spannungen im Verhältnis zu den Parteien gekommen sei, weil der Kläger die Zeugin schikaniert habe. Gleichwohl hegt der Senat keine Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin zur tatsächlichen Handhabung der Parteien in Bezug auf die Benutzung des streitbefangenen Pkw. Die wechselseitige Benutzung von Kraftfahrzeugen entspricht auch einer weit verbreiteten Übung unter Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Der Kläger nimmt - wie im Termin erörtert wurde - im Berufungsverfahren auch nicht mehr in Abrede, daß er im Zeitpunkt des Unfalls mit der Beklagten zu 1 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebte. Überdies hat das Landgericht bereits zutreffend in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, daß das diesbezügliche Bestreiten des Klägers in erster Instanz unsubstantiiert war. Der Kläger hat nämlich selbst mit Schreiben vom 25. Januar 1991 (Bl. 99, 100 d.A.) auf seinen Auszug bei der Beklagten zu 1 im Juli 1990 Bezug genommen und darin u.a. die Herausgabe von Hausratsgegenständen (Bügeleisen, Wäscheständer, Blumenständer, Garderobenspiegel etc.) verlangt.

15

Dem Kläger ist zwar zuzugeben, daß aus der einverständlichen Benutzung des Pkw ... durch die Beklagte zu 1 in der Zeit vor dem Unfall nicht zwingend folgen muß, daß der Kläger auch mit der Benutzung des Fahrzeugs am Unfalltage einverstanden war. In Anbetracht der zwischen den Parteien damals bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlen aber hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, daß der Kläger gerade an diesem Tage mit der Benutzung des Fahrzeugs durch die Beklagte zu 1 entgegen der bisherigen Handhabung nicht einverstanden war und dies der Beklagten zu 1 auch bekannt war.

16

Im Gegenteil ist aufgrund der Bekundungen der auf Antrag des Klägers gemäß § 447 ZPO als Partei vernommenen Beklagten zu 1 davon auszugehen, daß der Kläger mit der Benutzung seines Fahrzeugs durch die Beklagte zu 1 gerade am 3. März 1990 einverstanden war. Die Beklagte zu 1 hat bekundet, daß sie vor dem Unfall häufig mit dem streitbefangenen Pkw gefahren sei. Sie habe für den Pkw ... einen Schlüssel besessen. Ebenso habe der Kläger von ihr einen Schlüssel für den ein oder zwei Wochen vor dem 3. März 1990 erworbenen Pkw ... erhalten. Am Unfalltage sei der Kläger zusammen mit ihr aufgestanden und habe sich von ihr in der Wohnung verabschiedet, bevor sie die Fahrt nach ... angetreten habe. Bereits am Vortrag hätten sie besprochen, daß die Beklagte zu 1 mit dem Pkw ... nach ... fahren sollte, weil dies bequemer sei. Der Vorschlag zur Benutzung des Fahrzeugs durch die Beklagte zu 1 sei von dem Kläger ausgegangen, der am 3. März 1990 außerdem den kurz zuvor von der Beklagten zu 1 erworbenen Pkw ... habe ausprobieren wollen. Diese Bekundungen erscheinen im Hinblick auf die damals bestehende Lebensgemeinschaft mit dem Kläger plausibel. Zusätzlich spricht für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beklagten zu 1, daß sie von sich aus ausgesagt hat, daß es nicht üblich gewesen sei, daß sie mit dem Pkw des Klägers längere Strecken zurückgelegt habe. Daraus ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Zeugin erstmals am 3. März 1990 eine längere Fahrt mit dem streitbefangenen Pkw unternommen hat. Die Beklagte zu 1 hat nämlich auch ausgesagt, daß sie vor dem Unfalltage bereits zweimal im Einverständnis mit dem Kläger eine längere Strecke mit dem Pkw ... gefahren sei. Im übrigen hat sich die Beklagte zu 1 bei ihrer Parteivernehmung ersichtlich bemüht, die Grenzen ihres Erinnerungsvermögens zu verdeutlichen. So hat sie angegeben, daß sie sich nicht mehr daran erinnern könne, ob sie vor Antritt der Fahrt nach ... noch mit dem Kläger Kaffee getrunken habe. Sie sei sich lediglich sicher, daß er bereits wach gewesen sei und sie verabschiedet habe.

17

Eine weitere Beweiserhebung war zur Überzeugungsbildung des Senats nicht erforderlich. Auf die Vernehmung der Zeugen ... und ... haben die Parteien ohnehin übereinstimmend verzichtet.

18

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob auch die Vernehmung des Zeugen ... gemäß dem Beschluß des Senats vom 9. Februar 1993 bereits deshalb zu unterbleiben hatte, weil der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 1 im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Mai 1993 auf die Vernehmung dieses nicht zum Termin erschienenen Zeugen verzichtet hat. Jedenfalls war der Senat nicht gehalten, den von der Beklagten zu 1 benannten Zeugen ... zu vernehmen, weil aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme bereits feststeht, daß die Beklagte zu 1 den Wagen des Klägers am 3. März 1990 mit dessen Einverständnis benutzt hat. Der Zeuge ... war ohnehin nicht zum gleichen Beweisthema wie die weiteren im Beweisbeschluß des Senats aufgeführten Zeugen, sondern lediglich zum Beweis der Hilfstatsache benannt worden, daß der Kläger dem Zeugen telefonisch berichtet habe, daß er die Beklagte zu 1 am Unfalltage vor Antritt der Fahrt verabschiedet habe. Die weitere Aufklärung zu einer von der beweispflichtigen Partei geltend gemachten Indiztatsache ist aber entbehrlich, wenn das Gericht aufgrund weiterer Beweismittel bereits den Hauptbeweis (Einverständnis des Klägers mit der Benutzung des Fahrzeugs durch die Beklagte zu 1) als erbracht ansieht.

19

Da aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme Zweifel an der Behauptung der Beklagten zu 1 über die berechtigte Benutzung des Fahrzeugs des Klägers nicht verblieben sind, fehlen auch die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen (§ 448 ZPO).

20

b)

Der streitbefangene Pkw hat durch den Unfall lediglich eine Verschlechterung i.S. von § 558 Abs. 1 BGB erfahren und ist nicht etwa vollständig zerstört worden. Dies ergibt sich aus dem Schadensgutachten vom 8. März 1990, das eine Reparatur des Fahrzeugs innerhalb von 12 Arbeitstagen mit einem Aufwand von 45.186,98 DM brutto als möglich ausweist. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens (Wiederbeschaffungswert: brutto 33.000 DM) begründet dagegen noch keine vollständige Zerstörung der Leasingsache.

21

c)

Die sechsmonatige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 558 Abs. 1 BGB war zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift am 25.01.1991 bereits verstrichen. Die Beklagte zu 1 hat zwar zu dem für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 558 Abs. 2 BGB maßgeblichen Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasingfirma keine Tatsachen vorgetragen. Gleichwohl ist davon auszugehen, daß die Leasinggeberin das Fahrzeug spätestens am 6. Juni 1990 zurückerhalten hat. An diesem Tag hat die ... Leasing GmbH nämlich dem Kläger eine Abrechnung des Leasingvertrages unter Berücksichtigung des Totalschadens erteilt und dabei einen Verkaufserlös für das beschädigte Fahrzeug in Höhe von 2.900 DM bereits berücksichtigt. Die Leasinggeberin hatte das Fahrzeug demnach bereits zurückerlangt und verwertet.

22

d)

Der Lauf der Verjährungsfrist war auch nicht etwa gemäß § 204 Satz 1 BGB bis zum Auszug des Klägers aus der Wohnung der Beklagten zu 1 und der damit verbundenen Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehemmt. Die Vorschrift des § 204 BGB ist nämlich auf eheähnliche Gemeinschaften nicht entsprechend anwendbar (vgl. Palandt, BGB, 51. Aufl., § 204 Rdnr. 3).

23

2.

Die von der Beklagten zu 1 erhobene Verjährungseinrede greift auch gegenüber den von dem Kläger aus eigenem Recht geltend gemachten Schadensersatzansprüchen durch. Sowohl gegenüber Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 248 b StGB als auch gegenüber Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung würde die kurze Verjährung gemäß §§ 606, 558 BGB Anwendung finden. Da der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Fahrzeugbenutzung durch die Beklagte zu 1 einverstanden war, hat ein Leihvertrag vorgelegen, aufgrund dessen die Beklagte zu 1 am Unfalltage zur Benutzung des Fahrzeugs berechtigt war. Da der Kläger das Fahrzeug noch am Unfalltag zurückerhalten hat, waren etwaige Ansprüche des Klägers mit Ablauf von weiteren 6 Monaten verjährt.

24

3.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 546 Abs. 2 Satz 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Die Beschwer des Klägers beträgt 31.962 DM.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 und 2 ZPO. Wie mit den Parteien bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, waren die Kosten des Rechtsmittelverfahrens der Beklagten zu 1 ganz aufzuerlegen, weil sie lediglich aufgrund der erstmals im Berufungsverfahren erhobenen Verjährungseinrede obsiegt hat, die sie ohne weiteres im erstinstanzlichen Verfahren geltend zu machen imstande war.