Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 21.10.2005 (aktuelle Fassung)

§ 75 NDiszG - Verordnungsermächtigungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

Jedes Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für das Disziplinarrecht zuständigen Ministerium durch eine Verordnung für die Beamtinnen und Beamten

  1. 1.
    seines Geschäftsbereichs die höheren Disziplinarbehörden und Disziplinarbehörden bestimmen,
  2. 2.
    der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeiten abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 regeln,
  3. 3.
    seines Geschäftsbereichs und der juristischen Personen, die seiner Aufsicht unterstehen, die Zuständigkeiten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 abweichend regeln,

wenn hierdurch die Erfüllung der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.