Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 19.07.2011, Az.: 2 Ws 380/10
Anspruch auf Entschädigung nach StrEG bei Erledigterklärung der Sicherungsverwahrung infolge der Rechtsprechung des BVerfG
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 19.07.2011
- Aktenzeichen
- 2 Ws 380/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 30298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0719.2WS380.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 29.09.2010
Rechtsgrundlagen
- § 67d Abs. 3 S. 1 StGB
- § 1 StrEG
- § 2 StrEG
Fundstellen
- NStZ 2011, 703
- RPsych (R&P) 2011, 245
- StRR 2011, 327
Amtlicher Leitsatz
Ist eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach den Maßgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 für erledigt zu erklären und der Untergebrachte aus dem Maßregelvollzug zu entlassen, steht dem Untergebrachten eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG - für die mit dem Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung verbundene Freiheitsentziehung nicht zu.
Die nach Ziffer III. 2. des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 verfassungswidrige Vorschrift des§ 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB ist unter Beachtung der unter Ziffer III. 2. a) des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Maßstäbe bis längstens zum 31.05.2013 weiterhin anwendbar und bildet zusammen mit dem die Sicherungsverwahrung anordnenden Urteil weiterhin den Rechtsgrund für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung.
Tenor:
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die mit Urteil des Landgerichts Verden vom 13.06.1983 angeordnete Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird mit Wirkung zum 19.10.2011 für erledigt erklärt. Der Verurteilte ist am 19.10.2011 zu entlassen.
2. Eine Entschädigung für den mit dem Vollzug der Sicherungsverwahrung verbundenen Freiheitsentzug wird nicht gewährt.
3. Mit der Entlassung tritt Führungsaufsicht ein.
4. Die Dauer der Führungsaufsicht wird auf 5 Jahre festgesetzt.
5. Für die Dauer der Führungsaufsicht wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnort zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.
6. Der Verurteilte wird angewiesen, während der Dauer der Führungsaufsicht jeden Wechsel seines Wohnortes oder ständigen Aufenthaltsortes sowie die Aufnahme einer Arbeit und jeden Wechsel der Arbeitsstelle der Strafvollstreckungskammer und der Führungsaufsichtsstelle unter Angabe des Aktenzeichens sofort unaufgefordert mitzuteilen.
7. Der Verurteilte wird angewiesen, sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden.
8. Der Verurteilte wird weiter angewiesen,
a) sich bei dem zuständigen Bewährungshelfer unmittelbar nach der Entlassung und für die ersten sechs Monate nach der Entlassung wöchentlich, sodann zweiwöchentlich zu melden,
b) sich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zunächst wöchentlich zu melden,
c) seinen Wohnort nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen und im Falle der Erlaubnis vor mehrtägigen Reisen oder Übernachtungen außerhalb des Wohnortes bei der Aufsichtsstelle die Ziel bzw. Übernachtungsadresse anzugeben.
9. Dem Verurteilten werden die Weisungen erteilt
a) keinen Alkohol zu konsumieren und seine Alkoholabstinenz jeweils alle zwei Wochen durch die Vorlage einer Blutuntersuchung auf Alkoholmarker gegenüber dem zuständigen Bewährungshelfer und der Strafvollstreckungskammer nach zuweisen,
b) die begonnene ambulante Psychotherapie bei Herrn E. F., O.krankenhaus H., P.straße, H., im bisherigen Rhythmus (eine Doppelstunde alle zwei Wochen) fortzusetzen und nicht ohne die Zustimmung der Strafvollstreckungskammer zu unterbrechen oder zu beenden.
10. Eine Ergänzung der Weisungen durch die zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt vorbehalten.
11. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird dem Leiter der JVA C. übertragen.
12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren werden der Landeskasse auferlegt.
Gründe
I. 1. Am 13.06.1983 verurteilte das Landgericht Verden den Verurteilten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und ordnete die anschließende Sicherungsverwahrung an. Die Freiheitsstrafe wurde bis zum 25.11.1996 vollstreckt. Seit dem 26.11.1996 befindet sich der Verurteilte in der Sicherungsverwahrung. 10 Jahre der Sicherungsverwahrung waren am 20.12.2006 vollzogen. Die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle ordnete mit Beschluss vom 24.09.2010 die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung an. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde.
2. a) Das Landgericht Verden hat in dem Urteil vom 13.06.1983 festgestellt, dass der Verurteilte als Sohn eines Werkzeugschleifers und einer Krankenschwester mit fünf Geschwistern, einer Schwester und vier Brüdern, aufgewachsen ist. In seiner schulischen Ausbildung zeigte der Verurteilte gute Leistungen, verließ jedoch die Realschule in der 10. Klasse zwei Monate vor der Abschlussprüfung. Eine Ausbildung zum Stahlgraveur brach er nach einer Auseinandersetzung mit dem ihm vorgesetzten Meister ab. Im Sommer 1970 heuerte er bei der Reederei H. L. als Stewart an, wobei es auch in diesem Arbeitsverhältnis zu Schwierigkeiten mit seinem Vorgesetzten kam. Entsprechend den an Bord geltenden Gepflogenheiten trank der Verurteilte viel Alkohol, was im Laufe der Zeit zu einer erheblichen Alkoholgewöhnung und gefährdung führte. Ab Januar 1973 war der Verurteilte als Gelegenheits und Aushilfsarbeiter tätig, bis er im Mai 1973 eine Arbeitsstelle als Kellner in der Autobahnraststätte O. antreten konnte. Zu dieser Zeit wohnte der Verurteilte weiterhin bei seinen Eltern.
b) Während der Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Verden absolvierte er eine Ausbildung als Koch in der Justizvollzugsanstalt H., die er 1995 mit der Gesellenprüfung erfolgreich abschloss. In der Folgezeit erlangte er den Freigängerstatus und arbeitete bis zum Jahr 1998 als fest angestellter Koch im Restaurant L. in H., anschließend in der Betriebskantine der Firma S..
3. a) Anfang Januar 1974 kam es zu der ersten Sexualstraftat des Verurteilten. Am 09.01.1974 begab sich der Verurteilte im alkoholisierten Zustand mit seinem Mofa zu dem in der Nähe von B. liegenden Bauernhof des Landwirtes M., stellte sein Mofa ab und ging in Richtung des Hofes, wo er der am 23.10.1968 geborenen A. M. begegnete. Er ergriff das Kind, trug es auf eine Pferdekoppel, würgte das sich wehrende Kind, bis dieses seinen Widerstand aufgab und entkleidete es teilweise. Mit einem Finger seiner linken Hand drang er gewaltsam und tief in die Scheide des Kindes ein, welches hierbei erhebliche Schmerzen erlitt. Sodann holte er sein erregtes Geschlechtsteil heraus und onanierte bis zum Samenerguss. Wegen dieser Tat wurde er durch das Jugendschöffengericht Verden am 07.05.1974 wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, musste jedoch widerrufen werden, die Strafvollstreckung war am 03.04.1979 erledigt.
b) Am 19.09.1974 verhängte das Amtsgericht Achim gegen ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr eine Geldstrafe.
Nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt am 15.03.1975 arbeitete der Verurteilte wieder in der Autobahnraststätte O., wobei er diesmal als Küchenhilfe tätig war. Auch zu dieser Zeit wohnte der Verurteilte zu Hause bei seinen Eltern.
c) Am 06.08.1975 fuhr er in alkoholisiertem Zustand mit seinem Fahrrad zur Arbeit in Richtung der Raststätte O.. Auf einem Feldweg begegnete er der damals 18 jährigen Floristin H. R., welche mit ihrem Mofa in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Der Verurteilte zwang sie zum Absteigen, ergriff sie am Arm und zog sie auf die neben dem Feldweg befindliche Wiese, um mit ihr dort den Geschlechtsverkehr auszuführen. Er würgte die sich wehrende und laut schreiende Zeugin, bis sie ihren Widerstand aufgab und entkleidete sie vollständig. Zu einem vaginalen Geschlechtsverkehr kam es aufgrund einer Erektionsschwäche des Verurteilten nicht, woraufhin er die Geschädigte zum Oralverkehr zwang, jedoch nicht zum Samenerguss kam.
Wegen dieser Tat wurde der Verurteilte durch das Landgericht Verden mit Urteil vom 04.11.1975 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit vollendeter sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er verbüßte diese Strafe bis zum 04.10.1978, wobei er aus dem Strafvollzug zwischenzeitlich einmal entwichen war. Im Anschluss hieran verbüßte er bis zum 03.04.1979 die Restjugendstrafe aus dem Urteil des Jugendschöffengerichts Verden vom 07.05.1974.
Der Verurteilte hatte während des Strafvollzuges eine Frau kennengelernt, mit der er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zusammenzog. Es kam zum Verlöbnis, aus der Verbindung gingen zwei Kinder hervor, nämlich die am 12.01.1980 geborene S. und der am 24.08.1982 geborene D..
d) Dem Urteil des Landgerichts Verden vom 13.06.1983, aufgrund dessen die Sicherungsverwahrung gegen den Verurteilten derzeit vollstreckt wird, liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 01.10.1982 suchte der Angeklagte, der aufgrund seiner vergeblichen Versuche, eine Anstellung zu finden, deprimiert war, vor einer an diesem Abend stattfindenden Familienfeier zwei Gaststätten auf und trank innerhalb von drei Stunden 3,73 l Bier. Der Verurteilte, der mit seinem Mofa nach Hause unterwegs war, sah sodann eine Person auf einem Fahrrad, welcher er hinterher fuhr und beim Überholen feststellte, dass es sich um eine junge Frau handelte. Nach dem Überholen verstellte er ihr mit seinem Mofa den Weg und sprach sie an, worauf sie entgegnete, er solle sie zufrieden lassen, und gab ihm eine Ohrfeige. Nachdem er ihr mit seiner linken Rückhand ins Gesicht geschlagen hatte, fiel sie auf das Mofa, sprang jedoch sofort wieder auf und versuchte zu fliehen. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf beide mehrfach zu Boden gingen, wobei der Verurteilte versuchte, die Hose der Zeugin zu öffnen oder ihr an die Scheide zu fassen, was ihm ebenso wie letztlich sein Vorhaben, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuführen, aufgrund ihrer heftigen Gegenwehr nicht gelang. Nachdem die Zeugin wieder auf die Beine gekommen war und den Verurteilten schlug und trat und versuchte, sich loszureißen, schlug der Verurteilte nun mit aller Kraft mit der linken Hand gezielt gegen den Kopf der Zeugin, schlug sodann mit beiden Fäusten auf sie ein, trat mit seinen beschuhten Füßen gegen den Körper der Zeugin. Als sie zu Boden gekommen war, kniete er sich auf sie, packte sie mit beiden Händen um den Hals und erwürgte sie.
e) Schließlich wurde der Verurteilte durch Urteil des Schöffengerichtes Hannover vom 05.07.1982 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. Außerdem wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 04.05.1983 angeordnet.
4. Seit dem Jahr 1995 sind mehrere Gutachten zur Person des Verurteilten eingeholt worden, insbesondere zur Frage der Lockerungseignung und von Behandlungsmöglichkeiten.
a) Der Sachverständige Prof. Dr. L. kam in seinem Gutachten vom 23.10.1995 zu dem Ergebnis, dass dem Verurteilten im Hinblick auf dessen realitätsinadäquate (abspaltende, projektive und ich erhöhende) Abwehrstrategien eine positive Kriminalprognose nicht gestellt werden könne. Insbesondere habe sich der Verurteilte auch nicht mit einem Lockerungsversagen dieser war von einem Ausgang am 08.07.1995 verspätet zurückgekehrt, da er die Nacht mit einer Frau verbracht hatte, die er zufällig bei den R. Kiesteichen kennengelernt hatte - auseinandergesetzt. Da der Verurteilte erst am 10.07.1995 wieder in die Justizvollzugsanstalt zurückkehrte, wurde er aus dem offenen Vollzug der Freigangsabteilung, wo er sich zu diesem Zeitpunkt befand, abgelöst und die Lockerungs und Urlaubseignung widerrufen.
b) Die Sachverständige Frau Dr. A. J. attestierte dem Verurteilten in ihrem Gutachten vom 15.12.1997, er leide an einer komplexen Störung mit Anteilen einer abhängigen (asthenischen) Persönlichkeitsstörung. Als Motivationshintergrund für die Taten könne ein negatives durch Geringschätzung, Verachtung und Wut geprägtes Frauenbild angenommen werden. Eine psychotherapeutische Bearbeitung der Straftaten sei allenfalls rudimentär erfolgt, es sei von einer ungünstigen Prognose auszugehen. In Kränkungs und Demütigungssituationen entwickle der Verurteilte ein aggressives Spannungspotential, das in Form der sexuellaggressiven Straftaten zum Ausbruch gelangt sei, und durch seine Alkoholisierung begünstigt oder erst ermöglicht werde.
Am 20.01.1999 entwich der Verurteilte aus dem Freigang und konnte erst am 11.02.1999 nach vorangegangenen Observationsmaßnahmen in H. durch die Polizei wieder festgenommen werden.
c) Der Sachverständige Dr. W. führte in seinem Gutachten vom 17.12.2006 aus, der Verurteilte habe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, dependenten, emotional instabilen und sadistischen Zügen. Bei den Taten habe eine erhebliche sadistische Komponente vorgelegen. der Verurteilte kehre die von ihm gegenüber seinen Eltern erlebte Ohnmacht und Erniedrigung in eigene Macht gegenüber seinen wehrlosen, verängstigten und ihm unterlegenen Opfern um. Die Konstellation aus bestehender Alkoholisierung, erlittener Kränkung und einem zur Verfügung stehenden Opfer führe zur strafrechtlichen Auffälligkeit in einem ansonsten eher sozial unauffälligen, angepassten Leben. Zur Verbesserung der derzeit negativen Sozialprognose bedürfe es der Durchführung einer Sozialtherapie.
d) Der Diplom Psychologe Wi. stellte in seinem testpsychologischen Zusatzgutachten vom 26.02.2007 fest, dass die Befunde diagnostisch für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, dependenten, emotionalinstabilen und sadistischen Anteilen (ICD 10: F 60.9) sprächen. Ursächlich für diese kombinierte Persönlichkeitsstörung seien die frühen psychischen Belastungsfaktoren der Herkunftsfamilie des Verurteilten. Nach dem Testergebnis bestünden zentrale deliktsrelevante Persönlichkeitsanteile, insbesondere die Aggressionen des Verurteilten fort. Mit diesen destruktiven Anteilen habe sich der Verurteilte bisher nicht auseinandergesetzt. Die von dem Verurteilten verübten Straftaten wiesen eine erhebliche sadistische Komponente auf. Die Kriminalprognose sei ausgesprochen ungünstig und könne nur durch die Durchführung einer Sozialtherapie verbessert werden.
e) Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 27.11.2010, welches allerdings ohne Exploration des Verurteilten erstellt werden musste, war die Legalprognose nach wie vor als ungünstig einzuschätzen. Bei dem Verurteilten eingetretene erste Fortschritte dieser hatte ab 2009 in eigener Motivation therapeutische Gespräche gesucht sollten unbedingt gewürdigt werden, die begonnene Sozialtherapie müsse fortgeführt werden. Die im Vorgutachten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, dependenten emotional instabilen und sadistischen Zügen liege mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin vor, wobei die emotional instabilen Anteile bei Betrachtung des zurückliegenden Haftverlaufes nicht mehr erkennbar seien, die sadistischen Züge jedoch sehr wohl fortbestehen dürften.
f) Am 28.09.2010 wurde der Verurteilte in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt H. verlegt. Er musste jedoch durch Entscheidung der Einzelfallkonferenz der Justizvollzugsanstalt H. vom 14.01.2011 in die Justizvollzugsanstalt C. zurück verlegt werden, weil er seit Mitte November 2010 konsequent die Teilnahme an der Gruppentherapie verweigert hatte und auch nicht von der Sinnhaftigkeit der Sozialtherapie überzeugt werden konnte.
5. Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 12.05.2010 hat der Verurteilte beantragt, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Verden vom 13.06.1983 für erledigt zu erklären. Die große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lüneburg mit Sitz in Celle hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.09.2010 diesen Antrag abgelehnt und angeordnet, dass die Maßregel der Sicherungsverwahrung weiter zu vollziehen sei. Bei dieser Entscheidung hat sich die Strafvollstreckungskammer maßgeblich auf die vorhergehenden Entscheidungen dieses Senates (Beschluss vom 25.05.2010 2 Ws 169/10 und 2 Ws 170/10) gestützt.
6. Der Senat hat auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.11.2010 (5 StR 394/10 u. a.) ein Sachverständigengutachten eingeholt zu der Frage, ob sich aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten eine hochgradige Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt oder Sexualverbrechen ableiten lässt, würde er aus der Sicherungsverwahrung entlassen, und ob sich im Rahmen des Vollzuges der Sicherungsverwahrung positive Anhaltspunkte ergeben haben, die eine Reduzierung der im Vorleben des Verurteilten dokumentierten Gefährlichkeit nahelegen.
Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. D. hat in seinem Gutachten vom 18.05.2011 ausgeführt, Anhaltspunkte für eine manifeste Persönlichkeitsstörung könnten im Gegensatz zu früheren Untersuchungen nicht gefunden werden. Allerdings lägen Hinweise auf das Vorliegen einer Störung des Sozialverhaltens in der Jugend und zum Teil deutliche psychosexuelle Auffälligkeiten vor. Insbesondere habe der Verurteilte Schwierigkeiten, bei den abgeurteilten Vergewaltigungsdelikten spezifische Umstände sogenanntes Suchverhalten einzuräumen. Die bei Erhebung der Lebensgeschichte des Verurteilten festzustellenden Persönlichkeitsanteile im Sinne einer selbstunsicheren und emotional instabilen Persönlichkeit erreichten nicht das Ausmaß einer spezifischen Persönlichkeitsstörung. Es sei zudem ein phasenweise schädlicher Gebrauch von Alkohol festzustellen, ohne dass jedoch eine Abhängigkeitserkrankung im engeren Sinne bestehe. Aus den konkreten Umständen der Person des Verurteilten und seines Verhaltens während der Unterbringung lasse sich eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt und Sexualverbrechen derzeit nicht ableiten, vielmehr hätten sich die Gefährlichkeit reduzierende Anhaltspunkte ergeben. So habe der Verurteilte nach anfänglich geäußerten Widerständen sich seit 2009 auf eine therapeutische Behandlung seiner Unterbringungsdelikte und den Zusammenhang der Delikte mit seiner Persönlichkeit und dem Suchtmittelkonsum eingelassen und zudem eine längere ambulante Gesprächstherapie durchgeführt. Der Verurteilte habe sowohl eine Empathie entwickelt als auch die Fähigkeit, für ihn kritische Situationen als Risikofaktor definieren zu können. Aufgrund des Zusammenhanges der abgeurteilten Straftaten jeweils mit einer vorangegangenen Kränkungssituation und dem Alkoholkonsum bedürfe der Verurteilte der Alkoholkarenz und einer ambulanten psychotherapeutischen Begleitung mit dem Ziel, für ihn belastende und kränkende Momente zu bearbeiten. Eine Indikation für eine medikamentöse Behandlung mit einem Testosteronantagonisten sei nicht gegeben, die Alkoholabstinenz könne auch nachträglich im Blut mit Alkoholmarkern überprüft werden, wobei eine zweiwöchentliche Untersuchung anzuraten sei.
II. Die sofortige Beschwerde erweist sich als begründet.
1. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 (2 BvR 2365/09 u. a.) ist im Anschluss an die Rechtsprechung des EGMR § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB, soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über 10 Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren Anlasstaten vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 begangen wurden, mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG sowie i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar. Er bleibt jedoch anwendbar bis zum 31.05.2013 mit der Maßgabe, dass die Fortdauer der Unterbringung nur noch angeordnet werden darf, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, haben die Vollstreckungsgerichte die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31.12.2011 anzuordnen.
2. Diese Grundsätze gelten auch für den Fall des Verurteilten K.. Die von diesem Verurteilten begangene, dem Urteil des Landgerichts Verden vom 13.06.1983 zugrundeliegende Tat geschah am 01.10.1982 und damit zu einem Zeitpunkt, als die Befristung der erstmaligen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in § 67 d StGB a. F. auf eine Höchstdauer von 10 Jahren durch das 2. Strafrechtsreformgesetz vom 04.07.1969 (BGBl. I, S. 717) eingeführt worden war, jedoch vor Inkrafttreten von Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26.01.1998 (BGBl. I, 160). Es handelt sich mithin um einen sogenannten "Altfall".
3. Die vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 4.05.2011 festgelegten Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung sind nicht erfüllt.
a) Es fehlt bei dem Verurteilten K. bereits an einer nachweisbaren psychischen Störung i. S. des § 1 ThUG. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. in seinem Gutachten und im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat liegt eine solche psychische Störung bei dem Verurteilten jedenfalls derzeit nicht vor. Zwar besteht bei dem Verurteilten eine Persönlichkeitsakzentuierung im Sinne einer selbstunsicheren und emotional instabilen Persönlichkeit, jedoch ohne dass diese Merkmale das Ausmaß einer Persönlichkeitsstörung aufweisen. Soweit die in den Vorbegutachtungen diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, dependenten emotionalinstabilen und sadistischen Zügen tatsächlich vorgelegen habe, ist es denkbar, dass sie sich durch die Entwicklung des Verurteilten und die bisherige therapeutische Aufarbeitung abgeschliffen habe. Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass die Angabe des Verurteilten im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung ´kurz bevor ich jemanden vergewaltigt habe, war ich so erregt, dass mir alles egal war´ wie auch das Verhalten des Verurteilten bei der Tat vom 01.10.1982 nicht als Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung, sondern als Folge eines Affektsturms zu werten sei. Eine sexuelle Deviation, die das Rückfallrisiko erhöhen würde, vermochte der Sachverständige ebenfalls nicht festzustellen.
b) Zudem vermag der Senat eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten, die aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten im Vollzug abzuleiten ist, nicht festzustellen. Es fehlt an konkreten Umständen, auf die diese Prognose gestützt werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 04.05.2011 nicht ausgeführt, welche Qualität diese konkreten Umstände haben müssen, sondern insoweit auf die Rechtsprechung des 5. Strafsenats des BGH Bezug genommen (Bundesverfassungsgericht, aaO. Rdnr. 156). Bei einer an der EMRK orientierten Auslegung ist die rückwirkende Klausel des § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB nur anwendbar, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist (vgl. BGH NJW 2011, 240 [BGH 09.11.2010 - 5 StR 394/10]).
Gemessen an diesem Maßstab kann die hochgradige Gefahr schwerster Sexual oder Gewaltstraftaten hier aus konkreten Umständen in der Person und dem Verhalten des Verurteilten nicht hergeleitet werden. Der Sachverständige Dr. D. hat hierzu ausgeführt, dass sich aus dem vollzuglichen Verhalten des Verurteilten dieser hat sich in den letzten Jahren einwandfrei geführt - und auch aus allen anderen untersuchten Faktoren keine Hinweise auf eine solche hochgradige Gefährlichkeit ergeben, vielmehr ist bei ihm eine deutliche Aggressionshemmung erkennbar, so dass von ihm nur eine geringe Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten ausgeht. Für diese Einschätzung spricht zudem, dass der Verurteilte die ihm von 1995 bis 1999 gewährten Lockerungen - bis zu seiner Entweichung am 20.01.1999 - nicht missbraucht hat, obwohl er in dieser Zeit aufgrund seiner Tätigkeit als Koch ungehinderten Zugang zu Alkoholika hatte. Das Scheitern der Sozialtherapie steht zu dieser Bewertung nicht im Widerspruch, denn der Verurteilte hatte die Therapie unter der unzutreffenden Annahme angetreten, es handele sich um eine Entlassungsvorbereitung. Der Abbruch der Therapie ist nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. D. somit nicht als Zeichen für eine mangelnde Therapiebereitschaft des Verurteilten, sonders als konsequente Reaktion auf die von ihm nicht erwarteten Rahmenbedingungen zu werten.
Der Arzt für Psychiatrie und Verhaltenstherapeut E. F. hat angegeben, er habe den Verurteilten in der seit dem 26.05.2011 durchgeführten Psychotherapie mit der Aggressions und Frustrationsproblematik konfrontiert und hierbei festgestellt, dass bei ihm eine ausreichende Impulskontrolle bestehe. Die Gefahr der Begehung neuer Straftaten könne durch die auf mindestens zwei Jahre anzulegende ambulante Psychotherapie minimiert und sich aufbauende Spannungssituationen rechtzeitig erkannt werden. Auch die Psychologierätin P. und die Sozialarbeiterin H., die den Verurteilten in der Justizvollzugsanstalt C. betreut haben, haben in der Anhörung übereinstimmend erklärt, dass der Verurteilte sich seit dem Jahr 2009 im therapeutischen Gespräch geöffnet und mit seinen Straftaten und deren Ursachen auseinandergesetzt hat.
Der Verurteilte hat erklärt, im Jahr 2009, nach einem für ihn prägenden Erlebnis beim Bau eines Spielplatzes für Kinder, die Opfer von Gewalt geworden sind, seine Verweigerungshaltung überdacht und sie dann aufgegeben und seitdem seine Probleme aufgearbeitet zu haben. Dabei habe er sich geändert und sei offener geworden.
Nach seiner Entlassung aus der Sicherungsverwahrung will der Verurteilte im Großraum H. wieder in seinem erlernten Beruf als Koch, den er gerne ausübe, arbeiten.
4. Konkrete Umstände in der Person des Verurteilten oder in seinem Verhalten, aus denen eine hochgrade Gefahr für die Begehung schwerster Gewalt oder Sexualstraftaten abgeleitet werden kann, waren hiernach nicht festzustellen.
Die Sicherungsverwahrung war daher nach Maßgabe der Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 für erledigt zu erklären.
III. Nach § 67 d Abs. 3 Satz 2 StGB tritt mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung Führungsaufsicht ein. Diese Vorschrift ist vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.05.2011 nicht für verfassungswidrig erklärt worden (Bundesverfassungsgericht aaO. Rdnr. 176). Eine Rückwirkungsproblematik stellt sich wegen des eindeutig präventiven Charakters der Führungsaufsicht nicht.
a) Der Verurteilte ist am 19.10.2011 zu entlassen. Nach Ziffer III. Nr. 2. b) des Tenors der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 ist in den Fällen, in denen die strengen Voraussetzungen für eine Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach Nr. 2. a) des Tenors nicht erfüllt sind, die Freilassung der betroffenen Sicherungsverwahrten spätestens mit Wirkung zum 31.12.2011 anzuordnen. Der Senat hat diesen Zeitpunkt hier auf den 19.10.2011 festgesetzt, um dem Verurteilten, der nunmehr seit Oktober 1982 mit Ausnahme von zwei Entweichungen ununterbrochen inhaftiert ist, einen vernünftigen, schrittweisen Übergang in die Freiheit zu ermöglichen. So hat auch die Sozialarbeiterin H. für die Entlassungsvorbereitung einen Zeitraum von drei Monaten als notwendig, aber auch realistisch bezeichnet. Während dieser Zeit wird insbesondere Gelegenheit bestehen, einen sozialen Empfangsraum für den Zeitpunkt nach der Entlassung vorzubereiten und den Verurteilten mit schrittweisen Lockerungen hieran zu gewöhnen.
b) Die Festsetzung der Dauer der Führungsaufsicht auf 5 Jahre beruht auf § 68 c Abs. 1 Satz 1 StGB und erscheint angesichts der fortbestehenden emotionalinstabilen Persönlichkeitsakzentuierung des Verurteilten angemessen.
c) Die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers beruht auf § 68 a Abs. 1 StGB.
d) Die Weisung in Ziffer 6. des Tenors beruht hinsichtlich der Führungsaufsichtsstelle auf § 68 b Abs. 1 Ziff. 8 StGB, im Übrigen auf § 68 b Abs. 2 StGB.
e) Die Weisung in Ziffer 7 des Tenors beruht auf § 68 b Abs. 1 Ziff. 9 StGB.
f) Die Weisungen in Ziffer 8. a) und b) des Tenors beruhen auf § 68 b Abs. 1 Nr. 7 StGB.
g) Die Weisung in Ziffer 8. c) beruht auf § 68 b Abs. 1 Ziff. 1 StGB.
h) Die Weisungen in Ziffer 9. a) und b) des Tenors beruhen auf § 68 b Abs. 2 StGB. Der Verurteilte hat in seiner Anhörung vor dem Senat in die regelmäßige Entnahme von Blutproben zum Nachweis der Alkoholabstinenz eingewilligt (§ 68 b Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB).
IV. Eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG - für die mit dem Vollzug der Maßregel der Sicherungsverwahrung verbundene Freiheitsentziehung war nicht zu gewähren. Das dem Vollzug der Sicherungsverwahrung zugrunde liegende Urteil des Landgerichts Verden vom 13.06.1983 ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 weder in Fortfall geraten noch sind seine Rechtsfolgen gemildert worden (§ 1 Abs. 1 StrEG). Soweit das Bundesverfassungsgericht - nachdem es noch in seiner Entscheidung vom 05.02.2004 (BVerfGE 109, 133 ff. [BVerfG 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01][BVerfG 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01] juris) den Wegfall der Höchstfrist für eine erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung nicht als Verstoß gegen das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG angesehen hatte - Normen über die Anordnung und den Vollzug der Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt hat, wirkt sich dies auf den Bestand des die Vollstreckungsgrundlage bildende Urteils des Landgerichts Verden als solches vom 13.04.1983 nicht aus. Die nach Ziffer III. 2. des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2011 verfassungswidrige Vorschrift des § 67 d Abs. 3 Satz 1 StGB ist unter Beachtung der unter Ziffer III. 2. a) des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts niedergelegten Maßstäbe - vorbehaltlich einer zwischenzeitlichen Neuregelung durch den Gesetzgeber - bis längstens zum 31.05.2013 weiterhin anwendbar und bildet zusammen mit dem die Sicherungsverwahrung anordnenden Urteil weiterhin den Rechtgrund für die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.