Abschnitt 1 BstzSt1VGSV
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen im Bereich der Sozialversicherung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- BstzSt1VGSV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20460000105001
1.
Auf Grund des § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 18.4.1975 (Nds. GVBl. S. 111) wird für den meiner Aufsicht unterstehenden Bereich der Sozialversicherung bestimmt, daß folgende Stellen für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig sind:
1.1
die Landesversicherungsanstalten Braunschweig und Hannover,
1.2
die Landesverbände der Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen Niedersachsen sowie die ihnen angehörenden gesetzlichen Krankenkassen und Kassenverbände (§ 406 RVO),
1.3
die Hannoversche landwirtschaftliche Krankenkasse sowie die landwirtschaftliche Krankenkasse
Braunschweig,
1.4
die Buchdrucker-Krankenkasse der Hauptstadt Hannover,
1.5
die Hannoversche und die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
1.6
der Braunschweigische Gemeinde-Unfallversicherungsverband, der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover - auch als Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Niedersachsen - sowie der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg,
1.7
die Braunschweigische und die Hannoversche landwirtschaftliche Alterskasse,
1.8
die Feuerwehr-Unfallkasse Hannover und die Feuerwehrunfallversicherungskasse Oldenburg,
1.9
die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen.
Diesen Stellen obliegt die Verpflichtung der bei ihnen beschäftigten Bediensteten und sonstiger Personen, die für diese Stellen tätig sind, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu ihnen zu stehen (z.B. freiberuflich tätige Gutachter, Arbeitskräfte eines mit der Hausreinigung oder der Hausbewachung beauftragten Unternehmens u.a.).