Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.02.1986, Az.: 12 UF 253/85

Annahme eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Klage auf Auskunftserteilung über den Bestand des Hausrates

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.02.1986
Aktenzeichen
12 UF 253/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1986:0214.12UF253.85.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stadthagen - 04.10.1985 - AZ: 3 F 176/85

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stadthagen vom 4. Oktober 1985 geändert:

Der Antrag des Antragstellers auf Auskunfterteilung über den am 13. November 1983 vorhandenen Hausrat wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Er hat auch die der Antragsgegnerin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Beschwerdewert: 3.000 DM.

Gründe

1

Die Parteien sind Eheleute und leben seit dem 13. November 1983 voneinander getrennt. Zwischen ihnen ist das Ehescheidungsverfahren 3 F 79/84 AG Stadthagen rechtshängig.

2

Der Antragsteller verlangt in einem isolierten Verfahren von der Antragsgegnerin Auskunft über den Bestand des Hausrates zum Zeitpunkt der Trennung im Hause E.-W.-Straße ..., W., der ehemaligen Ehewohnung. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, er wolle das Hausratsteilungsverfahren durchführen, wisse aber infolge des Zeitablaufs seit der Trennung, der ihm fehlenden Zutrittsmöglichkeit zur ehemaligen Ehewohnung und der schon während der Zeit des Zusammenlebens begrenzten Kenntnis über die im Haushalt vorhandenen Gegenstände über den Bestand des Hausrates nicht Bescheid.

3

Die Antragsgegnerin bestreitet ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung.

4

Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung dem Auskunftsbegehren entsprochen. Dagegen richtet sich die - zulässige - Beschwerde, die begründet ist.

5

Im Rahmen des Hausratsverfahrens besteht nämlich grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage oder einen Antrag auf Auskunftserteilung über den Bestand des Hausrates.

6

Eine entsprechende Regelung ist in der Hausratsverordnung nicht vorgesehen. Zwar wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, es bestehe zwischen den Eheleuten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Rahmen des Hausratsverfahrens eine Auskunftspflicht, wenn einer der Eheleute in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und der Ehepartner zur Beseitigung der Ungewißheit die erforderlichen Auskünfte unschwer erteilen kann (so Kammergericht FamRZ 1982, S. 68 f., für den Fall des Hausratsverfahrens, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BGH zur allgemeinen Auskunftspflicht, vgl. BGH NJW 1978, S. 1002, BGHZ 81, S. 21 ff. [BGH 04.06.1981 - III ZR 31/80]; so auch Soergel-Heintzmann, Nachträge zur 11. Aufl., § 1 HausratsVO, Rdz. 11).

7

Jedoch können diese Grundsätze nicht im Hausratsverfahren angewandt werden, das unter der Herrschaft der Offizialmaxime und nicht der Parteimaxime steht (vgl. § 13 HausratsVO i.V.m. § 12 FGG). Das bedeutet, daß der Hausratsrichter von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen hat. Hierzu kann er sich der in der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Beweismittel bedienen (§ 15 FGG) oder formlose Ermittlungen anstellen. Dies kann z.B. durch Befragen der Parteien, unter Umständen an Ort und Stelle, geschehen.

8

Es kommt hinzu, daß der Familienrichter im Hausratsverfahren nicht an Parteianträge gebunden ist (vgl. BGHZ 18, S. 143 ff.). Diese stellen vielmehr nur Vorschläge der Parteien dar (Soergel-Haeberle, 11. Aufl., § 1 HausratsVO Rdz. 13), der Richter entscheidet dann nach billigem Ermessen (§ 2 HausratsVO). Im Hausratsverfahren muß also der Richter selbst aufklären, welche Hausratsgegenstände vorhanden sind oder zum Stichtag waren und muß, soweit es im Rahmen des § 8 HausratsVO darauf ankommt, die Eigentumsverhältnisse an ihnen klären. Für ein Auskunftsverlangen besteht also in der Regel kein Rechtsschutzbedürfnis (so auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1985, S. 1252 f.; Soergel-Haeberle a.a.O., Rdz. 11). Der Antrag des Ehemannes ist daher unzulässig und muß verworfen werden.

9

Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 21 Abs. 2 HausratsVO.

Streitwertbeschluss:

Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 HausratsVO.

Beschwerdewert: 3.000 DM.