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§ 38 NJagdG - Kreisjägermeisterin oder Kreisjägermeister

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister wird auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft von der Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt für die Dauer der Wahlperiode der Vertretung gewählt. § 11 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes gilt entsprechend. Die Vertretung kann die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen.

(2) Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister wird ehrenamtlich tätig.

(3) Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister berät die Jagdbehörde in jagdlichen Belangen. Die Jagdbehörde kann der Kreisjägermeisterin oder dem Kreisjägermeister Befugnisse zur Erledigung im Auftrag übertragen.

(4) Die auf Vorschlag der anerkannten Landesjägerschaft in den Jagdbeirat gewählte Person vertritt die Kreisjägermeisterin oder den Kreisjägermeister. Die Jagdbehörde kann für Gebietsteile besondere Vertreterinnen oder Vertreter der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters bestellen, wenn ihr dies wegen der Größe des Gebietes angebracht erscheint. Sie kann diesen bestimmte Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters übertragen. Die besonderen Vertreterinnen und Vertreter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Jagdbeirats teil. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.