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§ 6 FwVO - Befreiungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die kommunalen Feuerwehren (Feuerwehrverordnung - FwVO -)
Amtliche Abkürzung
FwVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21090

(1) Von den Vorschriften des § 1 Abs. 2 und 3 und des § 4 Abs. 3 und 4 ist auf Antrag zu befreien, wenn durch einen Brandschutzbedarfsplan oder ein vergleichbares Konzept nachgewiesen wird, dass die Leistungsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr auch ohne Einhaltung dieser Vorschriften sichergestellt ist.

(2) Befreiungen erteilt für die kreisfreien und die großen selbständigen Städte die örtlich zuständige Polizeidirektion, im Übrigen der Landkreis.