Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 10.02.1988, Az.: 7 T 8/88

Gewährung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bei Sozialhilfeempfängern

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
10.02.1988
Aktenzeichen
7 T 8/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16783
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:1988:0210.7T8.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lehrte - 23.11.1987 - AZ: 5 C 394/87

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts hat
auf die Beschwerde der Beklagten
gegen
den Beschluß des Amtsgerichts Lehrte vom 23. November 1987
in der Sitzung vom 10. Februar 1988
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten vom 10.12.87 wird auf ihre Kosten (250,00 DM) zurückgewiesen. .

Gründe

1

Durch Beschluß vom 23.11.87 gewährte das Amtsgericht der Beklagten Prozeßkostenhilfe und ordnete eine Ratenzahlung von 40,00 DM monatlich an. Mit der Beschwerde greift die Beklagte die Anordnung der Ratenzahlung an. Sie meint, aufgrund der Tatsache, daß sie Sozialhilfe erhalte, sei ihr Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu gewähren.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zutreffend Ratenzahlung angeordnet.

3

Die Frage, ob Ratenzahlungen angeordnet werden müssen, hängt nach § 115 ZPO von dem Einkommen des Antragstellers ab. Hierzu gehören alle Einkünfte in Geld und zwar aus jeder Quelle (vgl. Baumbach-Lauterbach § 115 ZPO Anm. 2 B m.w.N.). Hierunter fallen insbesondere die Sozialhilfe (vgl. OLG Hamm JurBüro 86, 767) und das Wohngeld (vgl. OLG Bamberg FamRZ 84, 607). Die Beklagte verfügt somit über ein Einkommen in Höhe von 3.012,00 DM, wovon sie 6 Personen unterhaltspflichtig ist. - Die Hinzuziehung des Ehemannes unterbleibt insoweit, da sich die Tabelle der ZPO lediglich um einen Einkommensbetrag von 275,00 DM erhöhen würde, die Beklagte für ihn aber mehr Sozialhilfe erhält -. Der Mietzins ist insoweit allenfalls teilweise absetzbar, da in die Tabelle ein üblicher Mietzins (ca. 18 % des Einkommens) eingearbeitet ist. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten die Kinder ... und ... unberücksichtigt ließe (die Sozialhilfe ist höher, als der anrechenbare Einkommenssatz der Tabelle) würde die Beklagte über ein Einkommen verfügen, das den Satz der Tabelle bei Raten von 40,00 DM bei weitem übersteigt.

4

Eine generelle Gewährung von Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bei Sozialhilfeempfängern ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Auch das OLG Hamm sieht insoweit nicht von einer Prüfung des Einzelfalles ab (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Insbesondere aufgrund der Erhöhung der Sozialhilfesätze unter Beibehaltung der Einkommensgrenzen der Tabelle der ZPO vom 13.6.80, die nicht erweiterbar bzw. fortschreibungsfähig sind, kann es vermehrt dazu kommen, daß auch Sozialhilfeempfänger zu Ratenzahlungen herangezogen werden können. Im Fall des OLG Hamm war eine Anrechnung eines Teils des Wohngeldes gemäß § 115 I 3 ZPO auszuschließen, so daß die dortige Antragstellerin nach der Tabelle keine Raten zu zahlen hatte.

Streitwertbeschluss:

Nach alledem war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 ZPO analog zurückzuweisen.

Der Beschwerdewert beträgt 250,00 DM.