Vergabekammer Hannover
Beschl. v. 18.03.2003, Az.: VgK 24/2002

Ausschluss eines Angebots wegen Zweifeln an der Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des ursprünglichen Anbieters

Bibliographie

Gericht
VK Hannover
Datum
18.03.2003
Aktenzeichen
VgK 24/2002
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 33189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
NULL

In dem Nachprüfungsverfahren
hat die Vergabekammer der Oberfinanzdirektion
durch
den Vorsitzenden Wesemann,
die hauptamtliche Beisitzerin Stolte
und die ehrenamtliche Beisitzerin Spennes
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Nachprüfungsantrag wird abgewiesen, weil er unbegründet ist.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin, sie werden auf xxx EUR festgesetzt.

  3. 3.

    Die Hinzuziehung von Rechtsanwälten durch ASt und die Bg wird als notwendig anerkannt.

I. Tatbestand

1

1.

Im Rahmen der Sanierung der alten xxx, 2. BA, der xxxx wurden im Oktober 2002 Bibliotheksregale aus Stahl im Nichtoffenen Verfahren EU-weit ausgeschrieben. Zum Eröffnungstermin am 03.12.2002 gingen fünf Angebote ein. Die Angebotsprüfung und -wertung erfolgte durch den Ag. Nach den Vergabevermerken vom 04. und 05.12.2002 sollte der Zuschlag auf das Angebot der Bg erteilt werden. Tatsächlich wurde der Auftrag dann auch mit Schreiben vom 05.12.2002 an die Bg erteilt, ohne das zuvor ein Informationsschreiben nach § 13 Vergabeverordnung (VgV) an die Bieter versandt worden war.

2

Die ASt hat mit Schreiben vom 17.12.2002 die Vergabeentscheidung des Ag gerügt. Der Ag hat erst daraufhin mit Schreiben vom 09.01.2003 - EFB (B) Info/Abs. EG - die notwendige Information der Bieter gemäß § 13 VgV nachgeholt. Mit diesem Schreiben wurde der ASt mitgeteilt, dass auf Ihr Angebot der Zuschlag nicht erteilt werden könne, weil ein niedrigeres Hauptangebot vorläge. Die Rüge vom 17.12.2002 der ASt beantwortet der Ag mit Schreiben vom 17.01.2003 dahingehend, dass weiterhin beabsichtigt sei, der Bg den Zuschlag zu erteilen.

3

2.

Mit Schreiben vom 22.01.2003 (Eingang bei der Vergabekammer: 27.01.2003) stellte die ASt als "xxxxx", einen Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens. Diesen begründet sie damit, dass die Bg nicht über den geforderten Qualitätsnachweis hinsichtlich des Gütezeichens RAL-RG 614/4 verfüge. Mit Schreiben vom 27.01.2003 stellte die Vergabekammer den Nachprüfungsnachtrag der Ag zu.

4

Der mit Schreiben vom 05.12.2002 an die Bg erteilte Auftrag ist nach § 13 VgV in Ermangelung der notwendigen Informationen nichtig, somit wurde bislang kein wirksamer Auftrag erteilt. Die Verfahrensbeteiligten hatten Gelegenheit zur Akteneinsicht. Die mündliche Verhandlung fand am 20.02.2002 statt.

5

Die ASt führte unter Bezug auf ihren Nachprüfungsantrag und ihre eingereichten Schriftsätze im Wesentlichen Folgendes aus:

6

3.1.1

Unter Nr. 1.0 der technischen Vorschriften sei in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis ausdrücklich der Qualitätsnachweis der Gütegemeinschaft Lager- und Betriebseinrichtungen e.V. RAL -RG 614/4 gefordert worden. Die Bg habe diesen Qualitätsnachweis nicht erbracht, so dass deren Angebot auszuschließen sei. Auch der Nachweis einer gleichwertigen Qualitätskontrolle sei von ihr nicht geführt worden. Das von ihr vorgelegte Privatgutachten des Ing.-Büros xxx könne nicht als solcher gleicherwertiger Nachweis angesehen werden. Mit dem RAL-Gütezeichen sei eine laufende Überwachung der Produkte durch ein neutrales Prüfinstitut verbunden. Bei dem von der Bg vorgelegten Gutachten handele es sich hingegen um eine Momentaufnahme, d. h. eine laufende Überwachung der Produkte fehle. Außerdem sei dieses Gutachten ein reines Privatgutachten, das nicht die Neutralität eines RAL-Gütezeichen aufweise. Dadurch würden von der Bg die ausgeschriebenen technischen Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Zuschlagserteilung an sie stelle einen Wettbewerbsverstoß im Sinne einer Wettbewerbsbeschränkung dar.

7

3.1.2

Zu ihrer Firmenstruktur führte die ASt aus, dass die xxx gemeinschaftlich angeboten hätten. xxx sei gleichzusetzen mit der xxx, die die ausgeschriebenen Leistungen herstellen und liefern sollte. Bei der xxx handele es sich um eine reine Vertriebsgesellschaft. Beide Unternehmen seien gleichrangig und gehörten dem xxx Konzern xxx an. Sie ständen zum Zeitpunkt der Angebotserarbeitung und -abgabe nicht in einem Haupt- / Nachunternehmerverhältnis. Die xxx GmbH habe am 3. Dezember 2002 Insolvenzantrag gestellt. Dieses sei dem Ag mit Schreiben vom 6. Dezember 2002 durch den vorläufigen Insolvenzverwalter mitgeteilt worden. Infolge der Insolvenz sei beabsichtigt, dass die xxx GmbH die Herstellung und Lieferung der ausgeschriebenen Leistungen übernehmen solle. Bei diesem Unternehmen handele es sich nicht um ein Mitglied des oben angeführten Konzerns. Es sei darum beabsichtigt, dass die xxx GmbH im Falle der Auftragserteilung von der xxx als Nachunternehmer beauftragt wird und sie von der insolventen xxx GmbH zur Herstellung der Regale die notwendigen Maschinen miete und das Fachpersonal ausleihe. Damit sei der angebotene Qualitätsstandard sichergestellt.

8

Die ASt wiederholt ihre im Schriftsatz vom 17.02.2003 unter Ziff. 1 - 4 aufgeführten Anträge.

9

3.2

Der Ag führte unter Bezug auf die vorliegenden Vergabeakten im Wesentlichen Folgendes aus:

10

3.2.1

Der in den Ausschreibungsunterlagen geforderte Qualitätsnachweis der Gütegemeinschaft für Lager- und Betriebseinrichtungen e.V. RAL-RG 614/4 sei nicht zu werten, da diese Forderung als rechtswidrig zu betrachten sei. Der freie Zugang zum Markt dürfe Firmen nicht verwehrt werden, nur weil sie ein Gütesiegel eines privaten Vereines, wie der RAL-Gütegemeinschaft nicht vorweisen könnten. Die Bg habe durch das vorgelegte Gutachten des Ing.-Büros xxx und das GS-Gütezeichen ausreichend nachgewiesen, dass die Qualitätsanforderungen von ihr erfüllt werden. Somit konnte auf dieses Angebot der Zuschlag erteilt werden.

11

3.2.2

Die ASt sei von der Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen, da über das Vermögen der xxx GmbH mit Beschluss des Amtsgerichtes xxx vom 01.02.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Bieter sei nicht allein die xxx, sondern die BGB-Gesellschaft, bestehend aus der xxx und der xxx Objekteinrichtungen. Dieses ergebe sich eindeutig aus dem Stempel unter dem Angebot und dem gemeinsam verwendeten Briefkopf bei Angebotsabgabe. Maßgebend für die Beurteilung wer ein Angebot abgegeben habe, sei der objektive Empfängerhorizont. Nach dem v.g. Stempel und Briefkopf sowie den dem Angebot beigelegten Referenzen und weiteren Unterlagen konnte der Ag davon ausgehen, dass die xxx Objekteinrichtungen mit der xxx GmbH gleichzusetzen sei und diese somit mit der xxx angeboten habe. Seien als Anbieter mehrere Unternehmen verbunden, begründe die Insolvenz eines der Mitglieder dieser Gemeinschaft ein Auflösungsrecht, wenn das verbleibende Mitglied die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages nicht mehr gewährleisten könne.

12

Es treffe im Übrigen nicht zu, dass - wie mit Schreiben vom 18.02.2003 dem Ag mitgeteilt - die xxx GmbH lediglich als Nachunternehmer für die xxx tätig sei. Die xxx GmbH sei im Angebot nicht als Nachunternehmerin benannt worden. Der nach der Insolvenz der xxx GmbH geplante Nachunternehmereinsatz der xxx GmbH sei für den Ag mit einem Risiko verbunden, weil beabsichtigt sei die Maschinen und das Personal von der insolventen Firma zu mieten bzw. zu leihen. Damit sei völlig unkalkulierbar, ob die Leistung noch vertragsgerecht ausgeführt werden könnten, da der Insolvenzverwalter sämtliche Betätigung jederzeit einstellen könne. Die ASt sei damit insgesamt nicht mehr als leistungsfähig einzustufen und von der Teilnahme am Wettbewerb auszuschließen.

13

Der Ag beantragt,

den Nachprüfungsantrag abzuweisen.

14

3.3.

Die Bg führt unter Bezug auf die von Ihnen vorgelegten Schriftsätze ergänzend zu den Ausführungen des Ag im Wesentlichen noch Folgendes aus:

15

3.3.1

Die Beigeladene erfülle die gestellten Anforderungen, da

  • ihre Regalanlagen ausschließlich in Eigenfertigung hergestellt würden,

    alle Regalanlagen den Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaft, ZH/428, entsprächen,

  • die Produkte durch den Fachausschuss der Verwaltungsberufsgenossenschaft geprüft und mit dem GS-Zeichen zertifiziert seien,

  • die Regalanlagen den Güte- und Prüfbestimmungen der Gütegemeinschaft nach RAL/RG 614/4 entsprächen und alle angebotenen Regelkomponenten eine mindestens 15-jährige Nachlieferungsgarantie besäßen.

16

Von der Vergabestelle seien gemäß § 8 Abs. 1 VOL/A bei der Leistungsbeschreibung verkehrsübliche Bezeichnungen verwendet worden. Die Interpretation der Verdingungsunterlagen ergäbe, dass die Ausführungen der Arbeiten nach den "Richtlinien für Lagereinrichtungen und -geräte des Hauptverbandes der Gewerblichen Berufsgenossenschaft - ZH/428" zu erfolgen habe, und nicht entsprechend dem Qualifikationsnachweis der Gütegemeinschaft Lager- und Betriebsreinrichtungen e.V.. Der Verweis in den Ausschreibungsunterlagen auf RAL könne somit nur als Richtwert verstanden werden und keinesfalls als Ausschlusskriterium gemäß § 25 VOL/A.

17

Die Bg beantragt den Nachprüfungsantrag abzuweisen und die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für notwendig zu erklären.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Vergabe- und Verfahrensakten verwiesen.

II. Begründung

19

1.Der Nachprüfungsantrag ist zulässig.

20

1.1

Es handelt sich um einen öffentlichen Auftrag des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Ag. Dieser ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Der Wert der ausgeschriebenen Lieferleistungen beträgt rund xxx EUR (netto) und überschreitet den Schwellenwert von 200.000,00 EUR nach § 2 Nr. 3 VgV. Die Leistungen wurden im Nichtoffenen Verfahren im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft nach VOL/A Abschnitt 2 ausgeschrieben.

21

1.2

Die Rüge der ASt beim Ag erfolgte mit Schreiben vom 17.12.2002 und damit unverzüglich nachdem sie von der durch den Ag getroffenen Vergabeentscheidung vom 05.12.2002 Kenntnis erlangt hatte. Der Ag hatte die Bieter offiziell erst mit Schreiben vom 09.01.2003 entsprechend§ 13 VgV informiert. Eine weitere Rüge in derselben Sache war nach diesem Informationsschreiben nicht mehr erforderlich, da mit dem Schreiben vom 17.12.2002 der vermeintliche Verstoß gegen die Vergabevorschriften bereits ausreichend dargestellt worden war.

22

1.3

Die ASt dürfte trotz der Insolvenz der xxx GmbH antragsbefugt sein, weil sowohl das Angebot vom 29.11.2002 als auch der Nachprüfungsantrag vom 22.01.2003 von der xxx/xxx abgegeben bzw. gestellt worden sind; beide wurden vom Niederlassungsleiter - Herrn xxx - der Niederlassung xxx unterzeichnet. Nach den vorgelegten Vergabeakten, Schriftsätzen und dem Vortrag bei der mündlichen Verhandlung, geht die Kammer davon aus, dass es sich bei den o.a. beiden Unternehmen um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt und die xxx Objekteinrichtungen mit der xxx GmbH gleichzusetzen ist. Auch wenn sich diese Gesellschaft infolge der Insolvenz der xxx GmbH aufgelöst hat, dürfte dennoch die verbleibende xxx antragsbefugt sein, sofern sie für die gesamte Gesellschaft Anträge stellt - was im vorliegenden Fall auf Grund der Schriftsätze und mündlichen Ausführungen unterstellt werden kann - siehe auch Ingenstau/Korbion, 14.Aufl., § 107 GWB, Rdn. 3.

23

2.Der Antrag ist jedoch unbegründet.

24

Die ASt beabsichtigt nach ihrer eigenen Aussage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der xxx GmbH im Februar 2003 die wesentlichen Teile dieser Leistung (Herstellung und Lieferung der ausgeschriebenen Regale) von dem Nachunternehmer xxx GmbH mit von der insolventen Firma gemieteten Maschinen und ausgeliehenem Personal auszuführen.

25

Der Ag ist nicht bereit das Risiko zu tragen, welches für ihn mit der vor beschriebenen Verfahrensweise verbunden ist. Außerdem stellt er auf Grund der Insolvenz der xxx GmbH die Leistungsfähigkeit der ASt insofern in Frage, als die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe dargestellte Form der Herstellung und Lieferung der Regale jetzt nicht mehr umsetzbar ist. Nach den Bestimmungen des § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A sind bei der Auswahl der Angebote, die für den Zuschlag in Betracht kommen, nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen. Die ursprüngliche Beurteilung durch den Ag bezog sich gemäß § 7 Nr. 4 VOL/A auf die anbietende xxx / xxx. Dieser Bieter wird - wie dargestellt - im Auftragsfall die Leistungen nicht mehr erbringen können, somit hat der Ag diesen neuen Sachverhalt bei der Beurteilung der Eignung dieses Bieters mit einzubeziehen. Seine Schlussfolgerung, dass jetzt das Angebot der ASt wegen mangelnder Leistungsfähigkeit abzuweisen ist, entspricht den Vergabebestimmungen, weil er sich zum Einen nicht mit dem Einsatz eines ihm bislang unbekannten Nachunternehmers und zum Anderen nicht mit der Ausführung der Leistungen mittels vom Insolvenzverwalter gemieteten Maschinen und geliehenem Personals einverstanden erklären kann.

26

Die Insolvenz der xxx GmbH würde jetzt auch einen Ausschluss des Angebotes der ASt nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 b) i.V.m.§ 7 Nr. 5 a) VOL/A rechtfertigen.

27

2.2

Nach Nr. 1.0 -Technische Vorschriften- der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis hat die Herstellung und Ausführung der Arbeiten u.a. nach dem Qualitätsnachweis der Gütegemeinschaft Lager- und Betriebseinrichtung e.V., RAL-RG 614/4, zu erfolgen. Aus dieser Formulierung geht nicht hervor, dass der Bieter zwingend über das von der Gütegemeinschaft herausgegebene Gütesiegel nach RAL-RG 614/4 verfügen und demzufolge auch Mitglied dieser Gütegemeinschaft sein muss. Gefordert ist vielmehr, dass der Qualitätsstandard, der mit dem v. g. Gütezeichen verbunden ist, vom Bieter eingehalten wird. Die Bg hat ausreichend dargelegt, dass sie die Einhaltung dieses Qualitätsniveau durch das Ing.-Büro xxx, in der Vergangenheit überwachen ließ und auch bei diesem Auftrag überwachen lassen will. Maßstab für den Qualitätsnachweis soll dabei die Checkliste nach RAL-RG 614/1 sein. Die Bg konnte außerdem darlegen, dass sie auch die Übrigen unter Nr. 1.0 der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis aufgeführten Technischen Vorschriften einhalten kann und will. Somit ist der Ag bei seiner Wertung zurecht davon ausgegangen, dass die Bg die in der Ausschreibung gestellten Anforderungen erfüllt. Ein ausreichender Grund das Angebot der Bg von der Wertung auszuschließen bzw. wegen Nichteinhaltung der Ausschreibungsbedingungen nicht weiter zu berücksichtigen liegt hier nicht vor.

28

III. Kosten

29

Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 128 GWB. Die Grundlage ist die geprüfte Angebotssumme der ASt in Höhe von xxx EUR (brutto). Die Gebühr wird somit auf xxx EUR festgesetzt. Sie schließt einen durchschnittlichen sachlichen und personellen Aufwand ein. Die zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Bg sind ebenfalls von der ASt zu tragen. Der Streitwert wird nach § 12a Gerichtskostengesetz (GKG) analog auf 5 v. H. der o. a. Angebotssumme, mithin auf xxx EUR festgesetzt.

30

Der von der ASt geleistete Vorschuss in Höhe von xxx EUR wird angerechnet. Der Differenzbetrag in Höhe von xxx EUR ist von der ASt unter Angabe des Kassenzeichens "VgK 24/2002-Bau 133" auf das auf Seite 1 angegebene Konto der Oberfinanzdirektion Hannover zu überweisen.

31

IV. Rechtsbehelf

32

Gegen diese Entscheidung ist gem. § 116 Abs. 1 GWB sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist gem.§ 117 Abs. 1 GWB binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, beim Oberlandesgericht Celle, Schloßplatz 2, 29221 Celle, schriftlich einzulegen. Die sofortige Beschwerde ist nach § 117 Abs. 2 GWB zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Verfahrensbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass nach § 117 Abs. 4 GWB mit der Einlegung der Beschwerde die anderen am Verfahren vor der Vergabekammer Beteiligten vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerde zu unterrichten sind.

Wesemann
Stolte
Spennes