Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.09.2012, Az.: 1 Ws 360/12
Anspruch des Freigesprochenen auf Ersatz seiner Reisekosten bei fehlender unverzüglicher Anzeige der Anreise von einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.09.2012
- Aktenzeichen
- 1 Ws 360/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 27516
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0914.1WS360.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 06.08.2012 - AZ: 98 KLs 6463 Js 68790/10
Rechtsgrundlagen
- § 5 Abs. 5 JVEG
- § 464b S. 3 StPO
- § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO
Fundstellen
- JurBüro 2013, 94-95
- NStZ-RR 2013, 62-63
- RVG prof 2013, 26
- RVGreport 2013, 69-70
- Rpfleger 2013, 174
- StRR 2013, 158-159
- StRR 2013, 3
- StraFo 2013, 41-42
- VRR 2013, 279
- ZAP 2013, 180
- ZAP EN-Nr. 109/2013
Amtlicher Leitsatz
Dem Anspruch des Freigesprochenen auf Ersatz seiner Reisekosten steht grundsätzlich nicht entgegen, dass er dem Gericht nicht unverzüglich angezeigt hat, dass er zum Hauptverhandlungstermin von einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort anreist.
In der Strafsache
gegen M. D.,
geboren am xxxxxx 1990 in H.,
wohnhaft S.straße, B.,
- Verteidiger: Rechtsanwalt Dr. N., H. -
wegen schweren Bandendiebstahls
hier: Kostenfestsetzung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Richter am Oberlandesgericht
xxxxxx als Einzelrichter am14. September 2012
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hannover vom 6. August 2012 aufgehoben, soweit damit der Kostenfestsetzungsantrag des Freigesprochenen vom 13. Februar 2012 abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Hannover - Rechtspflegerin - zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Jugendkammer 3 des Landgerichts Hannover hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15. Januar 2012 freigesprochen und die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse auferlegt.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 13. Februar 2012 die Festsetzung ihm zu erstattender Auslagen in Höhe von insgesamt 2.916,00 Euro, die ihm durch Fahrten mit seinem eigenen Kraftfahrzeug von J. zu den insgesamt 15 Hauptverhandlungsterminen in H. entstanden seien. Im weiteren Verfahren erläuterte der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Verteidigers vom 6. Juli 2012, dass er seit dem Sommersemester 2011 in J. studiere und dort seinen angemeldeten Nebenwohnsitz habe.
Die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu erstattenden Fahrtkosten setzte die Rechtspflegerin entsprechend einer Stellungnahme des Bezirksrevisors beim Landgericht Hannover mit Beschluss vom 6. August 2012 auf 187,50 Euro fest. Es handelt sich dabei um die Kosten, die bei Fahrten von dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in B., wo er auch geladen worden ist, nach H. entstanden wären. Die Kosten für Fahrten von und nach J. seien entsprechend § 5 Abs. 5 JVEG nicht erstattungsfähig, weil der Beschwerdeführer dem Gericht nicht rechtzeitig angezeigt habe, dass er von einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort anreise.
Gegen den seinem Verteidiger am 9. August 2012 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Freigesprochene mit am 14. August 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers sofortige Beschwerde eingelegt, soweit die Fahrkostenerstattung reduziert worden ist. Dass der Freigesprochene in J. studiere und wohnhaft sei, sei gegenüber dem Gericht im Rahmen der Angaben zu den persönlichen Verhältnissen erklärt worden.
Die Rechtspflegerin bei dem Landgericht Hannover hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.
2. Für die zu treffende Entscheidung ist nach § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 568 Satz 1 ZPO der Einzelrichter des Strafsenats zuständig (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2009 - 1 Ws 488/09; ebenso OLG Düsseldorf, 3. Strafsenat, NStZ 2003, 324 [OLG Düsseldorf 21.10.2002 - 3 Ws 336/02]; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.12.2006 - 4 Ws 544/06 - und vom 17.04.2007 - 4 Ws 97/07 - [...]; OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2009 - I Ws 192/09 RVG - [...]; LR-Hilger, StPO 26. Aufl. § 464 b Rn. 9; KK-Gieg, StPO 6. Aufl. § 464 b Rn. 4).
3. Die sofortige Beschwerde hat auch (zumindest vorläufig) Erfolg.
a) Zu den erstattungsfähigen Auslagen des Freigesprochenen gehören grundsätzlich auch die Kosten für die Fahrten zu den Verhandlungsterminen im eigenen Kraftfahrzeug (vgl. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl. § 464a Rn. 15 m.w.N.). Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass §§ 5 und 6 JVEG insoweit entsprechend anzuwenden sind (Meyer-Goßner aaO). Nach § 5 Abs. 5 JVEG hat ein Beteiligter, der dem Gericht nicht unverzüglich anzeigt, dass er zum Termin von einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort anreist, grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz seiner Reisekosten in Höhe der notwendigen Fahrtkosten von dem in der Ladung angegebenen Ort. Der Behauptung, dass der Freigesprochene die Anreise aus J. hier rechtzeitig angezeigt habe, steht entgegen, dass im Protokoll der Hauptverhandlung als sein Wohnsitz nur der in B. angegeben ist.
b) Dies kann hier jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Regelung in § 5 Abs. 5 JVEG gilt nicht ausnahmslos. Die unverzügliche Anzeige soll dem Gericht nur die Prüfung ermöglichen, ob es den Zeugen oder Sachverständigen zunächst abbestellen will (vgl. OLG Dresden JurBüro 1998, 269; Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. JVEG § 5 Rn. 22). Hätte das Gericht die Ladung aber in jedem Fall aufrechterhalten, so sind dem Zeugen oder Sachverständigen die Mehrkosten der An- und/oder Rückreise von oder zu einem anderen als dem in der Ladung angegebenen Ort auch dann zu erstatten, wenn er die Anreise von dem anderen Ort verspätet oder überhaupt nicht angezeigt hat (vgl. OLG Dresden aaO; OLG Schleswig RPfl 1962, 367; Hartmann aaO Rn. 24; Meyer/Höver/Bach, JVEG 25. Aufl. § 5 Rn. 5.23). So liegt es zweifelsohne auch hier. Da gegen einen ausgebliebenen Angeklagten gemäß § 230 Abs. 1 StPO eine Hauptverhandlung nicht stattfinden kann, ist es ausgeschlossen, dass die Jugendkammer den Freigesprochenen abgeladen hätte, wenn er seine Anreise aus J. rechtzeitig angezeigt hätte. Die fehlende Anzeige steht also der Erstattungspflicht hier nicht entgegen.
c) Allerdings ist die Sache dennoch nicht spruchreif.
Der Beschwerdeführer hat bislang nicht nach § 464b Satz 3 StPO i.V.m. § 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich nach jeder Sitzung mit seinem eigenen Kraftfahrzeug zurück nach J. gefahren und zur nächsten Sitzung erneut von dort angereist ist. Allein die vorgelegte Meldebescheinigung genügt dafür nicht. Denn der Freigesprochene hat seinen Hauptwohnsitz ausweislich des Sitzungsprotokolls noch zu Beginn der Verhandlung mit B. angegeben. Berücksichtigt man zudem die hohe Terminierungsdichte - zum Teil haben Sitzungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen stattgefunden -, so versteht es sich keinesfalls von selbst, dass ein Angeklagter, der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht sicher voraussehen konnte, dass ihm die Fahrtkosten von der Landeskasse erstattet werden, nach jedem Sitzungstag die erhebliche Entfernung zu seinem Nebenwohnsitz nach J. zurücklegt, obwohl er in der Nähe seinen Hauptwohnsitz hat.
Darüber hinaus ist auch die allgemeine Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung zu beachten (vgl. Senatsbeschluss vom28. November 2011 - 1 Ws 415/11, JurBüro 2012, 136; ebenso KG, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 2/5 Ws 131/06). Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass einem Freigesprochenen sämtliche Auslagen erstattet werden müssen (Meyer-Goßner aaO Rn. 5). Der Beschwerdeführer wird daher auch darzulegen und glaubhaft zu machen haben, dass die An- und Abreise aus J. trotz der großen Entfernung auch in Zeiten dichter Terminierung jeweils aus Gründen, die seine Pflicht zur kostenschonenden Prozessführung überwiegen, erforderlich war.
III.
Da eine abschließende Sachentscheidung noch nicht getroffen werden kann, hat der Senat von der Möglichkeit nach§§ 464 b Satz 3 StPO, 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht, die Sache im Umfang der Aufhebung an die zuständige Rechtspflegerin bei dem Landgericht Hannover zwecks neuer Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen.