Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.12.2010 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 EJagdBezVPRdErl - 5. Verfahrensweise

Bibliographie

Titel
Verpachtung domänen- und moorfiskalischer Eigenjagdbezirke
Redaktionelle Abkürzung
EJagdBezVPRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78810

5.1
Für den Abschluss der Jagdpachtverträge ist die jeweils Grundstück verwaltende Dienststelle zuständig.

5.2
Gemäß § 12 des Bundesjagdgesetzes sind die Jagdpachtverträge der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Die Anzeige obliegt der Grundstück verwaltenden Dienststelle.

5.3
Sofern Eigenjagdbezirke anderer Fachverwaltungen durch die Dienststellen der Domänen- und Moorverwaltung zur Verpachtung gelangen, sind die Regelungen dieses RdErl. entsprechend anzuwenden.