Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 20.07.1988, Az.: 5 T 311/88

Pfändbarkeit des Anspruchs auf Kindergeld

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
20.07.1988
Aktenzeichen
5 T 311/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 20586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:1988:0720.5T311.88.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Gifhorn - 25.05.1988 - AZ: 20 M 1513/88

Fundstelle

  • NJW 1988, 2675-2676 (Volltext mit red. LS)

In der Zwangsvollstreckungssache
...
hat die 5. Zivilkammer des Landsgerichts Hildesheim
auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 3.6.1988
gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gifhorn vom 25. Mai 1988
in der Sitzung vom 20.7.1988
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.500,-- DM.

Gründe

1

Die Gläubigerin hat beantragt, im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch die Forderung des Schuldners auf Zahlung von Kindergeld zu pfänden und dieses Kindergeld mit den übrigen gepfändeten Bezügen des Schuldners zusammenzurechnen. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht Gifhorn den Antrag auf Pfändung und Überweisung des angeblichen Anspruchs des Schuldners auf Auszahlung von Kindergeld und auf Zusammenrechnung mit Bezügen, welche der Schuldner von der BfA Berlin erhält, zurückgewiesen. In seinem Beschluß hat das Amtsgericht ausgeführt, im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Kindergelds, das zur Minderung der wirtschaftlichen Belastung gezahlt wurde , die dadurch entstehe, daß Kindern Unterhalt zu leisten sei, entspreche es nicht der Billigkeit, diesen Anspruch für pfändbar zu erklären.

2

In der als sofortige Beschwerde zu bewertenden Erinnerung führt die Gläubigerin aus, der Anspruch auf Kindergeld sei wie Arbeitseinkommen pfändbar. Es entspreche auch durchaus der Billigkeit, diesen Anspruch für pfändbar zu erklären, zumal die Vollstreckungsforderung aus einem dem Schuldner gewährten Bauzwischenkredit, der zur Finanzierung der Schaffung von Wohnraum gewährt wurde, resultiere. Die von der Gläubigerin ausgezahlten Beträge kämen auch den Kindern zugute, weil dadurch Wohnraum geschaffen worden sei, den auch die Kinder des Schuldners in Anspruch nehmen.

3

Wegen des Vorbringens der Gläubigerin im einzelnen wird auf die Erinnerung und die weiteren Schriftsätze verwiesen.

4

Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Es trifft zwar zu, daß auch das Kindergeld pfändbar ist, jedoch gem. § 54 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 SGB nur dann, wenn diese Pfändung der Billigkeit entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist das nur dann der Fall, Wenn die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegende Forderung unmittelbar aus der Gewährung des Kindesunterhalts resultiert und den Kindern des Schuldners unmittelbar zugute gekommen ist (vgl. auch hierzu OLG Celle 8 W 443/81). Dies entspricht dem der Gewährung von Kindergeld zugrunde liegenden Prinzip, daß das Kindergeld möglichst ungeschmälert für den Kindesunterhalt bewahrt werden soll, auch wenn die Zahlung nicht an die Kinder sondern an deren Eltern erfolgt. Die Kammer sieht auch angesichts des Vorbringens der Gläubigerin keine Veranlassung, von dieser ihrer ständigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt 5 T 123/87) abzuweichen. Diese Grundsätze sind gem. § 850 e) Abs. 1 Ziffer 2 a) ZPO auch bei der Zusammenrechnung laufender Ansprüche auf Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch anwendbar. Der Geldbetrag, der der hier zugrunde liegenden Forderung gezahlt wurde, ist den Kindern des Schuldners nicht unmittelbar zugute gekommen. Das wäre nur dann der Fall, wenn beispielsweise Kleidung oder ähnliches für die Kinder gekauft worden wäre. Bei der Schaffung von Wohnraum kann diese Voraussetzung nicht bejaht werden. Es fehlt vielmehr an der unmittelbaren Beziehung zwischen der Gewährung des Darlehens und dem Lebensbedarf der Kinder.

5

Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.