Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.04.2023, Az.: 3 K 22/23

besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; beSt; Steuerberatungsgesellschaften haben das beSt seit dem 1.1.2023 zu nutzen

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
25.04.2023
Aktenzeichen
3 K 22/23
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 21321
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE::2023:0425.3K22.23.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: I R 31/23

Fundstellen

  • DB 2023, 1703-1704
  • DStRE 2024, 434-437

Amtlicher Leitsatz

Berufsausübungsgesellschaften nach § 49 StBerG (Steuerberatungsgesellschaften) sind gem. § 52d Satz 1 und 2 FGO verpflichtet, seit dem 1.1.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob sonstige Einkünfte des Klägers aus Renten aus den Vereinigten Staaten von Amerika dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

Die Klageschrift der Prozessbevollmächtigten der Kläger, einer Steuerberatungsgesellschaft, ist bei Gericht am 19. Februar 2023 per Telefax eingegangen. Die Eingangsverfügung erging am 1. März 2023.

Die Klageschrift enthielt keinerlei Hinweis, dass es sich um eine Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) handelt.

Mit Verfügung vom 1. März 2023 wies der Berichterstatter die Prozessbevollmächtigte auf die seit 1. Januar 2023 für Steuerberatungsgesellschaften geltende Vorschrift des § 52d FGO hin. Diesen Hinweis erhielt die Prozessbevollmächtigte noch am selben Tag per Telefax. Mit Schriftsatz vom 9. März 2023 erklärte sie, dass bei der Kanzlei aktuell die Voraussetzungen zur Einrichtung des elektronischen Steuerberaterpostfachs nicht vorlägen. Die Bundessteuerberaterkammer habe den erforderlichen Registrierungscode noch nicht übersandt.

In der Sache sind die Kläger der Ansicht, dass Renten des Klägers aus den Vereinigten Staaten von Amerika in Deutschland nicht dem Progressionsvorbehalt unterlägen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 31. März 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2023 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer mit einem Betrag i.H.v. 4.514 EUR, mithin 2.079 EUR niedriger als bisher, festgesetzt wird.

Der Beklagte hat bisher keinen Antrag angekündigt.

Entscheidungsgründe

I. Das Gericht entscheidet durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a FGO, da ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden ist und eine mündliche Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse verspricht.

II. Die Klage ist unzulässig.

Die Klageschrift ist nicht wirksam als elektronisches Dokument angebracht worden und die tatsächlich erfolgte Übermittlung per Telefax stellt keine wirksame Ersatzeinreichung dar.

1. Grundsätzlich durfte die Prozessbevollmächtigte der Kläger als Steuerberatungsgesellschaft die Klage gemäß §§ 52d Sätze 1 und 2, 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO i.V.m. §§ 86d, 86e, 157e des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) seit dem 1. Januar 2023 nur als elektronisches Dokument anbringen.

a) Die Schriftform wird im Anwendungsbereich des § 52d FGO durch die elektronische Form verdrängt. Ein Dokument, das unter Verstoß gegen die Pflicht zur elektronischen Übermittlung in Papierform oder als Telefax übermittelt worden ist, gilt prozessrechtlich als nicht eingereicht. Die in dem Dokument enthaltenen Prozesshandlungen sind unwirksam. Im Falle der Klage erfolgt eine Abweisung durch Prozessurteil (BT-Drs. 17/12634, 27; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022, 8 V 2/22, EFG 2022, 592; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2022, 8 V 8020/22, EFG 2022, 846; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juli 2022, 9 K 9009/22, EFG 2022, 1665; Finanzgericht Köln, Urteil vom 19. Mai 2022, 6 K 1883/21, EFG 2022, 1389; Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Oktober 2022, 4 K 1341/22, EFG 2023, 65; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52d FGO Rz 7 f.; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52d FGO Rz 1 f. m.w.N.; vgl. zur Behandlung als Zulässigkeitsvoraussetzung und Unwirksamkeit auch: Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. April 2022, XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057; BFH-Beschluss vom 23. August 2022, VIII S 3/22, BFH/NV 2022, 1248; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris).

b) Gemäß § 86e StBerG in Verbindung mit § 157e StBerG, der Anwendungsvorschrift dazu, besteht nach Ablauf des 31. Dezember 2022 für Berufsausübungsgesellschaften eine aktive Nutzungspflicht des besonderen Steuerberaterpostfaches (beSt) und damit zur Übermittlung einer Klage an das Finanzgericht gemäß § 52d Sätze 1 und 2 FGO (vgl. Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021; BGBl I 2021, 2363, mit dem u.a. die §§ 86d, 86e, 157e StBerG angepasst worden sind; s.a. BFH-Beschluss vom 27. April 2022 XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057; BFH-Zwischenurteil vom 25. Oktober 2022 IX R 3/22, BStBl II 2023, 267; Peters, jurisPR-SteuerR 45/2022 Anm. 2; Pohl, Stbg 2022, 385, 390; Schumann, DStZ 2023, 312).

aa) Es kommt für die aktive Nutzungspflicht nicht darauf an, ob der Registrierungsbrief der Bundessteuerberaterkammer zur Anmeldung beim besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits vorgelegen hat oder nicht. Entscheidend ist, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumfänglich und funktionstüchtig zur Verfügung stand. Dies war zum Zeitpunkt der Klageerhebung gerichtsbekannt der Fall. Es sind dem Gericht nämlich bereits in anderen Verfahren Nachrichten unter Nutzung des beSt zugegangen (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris).

Auch wenn die Nutzung des beSt einer vorherigen Registrierung seitens der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften mittels einer Freischaltung durch die Bundessteuerberaterkammer bedarf, die ausschließlich durch die Bundessteuerberaterkammer im Wege der Versendung eines Registrierungsbriefes erreicht werden kann, ist doch zu beachten, dass die Initiierung dieses Registrierungsprozesses durch die Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften kurzfristig selbst über die Anmeldung zur "Fast Lane" der Bundessteuerberaterkammer möglich war und fortlaufend möglich ist (I.1. der FAQ der Bundessteuerberaterkammer zum beSt, abrufbar unter: https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/steuerrecht- und- rechnungslegung/fachinfos/BStBK_FAQ_StB-Plattform.pdf, abgerufen am 21. April 2023). Aus den FAQ der Bundessteuerberaterkammer mit Stand vom 22. Dezember 2022 ergibt sich zudem, dass die "Fast Lane"-Anmeldung bereits seit dem Jahr 2022 und damit schon vor Beginn der gesetzlichen Regelung zum 1. Januar 2023 möglich war. Anmeldungen, die ab dem 2. Januar 2023 eingingen, würden am übernächsten Werktag in den Briefversand aufgenommen.

Damit war es jedem Steuerberater und jeder Berufsausübungsgesellschaft möglich, rechtzeitig zum 1. Januar 2023 und später innerhalb kürzester Zeit die Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Finanzgericht i.S.v. § 52d Satz 1 und 2 FGO selbst herbeizuführen.

bb) Zwar wird auch vertreten, dass die aktive Nutzungspflicht des beSt erst mit Zugang des Registrierungsbriefes durch die Steuerberaterkammer besteht (Hessisches Finanzgericht, Beschluss vom 21. März 2023, 10 V 67/23, juris; Finanzgericht Münster, Zwischen-Gerichtsbescheid vom 14. April 2023, 7 K 86/23 E, juris; Mehnert/Kalina-Kerschbaum, DStR 2022, 2573). Dieser Auffassung folgt das Gericht jedoch nicht, denn sie berücksichtigt nicht, dass der Gesetzgeber die aktive Nutzungspflicht des beSt für Steuerberater und Berufsausübungsgemeinschaften bereits mit Inbetriebnahme des "Steuerberaterpostfachs" vorgesehen hat (BT-Drs. 19/30516, 62, 66 f.) und dabei die Zurverfügungstellung des "Steuerberaterpostfachs" der Bundessteuerberaterkammer als hoheitlichen Dienst übertragen hat (BT-Drs. 19/30516, 63). Aus dieser Konstellation ergibt sich, dass es für die aktive Nutzungspflicht nur auf die Bereitstellung des Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer ankommt. Dass sich die Steuerberater zur Nutzung zunächst einmalig zwingend registrieren müssen, hat der Gesetzgeber dafür als erforderlich angesehen (vgl. BT-Drs. 19/30516, 62), ohne aber die aktive Nutzungspflicht an diesen Umstand zu knüpfen. Dies zeigt auch die gesetzliche Aufnahme der starren Frist "nach dem 31. Dezember 2022" (im Ergebnis damit 1. Januar 2023, vgl. BT-Drs. 19/30516, 69) in § 157e StBerG. Dieser Frist bedurfte es nicht, wenn für den Zeitpunkt der aktiven Nutzungspflicht auf den Erhalt der Registrierungsunterlagen oder die tatsächlich erfolgte Registrierung abzustellen wäre.

Soweit das Hessische Finanzgericht (Beschluss vom 21. März 2023, 10 V 67/23, juris) zudem darauf verweist, dass von einem Steuerberater mit einer aktiven Nutzungspflicht des beSt vor Zusendung der Registrierungsunterlagen durch die Bundessteuerberaterkammer "Unmögliches verlangt" werde, berücksichtigt es nicht den Umstand der bereits beschriebenen Möglichkeit der Registrierung zum Postfach mittels "Fast Lane".

Das Finanzgericht Münster hat die Möglichkeit der Registrierung mittels "Fast Lane" berücksichtigt (vgl. Zwischen-Gerichtsbescheid vom 14. April 2023, 7 K 86/23 E, juris). Dass die Möglichkeit einer beschleunigten Registrierung mittels "Fast Lane" aber schlicht nicht ausreichen soll, überzeugt den Senat angesichts der vom Gesetzgeber als zwingend vorgesehenen Registrierung vor Nutzung des beSt jedoch nicht. Die Anforderung der Registrierungsunterlagen ist ein Schritt im Registrierungsprozess, den der Gesetzgeber den Nutzungsverpflichteten zugedacht hat und nicht dem Betreiber des beSt. Dazu gehört es dann auch, die Voraussetzungen für die Registrierung - neben den Registrierungsunterlagen z.B. auch die Bereithaltung eines Personalausweises mit aktivierter Online-Ausweisfunktion und eines Kartenlesegerätes - herbeizuführen; jedenfalls, sofern dies möglich ist. Dies war hinsichtlich der Registrierungsunterlagen mit deren Anforderung über die "Fast Lane" der Fall. Auch ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion dürfte von einigen Nutzungsverpflichteten erst beantragt oder ein Kartenlesegerät gekauft werden müssen. In allen Fällen war eine Mitwirkung des Nutzungsverpflichteten nötig, die der Senat im Hinblick auf die Pflicht zur Rechtsschutzgewährung i.S.v. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz auch nicht für verfassungsrechtlich bedenklich hält.

c) Im vorliegenden Verfahren handelt es sich bei der Prozessbevollmächtigten um eine in das bei der Bundessteuerberaterkammer nach § 86b StBerG geführte amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgemeinschaft i.S.v. § 49 Abs. 1, 2 Nr. 1 StBerG. Sie fällt als solche unter die Regelungen des § 86e StBerG. Mit der Einrichtung des Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer und der Möglichkeit der Registrierung über die "Fast Lane" stand ihr bereits ab dem 1. Januar 2023 - und nicht erst ab Zugang des Registrierungsbriefes - ein sicherer Übermittlungsweg i.S.v. §§ 52d Sätze 1 und 2, 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung, zu dessen Nutzung sie verpflichtet war (ebenso Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 20. März 2023, 7 K 183/22, juris, zu einem § 86d StBerG unterfallenden Steuerberater). Dennoch hat sie die Klageschrift an das Gericht lediglich per Telefax übermittelt, was unwirksam war und zur Abweisung der Klage als unzulässig führt.

2. Die Klage ist auch nicht als Ersatzeinreichung gemäß § 52d Sätze 3 und 4 FGO in zulässiger Weise erhoben worden, weil keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung vorlag, jedenfalls aber nicht rechtzeitig glaubhaft gemacht worden ist.

a) § 52d Satz 3 FGO lässt eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften (Übermittlung in Papierform oder Übermittlung durch einen Telefaxdienst) zu, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

aa) Hierbei handelt sich um die Möglichkeit einer sog. "Ersatzeinreichung". Dabei soll es keine Rolle spielen, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist. Auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen soll dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12634, 27 zur weitgehend wortidentischen Vorschrift des § 130d der Zivilprozessordnung - ZPO).

bb) Die Ersatzeinreichungsmöglichkeit ist dem Wortlaut der Vorschrift nach auf Fälle der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit beschränkt.

Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Ersatzeinreichung ausdrücklich nur für technische Gründe geschaffen, wenn - etwa wegen eines Serverausfalls - die elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich ist. Durch die Vorschrift sollen professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sein, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. BT-Drs. 17/12634, 27 f. und BR-Drs. 818/12, 36 zur Parallelvorschrift § 130d ZPO).

Nach der Rechtsprechung zum vergleichbaren besonderen Rechtsanwaltspostfach (§§ 130d ZPO, 55d VwGO, 46g ArbGG) soll eine vorübergehende technische Unmöglichkeit jedoch nicht gegeben sein, wenn ein zugelassener elektronischer Übermittlungsweg noch gar nicht eingerichtet wurde. Hierbei handele es sich vielmehr um einen strukturellen Mangel, der den Rückgriff auf die Papierform nicht rechtfertige. Die Vorschrift sei nur bei technischen Problemen bei Verwendung des vollständig eingerichteten Postfachs, nicht hingegen bei dessen verzögerter Einrichtung anwendbar (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 10. März 2022, 19 E 147/22, FA 2022, 153 [zu § 55d VwGO]; OLG Hamm, Beschluss vom 4. April 2022, I-8 U 23/22, NJW-RR 2022, 1360; AG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar 2022, 67h IN 29/22, ZVI 2022, 106 [zu § 130d ZPO]; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. Juni 2020, 1 Ta 51/20, NZA-RR 2020, 546 [zu § 46g ArbGG]); von Selle in BeckOK-ZPO, § 130d Rz 4; Gädecke in Ory/Weth, jurisPK-ERV, Band 3, § 65d SGG Rz 34; Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Bd. 2, § 130a ZPO Rz. 28, Müller, NJW 2021, 3281; Pohl, Stbg 2022, 426).

Diesem Verständnis des Gesetzes schließt sich der Senat an (so auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 20. März 2023 7 K 183/22, juris).

cc) Nach alledem war die Prozessbevollmächtigte nicht zur Ersatzeinreichung nach § 52d Satz 3 FGO berechtigt, da ihr die elektronische Übermittlung der Klageschrift nicht aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich war. Sie hätte sich rechtzeitig vor Beginn der aktiven Nutzungspflicht zum 1. Januar 2023 und später noch jederzeit vor Klageerhebung kurzfristig über die "Fast Lane" zum besonderen Steuerberaterpostfach anmelden und die Klageschrift elektronisch übermitteln können.

b) Jedenfalls aber hat die Prozessbevollmächtigte die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung weder bei der Ersatzeinreichung noch unverzüglich danach glaubhaft gemacht.

aa) § 52d S. 4 FGO sieht vor, dass die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur glaubhaft zu machen ist. Die Glaubhaftmachung soll möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Da Situationen denkbar sind, bei denen der Steuerberater erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, ist in diesem Fall die Glaubhaftmachung unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12634, 28 zur weitgehend wortidentischen Vorschrift des § 130d ZPO).

bb) In der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur Parallelvorschrift § 130d Satz 3 ZPO verweist der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 21. September 2022 XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647) darauf, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Glaubhaftmachung möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen soll. Jedenfalls erfolge eine Glaubhaftmachung nur dann "unverzüglich" - und somit ohne schuldhaftes Zögern -, wenn sie zeitlich unmittelbar erfolge (vgl. BGH-Beschluss vom 21. September 2022 XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647). Anders als bei § 121 BGB (mit Verweis auf BGH-Urteil vom 24. Januar 2008, VII ZR 17/07, NJW 2008, 985) sei keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern der Rechtsanwalt habe die Glaubhaftmachung gegenüber dem Gericht abzugeben, sobald er zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage sei. In der Rechtsprechung werde insoweit generell angenommen, dass bereits nach Ablauf einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben sei (Verweis auf: BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2022 2 UF 16/22, NJW 2022, 3451; LAG Kiel, Urteil vom 13. Oktober 2021, NZA-RR 2022, 148 [LAG Schleswig-Holstein 13.10.2021 - 6 Sa 337/20]; Siegmund, NJW 2021, 3617; und auch OVG Münster, Beschluss vom 9. Mai 2022 16 B 69/22, NWVBl 2022, 442). Jedenfalls aber überschreite ein Zeitraum von dreieinhalb Wochen die danach zulässige Frist.

Soweit einem Einreicher bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung die Hinderungsgründe für eine Einreichung auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg bekannt und ihm zugleich eine sofortige Glaubhaftmachung dieser Gründe möglich sei, solle die nachträgliche Darlegung und Glaubhaftmachung der Gründe für die Ersatzeinreichung nach Auffassung des BGH ohne rechtliche Wirkung sein (BGH-Beschluss vom 17. November 2022, IX ZB 17/22, juris), denn das Erfordernis des § 130d Satz 3 ZPO - die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung eines Schriftsatzes bereits bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen - hat nach dem Willen des Gesetzgebers die Funktion, einen Missbrauch der Ausnahmeregelung in § 130d Satz 2 ZPO auszuschließen (BT-Drs. 17/12634, 27). Dieser Zweck bedingt es, dass eine Ersatzeinreichung ohne Erfüllung dieser Voraussetzung unwirksam ist.

cc) Ein Wahlrecht, eine bei der Ersatzeinreichung sogleich mögliche Darlegung und Glaubhaftmachung zunächst zu unterlassen und diese erst später (unverzüglich) nachzuholen, besteht nicht, wenn dem Einreicher bereits seit geraumer Zeit die fehlende Funktionsfähigkeit seiner beA-Karte bekannt ist (BGH-Beschluss vom 17. November 2022 IX ZB 17/22, juris). Nicht anders ist die Lage, wenn der Steuerberater um seinen fehlenden Zugang zum beSt weiß.

dd) Auch nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster setzt eine unverzügliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit im Sinne des § 52d Satz 4 FGO eine solche Glaubhaftmachung ohne schuldhaftes Zögern (§ 294 ZPO) voraus. Bei einem verstrichenen Zeitraum von mehr als zwei Wochen seit der Klageerhebung ohne den Vortrag besonderer Umstände könne dies nicht angenommen werden (Finanzgericht Münster, Urteil vom 7. Dezember 2022, 9 K 1957/22 E,G, EFG 2023, 348; vgl. Schmieszek in Gosch, FGO, § 52d Rz 11).

ee) Nach alledem liegt im Streitfall keine wirksame Ersatzeinreichung hinsichtlich der per Telefax übermittelten Klageschrift vor, denn die Prozessbevollmächtigte hat die vorübergehende Unmöglichkeit der Übermittlung gemäß § 52d Satz 1 FGO nicht unverzüglich im Sinne des § 52d Satz 4 FGO dargelegt und glaubhaft gemacht. Dies hätte bereits mit Einreichung der Klageschrift erfolgen können und sollen. Die Prozessbevollmächtige wusste zu dem Zeitpunkt schließlich, dass ihr noch keine Registrierungsunterlagen für das beSt vorlagen. Umstände, die eine erst spätere Geltendmachung einschlägiger Gründe rechtfertigen, sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Jedenfalls hätten diese zumindest innerhalb eines kurzen Zeitraums von wenigen Tagen nach Übersendung der Klageschrift und nicht erst mehr als zwei Wochen nach Klageerhebung sowie mehr als eine Woche nach Nachfrage des Gerichts vorgebracht werden müssen.

3. Es kommt auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist in Betracht.

a) Gem. § 56 Abs. 1 FGO ist eine Wiedereinsetzung auf Antrag zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war.

Hier wurde bereits kein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt und selbst dann, wenn man den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 9. März 2023 als Wiedereinsetzungsantrag auslegen würde, so wäre dieser ungeachtet der versäumten 2-wöchigen Frist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO ohne Erfolg, da die Bevollmächtigte nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert war. Alleine die verzögerte Übersendung des Registrierungsbriefs durch die Bundessteuerberaterkammer vermag ihr Verschulden jedenfalls nicht zu entschuldigen, da sie mit der "Fast Lane" die Möglichkeit hatte, rechtzeitig zum 1. Januar 2023 die Erstanmeldung vorzunehmen. Auch Äußerungen der Bundessteuerberaterkammer, die aktive Nutzungspflicht beginne erst mit Zusendung des Registrierungsbriefes, vermögen ihr Verschulden ebenfalls nicht zu entschuldigen, da diesen durch die Rechtsprechung des BFH und der Literatur frühzeitig widersprochen wurde (BFH-Beschluss vom 27. April 2022, XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057; Pohl, Stbg 2022, 426). Nach einer Übergangsfrist von fast 11/2 Jahren seit Verabschiedung der hier anwendbaren Neuregelungen des § 56d FGO durch den Bundestag im Juli 2021 musste sie diese verfahrensrechtlichen Regelungen kennen und beachten. Dieses Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten müssen sich die Kläger zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO).

b) Auch von Amts wegen ist keine Wiedereinsetzung wegen der Verletzung einer Hinweispflicht nach § 76 Abs. 2 FGO zu gewähren, weil die Klageschrift erst so kurz vor Ablauf der Klagefrist an das Gericht übermittelt wurde, dass der Vorgang dem Berichterstatter im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erst vorgelegt wurde, nachdem die Klagefrist bereits abgelaufen war. Der Hinweis des Berichterstatters auf die unwirksame Klageeinreichung erfolgte umgehend am Tag seiner ersten Befassung mit dem Vorgang.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

IV. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) zugelassen.