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  • ab 21.04.2017 (aktuelle Fassung)

§ 1 NBauPMÜG - Marktüberwachungsbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten (NBauPMÜG)
Amtliche Abkürzung
NBauPMÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Marktüberwachungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die oberste Bauaufsichtsbehörde und

  2. 2.

    das Deutsche Institut für Bautechnik (gemeinsame Marktüberwachungsbehörde).