Art. 1 RO/LE-NI/HB-StV - Festlegung gemeinsamer Erfordernisse der Raumordnung auf Ebene der beiden Länder, oberzentrale Funktionen der Städte Bremen und Bremerhaven
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen zu einer grenzüberschreitenden Raumordnung und Landesentwicklung
- Redaktionelle Abkürzung
- RO/LE-NI/HB-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23100
(1) Die Städte Bremen und Bremerhaven stellen für die niedersächsischen Gebietskörperschaften im jeweiligen Verflechtungsbereich oberzentrale Funktionen bereit und werden insofern raumordnungsrechtlich den innerhalb von Niedersachsen liegenden Oberzentren gleichgestellt.
(2) Das Land Bremen legt neben oberzentralen Standorten eine nach zentralörtlichen Prinzipien differenzierte raumstrukturelle Gliederung sowie ggf. weitere Erfordernisse der Raumordnung fest.
(3) Die Länder Niedersachsen und Bremen stimmen die jeweiligen Zentralitätsfestlegungen ihrer Landesplanungen sowie grenzüberschreitende Leitlinien zu einer verträglichen und nachhaltigen Entwicklung beider Länder untereinander und mit den Trägern der Regionalplanung in Niedersachsen ab.
(4) Die obersten Landesplanungsbehörden werden ermächtigt, zwischen beiden Ländern einvernehmlich abgestimmte Zentralitätsfestlegungen sowie entsprechende Leitlinien für gegenseitig verbindlich zu erklären.
(5) Beide Länder erklären die für die raumordnerische Zusammenarbeit beider Länder relevanten Regelungen des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2008 (Ziffern 1.2 (05) und 1.3) für gegenseitig verbindlich. Bremen übernimmt zeitnah die für die raumordnerische Zusammenarbeit beider Länder relevanten Regelungen als Grundsätze der Raumordnung in seine Raumordnungsplanung gemäß § 8 (1) ROG.