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Art. 1 RO/LE-NI/HB-StV - Festlegung gemeinsamer Erfordernisse der Raumordnung auf Ebene der beiden Länder, oberzentrale Funktionen der Städte Bremen und Bremerhaven (1)

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen zu einer grenzüberschreitenden Raumordnung und Landesentwicklung
Redaktionelle Abkürzung
RO/LE-NI/HB-StV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) Die Städte Bremen und Bremerhaven stellen für die niedersächsischen Gebietskörperschaften im jeweiligen Verflechtungsbereich oberzentrale Funktionen bereit und werden insofern raumordnungsrechtlich den innerhalb von Niedersachsen liegenden Oberzentren gleichgestellt.

(2) Das Land Bremen legt neben oberzentralen Standorten eine nach zentralörtlichen Prinzipien differenzierte raumstrukturelle Gliederung sowie ggf. weitere Erfordernisse der Raumordnung fest.

(3) Die Länder Niedersachsen und Bremen stimmen die jeweiligen Zentralitätsfestlegungen ihrer Landesplanungen sowie grenzüberschreitende Leitlinien zu einer verträglichen und nachhaltigen Entwicklung beider Länder untereinander und mit den Trägern der Regionalplanung in Niedersachsen ab.

(4) Die obersten Landesplanungsbehörden werden ermächtigt, zwischen beiden Ländern einvernehmlich abgestimmte Zentralitätsfestlegungen sowie entsprechende Leitlinien für gegenseitig verbindlich zu erklären.

(5) Beide Länder erklären die für die raumordnerische Zusammenarbeit beider Länder relevanten Regelungen des Landes-Raumordnungsprogramms Niedersachsen 2008 (Ziffern 1.2 (05) und 1.3) für gegenseitig verbindlich. Bremen übernimmt zeitnah die für die raumordnerische Zusammenarbeit beider Länder relevanten Regelungen als Grundsätze der Raumordnung in seine Raumordnungsplanung gemäß § 8 (1) ROG.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Absatz 1 tritt der Vertrag am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Absatz 1 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes vom 24. September 2009 (Nds. GVBl. S. 358) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.