§ 40 NJagdG - Landesjägerschaft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
Weist eine jagdliche Vereinigung nach, dass ihr mehr als die Hälfte der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber des Landes angehört, so kann sie von der obersten Jagdbehörde als Landesjägerschaft anerkannt werden.