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  • ab 12.09.1975 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 BstzSt1VGSV

Bibliographie

Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen im Bereich der Sozialversicherung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BstzSt1VGSV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460000105001

2.
Auf die Notwendigkeit, zu prüfen, ob die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses RdErl. im Dienst befindlichen oder sonst für die o.a. Stellen tätigen Personen nach anderen Vorschriften bereits in einer den Anforderungen des Verpflichtungsgesetzes genügenden Weise verpflichtet worden sind oder ob eine erneute Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vorgenommen werden muß (Nr. 4 des Bezugserlasses zu b), weise ich besonders hin. Sofern die notwendige Prüfung (Durchsicht der Personalakten) nicht alsbald abgeschlossen werden kann, empfiehlt es sich im Zweifelsfalle, die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vorzunehmen.

An die
landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und deren Landesverbände,
die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nds.

Nachrichtlich:

An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke - OVÄ -,
Landkreise und kreisfreien Städte - VÄ -.