BstzSt1VGSV,NI - Best zust Stellen § 1 VG im Bereich der SozialV

Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen im Bereich der Sozialversicherung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes

Bibliographie

Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen im Bereich der Sozialversicherung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BstzSt1VGSV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460000105001

RdErl. d. MS v. 14.8.1975 - I/2-15 01 01-P8 -

Vom 14. August 1975 (Nds. MBl. S. 1253)

Geändert durch RdErl. vom 12. Juli 1976 (Nds. MBl. S. 1341)

- GültL 5/31 -

- VORIS 20460 00 01 05 001 -

Bezug:

  1. a)
    Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 18.4.1975 (Nds. GVBl. S. 111),
  2. b)
    RdErl. des MF vom 18.3.1975 (Nds. MBl. S. 439)
    - GültL MF 38/151 -

Abschnitt 1 BstzSt1VGSV

Bibliographie

Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen im Bereich der Sozialversicherung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BstzSt1VGSV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460000105001

1.
Auf Grund des § 1 Nr. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 18.4.1975 (Nds. GVBl. S. 111) wird für den meiner Aufsicht unterstehenden Bereich der Sozialversicherung bestimmt, daß folgende Stellen für die Verpflichtung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes zuständig sind:

1.1
die Landesversicherungsanstalten Braunschweig und Hannover,

1.2
die Landesverbände der Orts-, Innungs- und Betriebskrankenkassen Niedersachsen sowie die ihnen angehörenden gesetzlichen Krankenkassen und Kassenverbände (§ 406 RVO),

1.3
die Hannoversche landwirtschaftliche Krankenkasse sowie die landwirtschaftliche Krankenkasse Braunschweig,

1.4
die Buchdrucker-Krankenkasse der Hauptstadt Hannover,

1.5
die Hannoversche und die Braunschweigische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,

1.6
der Braunschweigische Gemeinde-Unfallversicherungsverband, der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover - auch als Ausführungsbehörde der Unfallversicherung für das Land Niedersachsen - sowie der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Oldenburg,

1.7
die Braunschweigische und die Hannoversche landwirtschaftliche Alterskasse,

1.8
die Feuerwehr-Unfallkasse Hannover und die Feuerwehrunfallversicherungskasse Oldenburg,

1.9
die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen.

Diesen Stellen obliegt die Verpflichtung der bei ihnen beschäftigten Bediensteten und sonstiger Personen, die für diese Stellen tätig sind, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu ihnen zu stehen (z.B. freiberuflich tätige Gutachter, Arbeitskräfte eines mit der Hausreinigung oder der Hausbewachung beauftragten Unternehmens u.a.).

Abschnitt 2 BstzSt1VGSV

Bibliographie

Titel
Durchführung des Verpflichtungsgesetzes; hier: Bestimmung der zuständigen Stellen im Bereich der Sozialversicherung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
BstzSt1VGSV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20460000105001

2.
Auf die Notwendigkeit, zu prüfen, ob die im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses RdErl. im Dienst befindlichen oder sonst für die o.a. Stellen tätigen Personen nach anderen Vorschriften bereits in einer den Anforderungen des Verpflichtungsgesetzes genügenden Weise verpflichtet worden sind oder ob eine erneute Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vorgenommen werden muß (Nr. 4 des Bezugserlasses zu b), weise ich besonders hin. Sofern die notwendige Prüfung (Durchsicht der Personalakten) nicht alsbald abgeschlossen werden kann, empfiehlt es sich im Zweifelsfalle, die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vorzunehmen.

An die
landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger und deren Landesverbände,
die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Nds.

Nachrichtlich:

An die
Regierungspräsidenten und Präs. der Nds. Verw.-Bezirke - OVÄ -,
Landkreise und kreisfreien Städte - VÄ -.