Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 28.10.2010, Az.: 12 A 58/10

Ausbildungsförderung; Auslandsstudium; Erststudium; Fernstudium; Kind, deutsches

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
28.10.2010
Aktenzeichen
12 A 58/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 41270
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2010:1028.12A58.10.0A

Amtlicher Leitsatz

§ 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist auf den Fall einer Ausländerin mit einem deutschen Kind, die bei ungesichertem Aufenthaltsrecht ein in ihrem Heimatland begonnenes Studium als Fernstudium beendet, nicht anwendbar.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ihr Studium an der Universität Oldenburg in der Fachrichtung "Zwei-Fächer-Bachelor Kunst und Medien sowie materielle Kultur: Textil".

2

Die im Oktober 1982 geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie reiste erstmals im Juli 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein, übte zunächst eine Au-pair-Tätigkeit aus und kehrte dann in ihre Heimat zurück. Im November 2002 reiste sie erneut zu Besuchszwecken nach Deutschland. Nach Ablauf des Visums wurde ihr Aufenthalt geduldet, da sie im Dezember 2002 ihre Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen angemeldet hatte. Die Ehe wurde am 14. Juli 2003 geschlossen. Die Klägerin erhielt daraufhin jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse (am 11. September 2003 befristet bis zum 10. September 2004 und am 13. September 2004 verlängert bis zum 12. September 2005). Über den erneuten Verlängerungsantrag der Aufenthaltserlaubnis entschied die Ausländerbehörde nicht, weil zunächst die Frage der tatsächlichen Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft geprüft werden müsse. Durch Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom ... (...) wurde die Klägerin wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz verurteilt. Sie habe ... unwahre Angaben gemacht, um sich eine weitere Aufenthaltsgenehmigung zu verschaffen. Dieser Vorwurf beziehe sich aber nicht auf ihre Angaben im September 2004, dass sie zu diesem Zeitpunkt noch in ehelicher Gemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen gelebt habe. Die Ausländerbehörde des Landkreises Ammerland lehnte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 28. Februar 2007 ab. Nach der Geburt ihres deutschen Kindes am 23. März 2007 erhielt die Klägerin dann eine Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe wurde im April 2008 geschieden. Inzwischen ist die Klägerin seit dem 1. Juli 2009 (mit einem griechischen Staatsangehörigen) verheiratet.

3

Von September 2001 bis August 2007 hatte die Klägerin von Deutschland aus ein Fernstudium an einer Universität in Russland absolviert. Sie schloss das Studium mit einem ihr am 19. Juni 2007 verliehenen Diplom "Lehrerin für deutsche und englische Sprachen" ab. Seit dem Wintersemester 2008/2009 studiert sie an der Universität Oldenburg den Studiengang "Zwei-Fächer-Bachelor Kunst und Medien sowie materielle Kultur: Textil".

4

Sie beantragte am 17. Juni 2008 formlos und am 16. September 2008 auf einem Formblatt Ausbildungsförderung für ihr Studium. Gleichzeitig legte sie eine Bescheinigung der Universität Oldenburg vom 7. Juli 2008 vor. Darin heißt es: "Erst mit Abschluss des Studiums in der russischen Förderation am 13.07.2007 erlangte Frau T. eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung in der Bundesrepublik Deutschland."

5

Das Studentenwerk Oldenburg - Abteilung Ausbildungsförderung - lehnte im Auftrag der Beklagten den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 2. Oktober 2008 ab. Zur Begründung gab es an: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, weil sie mit ihrem Studienabschluss in Russland bereits einen Abschluss erworben habe, der dort zur Berufsausübung befähige. Besondere Umstände, die eine Ausbildungsförderung erforderten, lägen nicht vor.

6

Das Studentenwerk Oldenburg lehnte auch den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Bescheides mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 ab und führte ergänzend an, dass die Klägerin zu Beginn ihres Studiums nicht mehr mit einem Deutschen verheiratet gewesen sei und allein die Tatsache, dass ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, die Förderung nicht erfordere, da sie weiterhin nicht zu dem in den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften aufgeführten Personenkreis gehöre.

7

Die Klägerin hat am 5. Januar 2009 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Der Förderanspruch sei nicht verbraucht, da sie ihr Studium in Russland als Fernstudium absolviert habe und sie wegen ihres deutschen Kindes in Deutschland lebe, so dass sie nicht entsprechend ihrem Abschluss einen Beruf im Ausland habe ausüben können. Sie habe vor ihrer Heirat im Juli 2003 nicht die Möglichkeit gehabt, in Deutschland zu studieren. Ihr Fernstudium habe sie abgeschlossen, um eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung zu erhalten.

8

Die Klägerin beantragt,

  1. die Bescheide des Studentenwerkes Oldenburg vom 2. Oktober 2008 und vom 5. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für das Studium im Studiengang "Zwei Fächer Bachelor Kunst und Medien sowie materielle Kultur: Textil" für die Zeit vom Oktober 2008 bis September 2009 zu gewähren.

9

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

10

Sie wiederholt und vertieft die im angefochtenen Bescheid angeführten Ablehnungsgründe und ergänzt, dass es der Klägerin spätestens nach ihrer Eheschließung im Juli 2003 möglich gewesen sei, ein Studium in Deutschland aufzunehmen. Die Aufnahme eines Studiums sei auch Ausländern möglich gewesen, deren Aufenthalt nur geduldet gewesen sei. Auf fehlende Deutschkenntnisse könne die Klägerin sich nicht berufen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf Auszüge aus der Ausländerakte der Stadt Oldenburg; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

12

Die zulässige Klage ist begründet.

13

Die Klägerin hat Anspruch auf Leistungen der Ausbildungsförderung für ihr Studium im Studienfach "Zwei Fach Bachelor Kunst und Medien, materielle Kultur: Textil" für den beantragten Zeitraum. Die Bescheide des Studentenwerks Oldenburg vom 2. Oktober 2008 und 5. Dezember 2008 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

14

Das Studentenwerk Oldenburg hat im Auftrag der Beklagten über den Antrag der Klägerin entschieden und war damit zuständig. Die Klägerin erfüllt aber auch die Voraussetzungen einer Ausbildungsförderung.

15

Sie erfüllt - insoweit unstreitig - die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen der Ausbildungsförderung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG, da sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland hat und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Aufenthaltsgesetz besitzt.

16

Auch die sachlichen Voraussetzungen für Leistungen der Ausbildungsförderung liegen vor. § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG bestimmt, dass Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet wird. Dabei ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein Abschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Die Klägerin hat am 19. Juni 2007 ein Diplom erworben, das sie in Russland zur Berufsausübung qualifiziert. Für eine weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung dann nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG geleistet. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG wäre ein Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Ausbildungsförderung verbraucht. In ihrem Fall ist § 7 Abs.1 Satz 2 BAföG aber nicht anwendbar. § 7 Abs.1 Satz 2 ist für Fälle der vorliegenden Art einschränkend auszulegen:

17

Sinn dieser Regelung ist es, Auszubildende, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine berufsbildende Ausbildung im Ausland entschieden und diese abgeschlossen haben, nicht unter günstigeren Bedingungen in den Genuss von Ausbildungsförderung für eine (weitere) Ausbildung kommen zu lassen, als wenn sie sich für eine Ausbildung im Inland entschieden hätten. Es war hingegen nicht die Absicht des Gesetzgebers, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn eine solche freiwillige Entscheidung für eine Ausbildung im Ausland nicht vorlag. Deshalb gilt diese Regelung nicht für Ausbildungsabschlüsse, die Vertriebene vor ihrer Aussiedlung im Herkunftsland erworben haben, da davon auszugehen ist, dass es Vertriebenen bis zu ihrer Ausbildung nicht möglich war, eine Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen, und sie sich deshalb in der Zeit vor ihrer Ausreise nicht freiwillig dahin entschieden haben, ihre Ausbildung nicht in Deutschland, sondern in ihrem Herkunftsland durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 5 C 21/95 -, BVerwGE 102, 200). Die Erwägungen, die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 entsprechend ihrem Maßnahmezweck einschränkend auszulegen, gelten nicht nur für Vertriebene, die Ausbildungsabschlüsse vor ihrer Aussiedlung in ihrem Herkunftsland erworben haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 10. April 2008 (Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 12/07 -, NVwZ 2008, 1131) ausgeführt, dass die Erwägungen auch für die Fallkonstellationen gelten, bei denen der Auszubildende keine Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- oder einer Auslandsausbildung hatte. An einer derartigen offenen Wahlmöglichkeit fehle es auch bei solchen ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger, die vor der Eheschließung und Übersiedlung in das Bundesgebiet nicht die Möglichkeit gehabt hätten, eine Ausbildung in Deutschland zu wählen. Zur Begründung führt das Bundesverwaltungsgericht aus (Urteil vom 10. April 2008, a.a.O.), dass den ausländischen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger zur Herstellung bzw. Wahrung der von Artikel 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet zustehe. Ihnen könne nicht zugemutet werden, in ihrem bisherigen Heimatland zu verbleiben, so dass der von ihnen im Heimatland erworbene und dort als berufsqualifizierend zu bewertende Ausbildungsabschluss nur dann als im Bundesgebiet förderungsrechtlich beachtlicher Ausbildungsabschluss zu werten sei, wenn er hier als zu einer Berufsausübung befähigender, gleichwertiger Abschluss anerkannt werde.

18

Ein solcher Fall liegt auch hier vor. Die Klägerin hatte wie in den angeführten Fallkonstellationen keine zumutbare Wahlmöglichkeit zwischen einer Inlands- oder einer Auslandsausbildung. Sie hatte vor dem Abschluss ihres Fernstudiums im August 2007 keine Hochschulzugangsberechtigung und vor der Geburt ihres Kindes im März 2007 auch kein gesichertes Aufenthaltsrecht in Deutschland, so dass sie nicht die Möglichkeit hatte, ein Studium in Deutschland zu beginnen. Zusätzlich hätte sie vor der Bewerbung eine Hochschulzugangsberechtigung erwerben müssen. Diese hat sie mit dem Abschluss ihres bereits in Russland begonnenen Studiums erworben. Eine weitere oder andere Berechtigung zu erwerben, war ihr nicht zumutbar. Sie war Ende 2002 (erneut) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und wurde aufgrund ihrer Heirat mit einem deutschen Staatsangehörigen im Juli 2003 trotz Ablauf ihres Visums nicht abgeschoben, da der Abschiebung das sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebende Abschiebungshindernis entgegenstand. Die Ausländerbehörde erteilte der Klägerin zunächst Aufenthaltserlaubnisse, die jeweils auf ein Jahr befristet waren. Die zuletzt bis zum 12. September 2005 verlängerte Aufenthaltserlaubnis wurde zunächst nicht verlängert. Die Ausländerbehörde teilte mit, dass die Frage der Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft überprüft werde. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wurde dann im Februar 2007 abgelehnt. Erst nach der Geburt des deutschen Kindes im März 2007 erhielt die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis. Angesichts der aufenthaltsrechtlich nicht geklärten Situation war es der Klägerin nicht zumutbar, in Deutschland eine Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, um dann ihr Studium in Deutschland beginnen zu können. Sie hatte im Juli 2001 in Russland ein Studium begonnen und konnte auf diese Weise eine Hochschulzugangsberechtigung an deutschen Hochschulen erwerben, indem sie das Studium als Fernstudium im August 2007 abschloss. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Studium bestand für sie als Ausländerin, deren Aufenthalt nicht gesichert war, nicht. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist damit auf den vorliegenden Fall einer Ausländerin mit einem deutschen Kind, die bei ungesichertem Aufenthaltsrecht ein in ihrem Heimatland begonnenes Studium als Fernstudium beendet, nicht anwendbar. Nach den oben dargelegten Erwägungen liegt in diesen Fällen eine berufsqualifizierende abgeschlossene Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 1 BAföG nicht vor.

19

Damit hat die Klägerin ihren Förderanspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG noch nicht ausgeschöpft, so dass ihr für ihr Studium an der Universität Oldenburg im Fach Kunst und Medien sowie materielle Kultur: Textil Ausbildungsförderung zu leisten ist.

20

Dieser Antrag richtet sich nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG, nicht aber nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. Die Klägerin hat mit dem Abschluss ihres Fernstudiums in Russland keinen Abschluss einer berufsqualifizierenden Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG erhalten. Der im Ausland erzielte Abschluss als Lehrerin für die deutsche und englische Sprache ist einem inländischen Abschluss nicht gleichwertig.

21

Das Studium der Klägerin an der Universität Oldenburg ist auch nicht als Abbruch ihrer Ausbildung in Russland oder als Wechsel der Fachrichtung zu werten, so dass auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG nicht vorliegen.

22

Die Klägerin ist deshalb so zu stellen, dass sie in Deutschland erstmals ein Studium gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG aufnimmt. Über die Höhe des Anspruchs wird die Beklagte bei der dem Grunde nach stattgebenden Entscheidung befinden.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.