§ 12 LBS NordWest-StV - Dienststellen (1)
Bibliographie
- Titel
- Staatsvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Niedersachsen über die Vereinigung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse, Anstalt des öffentlichen Rechts, und der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover, Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBS Landesbausparkasse NordWest, Anstalt des öffentlichen Rechts, und über die LBS Landesbausparkasse NordWest
- Redaktionelle Abkürzung
- LBS NordWest-StV,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 76100
Nach § 16 Absatz 1 i.V.m. Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (Nds. GVBl. S. 113) treten § 1 und § 3 Absatz 3 an dem Tag in Kraft, der auf den Tag der letzten Hinterlegung der wechselseitig auszutauschenden Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Niedersächsischen Staatskanzlei folgt. Die weiteren Vorschriften des Staatsvertrages treten an dem durch die Aufsichtsbehörde im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 1 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrages bekannt gegebenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung in Kraft. Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem § 16 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, ist jeweils im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(1) Die LBS NordWest hat eine Dienststelle in Münster und eine Dienststelle in Hannover. Zur Dienststelle Münster gehören die Standorte Bremen und Münster, zur Dienststelle Hannover gehören die Standorte Berlin, Hannover und Oldenburg.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann weitere Dienststellen errichten. Die oberste Dienstbehörde kann Dienststellen der LBS NordWest sowie wesentliche Teile von ihnen auflösen, einschränken, verlegen oder mit anderen Dienststellen der LBS NordWest zusammenlegen. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen bei Maßnahmen nach Satz 1 und Satz 2 richten sich nach dem LPVG NRW.
(3) Werden künftig neue Standorte der LBS NordWest begründet oder kommen neue Standorte der LBS NordWest aufgrund einer Verschmelzung nach § 8 hinzu, so ordnet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung betriebsorganisatorischer Belange sowie der räumlichen Entfernung die Standorte einer vorhandenen Dienststelle der LBS NordWest zu, soweit sie nicht als weitere Dienststellen gemäß Absatz 2 geführt werden. Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen bei Maßnahmen nach Satz 1 richten sich nach dem LPVG NRW.
(4) Der Leiter der Dienststellen der LBS NordWest ist der Vorstand der LBS NordWest. Der Vorstand der LBS NordWest ist zugleich die oberste Dienstbehörde.
(5) § 1 Absatz 2 und 3 LPVG NRW findet auf die LBS NordWest keine Anwendung.