Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 02.01.1975, Az.: 7 U 70/74

Vorlage eines Bestandverzeichnisses durch die Parteien i.R.d. Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs; Anspruch auf Auskunfterteilung eines Ehegatten über den Bestand eines Endvermögens des anderen Ehegatten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.01.1975
Aktenzeichen
7 U 70/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 15701
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1975:0102.7U70.74.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 23.04.1974 - AZ: 6 O 42/74

Fundstelle

  • NJW 1975, 1568-1569 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Auskunfterteilung

In dem Rechtsstreit
...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1974
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ... sowie
der Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. April 1974 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien waren miteinander verheiratet. Sie hatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Ihre Ehe wurde auf die dem Beklagten am 24. Juni 1972 zugestellte Klage durch Urteil des Landgerichts Stade vom 1. Februar 1973 (6 R 171/72) rechtskräftig geschieden.

2

Die Klägerin beabsichtigt, gegenüber dem Beklagten einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen. Sie hat deshalb von ihm Aufstellungen über sein Anfangs- und sein Endvermögen verlangt. Dem ist dieser zunächst nicht nachgekommen. In einem anderen zwischen den Parteien anhängig gewesenen Rechtsstreit lehnte er im Termin vom 17. Januar 1974 die Erstellung eines entsprechenden Verzeichnisses innerhalb einer bestimmten Frist ab. Daraufhin hat die Klägerin Klage auf Auskunfterteilung erhoben. Mit Schriftsatz vom 5. April 1974 hat der Beklagte sodann eine Aufstellung über seinen Vermögensbestand am 15. Juni 1972 übersandt. Ihr Inhalt lautet:

"Vermögensbestand von Herrn ... am 15. Juni 1972:

I. Aktiva:

1.)
Landwirtschaftlicher Grundbesitz, gelegen in ...

2.)
1 Motormäher

3.)
1 Zapfwellenspritze

4.)
1 Trecker

5.)
div. Obstkisten

6.)
17 Stück Jungvieh

II. Passiva:

1.)
Darlehen von Frau ... 13.700,- DM

2.)
Darlehen Kreissparkasse 4.133,30 DM

3.)
Kurzfristige Verbindlichkeiten 5.122,58 DM"

3

In der mündlichen Verhandlung vom 9. April 1974 hat der Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin hat widersprochen. Sie hat die Ansicht vertreten, die Hauptsache sei nicht erledigt, weil die vom Beklagten erteilte Auskunft keine Wertangaben enthalte.

4

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, ihr Auskunft über den Bestand seines Vermögens zu erteilen, wie es sich am 24. Juni 1972 dargestellt hat.

5

Der Beklagte hat beantragt,

den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen,

6

hilfsweise,

die Klage abzuweisen.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

8

Es hat zur Begründung ausgeführt: Die Vermögensaufstellung des Beklagten sei nicht ausreichend. Der Anspruch auf Auskunfterteilung beinhalte auch das Verlangen, daß der Wert der Vermögensgegenstände ermittelt werde. Dieser müßte also entweder angegeben werden oder der Beklagte hätte die Unterlagen für die Wertberechnung zur Verfügung stellen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.

9

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er greift die Rechtsauffassung des Landgerichts an, er sei auch zur Wertangabe oder zur Überlassung von Unterlagen für die Wertermittlung aufgrund des in erster Instanz gestellten Klageantrags verpflichtet. Das Bestandsverzeichnis müsse nur die einzelnen Vermögensgegenstände hinreichend spezifizieren und eine brauchbare Grundlage für die Wertermittlung bieten. Das sei aber der Fall. Hinsichtlich des Grundbesitzes sei weder die Angabe der Grundbuchbezeichnung noch der Größe erforderlich, auch nicht die des Einheitswertes. Für die Maschinen sei weder Alter noch Fabrikat noch Fabrik- oder Motornummer anzugeben, weil sie noch heute vorhanden sei und von einem Sachverständigen geschätzt werden könnte. Bei den Obstkisten könne ein Sachverständiger bei der Wertermittlung von dem üblichen Bestand eines Obstanbaubetriebes ausgehen. Die Bezeichnung "Jungvieh" sei ein feststehender Begriff und gelte für Tiere im Alter von 6 Wochen bis 6 Monaten und einem durchschnittlichen Gewicht am Ende dieser Altersklasse von 75 kg. Daher sei die von ihm erteilte Auskunft richtig und vollständig. Er könne und brauche aufgrund des angefochtenen Urteils nicht mehr zu erklären als mit dem Schriftsatz vom 5. April 1974 geschehen.

10

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,

11

hilfsweise,

den Beklagten zu verurteilen, seine Auskunft über den Bestand seines Aktivvermögens vom 24. Juni 1972 zu ergänzen und unter Ansetzung des Ertragswertes seines landwirtschaftlichen Betriebes (§ 1376 Abs. 4 BGB) die Angaben über den Gegenstand des Endvermögens wie folgt zu spezifizieren:

  1. a)

    Beschreibung des Grundbesitzes (Ziffer 1) nach Grundbuch- und Katasterbezeichnung;

  2. b)

    Beschreibung des Gerätes (Ziffer 2 bis 4) nach Fabrikat, Anschaffungsjahr, Fabrik- und Motornummer sowie Anschaffungspreis, bei den Obstkisten (Ziffer 5) nach Anzahl und Anschaffungspreis;

  3. c)

    Beschreibung des Viehs (Ziffer 6) nach Geburtsdatum und Gewicht am 24. Juni 1972, weiterhin hilfsweise,

ihr Vollstreckungsnachlaß zu gewähren.

12

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie vertritt die Ansicht, daß sowohl aus den Vorschriften des § 13 76 Abs. 2 und 3 BGB als auch aus der des § 1377 Abs. 1 und 3 BGB sich ergebe, daß der Auskunftspflichtige den Wert der Gegenstände anzugeben habe. Zumindest müsse der Beklagte die mit dem Hilfsantrag begehrten weiteren Angaben machen. Die von ihm in der Berufungsbegründung angeführten Tatsachen seien dazu nicht ausreichend.

13

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf den Inhalt der im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

14

Der Senat hat die Akten 3 O 248/71 LG Stade informationshalber beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist unbegründet.

16

Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, daß der Rechtsstreit durch die vom Beklagten am 5. April 1974 erteilte Auskunft in der Hauptsache nicht erledigt ist. Denn diese Ausgaben waren zumindest hinsichtlich des aktiven Vermögens völlig unzureichend.

17

Nach § 1379 Satz 1 BGB ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen. Das hat unverzüglich zu geschehen. Die vom Beklagten angeführten Gründe für eine Verzögerung greifen, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, nicht durch. Die Berufung greift diese Ausführungen auch nicht an.

18

Die Auskunft ist durch Vorlage eines Bestandverzeichnisses (§ 260 Abs. 1 BGB) zu erteilen, das die Aktiva und die Passiva enthalten muß. Dabei müssen die einzelnen Vermögensgegenstände hinreichend spezifiziert angegeben werden. Was an Einzelangaben verlangt werden kann, ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 1379 Satz 1 BGB sowie aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. Soergel-Schmidt Bem. 5 zu §§ 259-261 BGB). Die Pflicht zur Angabe reicht nur so weit, wie eine Auskunft durch das anerkennenswerte Interesse des Auskunftsberechtigten erforderlich ist. Insoweit ist die Vorschrift der Bestimmung des § 2314 BGB weitgehend nachgebildet. Deshalb sind nach allgemeiner Auffassung auch die zu jener Bestimmung in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze entsprechend anzuwenden.

19

Die Auskunft soll den Berechtigten in den Stand versetzen, das Endvermögen des anderen Ehegatten in etwa selbst zu berechnen, um von dessen Ausgangsvermögen ausgehend den Zugewinn ermitteln zu können. Eine derartige eigene Berechnung des Berechtigten ist aber nur dann möglich, wenn die zum Endvermögen gehörenden Gegenstände nach Anzahl, Art und Wert bildenden hinreichend bestimmt sind. Nur wenn das der Fall ist, ist nämlich auch die den Berechtigten zustehende Nachprüfung möglich (RGZ 127, 239, 243). Im übrigen richten sich Umfang und Art der Einzelangaben nach den Besonderheiten der verschiedenen Vermögensgegenstände. Insoweit lassen sich nicht Regeln aufstellen, die stets und für alle möglichen Vermögenswerte Gültigkeit haben. Zum Beispiel werden Bargeldbeträge sowie Forderungen gegenüber Kreditinstituten und Dritten stets mit der Höhe ihres Betrages sowie im letzteren Falle mit dem Namen des Schuldners, eventuell auch unter Angabe der Kontennummer anzugeben sein. Dagegen ist der Auskunftspflichtige aufgrund der Vorschrift des § 1379 Satz 1 BGB nicht verpflichtet, seine sonstigen Vermögensgegenstände allgemein zu bewerten und diese Werte mitzuteilen. Derartige Angaben dürften in der Mehrzahl nur von der subjektiven Einschätzung des Verpflichteten abschätzen und daher weitgehend willkürlich erscheinen. Andererseits ist er zu einer Wertermittlung nur auf besonderes Verlangen hin verpflichtet, wie die Vorschrift des § 1379 Satz 2 BGB ausweist. Wenn deshalb in der Rechtsprechung (OLG Nürnberg FamRZ 1969, 267) und in der Literatur (Palandt-Diederichsen 33. Aufl., Anm. 2 zu § 1379; BGB-RGRK 10./11. Aufl. Anm. 8 zu § 1379; Lehmann-Henrich FamRecht 4. Aufl. 1967 S. 98; Roth-Stielow NJW 1970, 1032) eine teilweise andere Ansicht vertreten wird, vermag der Senat ihr insoweit nicht zu folgen. Insbesondere kann die abweichende Auffassung nicht auf die Bestimmung der §§ 1376, 1377 BGB gestützt werden. Die Vorschrift des § 1376 Abs. 2 und 3 BGB regeln allein, wie der Wert des Endvermögens bestimmt wird, d.h., von welchen Werten zu welchem Zeitpunkt auszugehen ist. Ihr ist nicht zu entnehmen, daß der Auskunftspflichtige diese Werte im Rahmen eines allgemeinen Auskunftsbegehens anzugeben hat. Die Vorschrift des § 1377 BGB ist aber eine Sondervorschrift, die für die Inhaltsbestimmung des § 1379 Satz 1 BGB nicht entsprechend anzuwenden ist. Sie geht von einer einverständlichen Ermittlung des Anfangsvermögens und des Wertes aus. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

20

Gibt der Auskunftspflichtige den Wert seiner Vermögensgegenstände nicht freiwillig an und will der Auskunftsberechtigte ihn auch nicht selbst berechnen, so ist er gehalten, aufgrund der Bestimmung des § 1379 Satz 2 BGB die Wertermittlung zu verlangen.

21

Das ist aber ein zusätzliches Recht (vgl. Staudinger-Felsenträger 11. Aufl. Anm. 19 zu § 1379; Erman-Bartholomeycik 5. Aufl. § 1379 Rz 3) und muß unter Beachtung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gesondert geltend gemacht werden.

22

Solange aber ein derartiger Antrag nicht gestellt wird ist davon auszugehen, daß der Auskunftsberechtigte einstweilen über Umfang und Wert der Vermögenswerte des anderen Teils vergewissern will. Im Rahmen eines derartigen allgemein gehaltenen Auskunftsverlangen sind aber Angaben zu machen, die den Berechtigten vom Standpunkt eines unbeteiligten Dritten aus gesehen in den Stand setzen, den Zugewinn in etwa selbst zu ermitteln. Hierzu sind, wie auch das OLG Karlsruhe (FamRZ 1967, 339 [OLG Karlsruhe 21.03.1967 - 4 W 7/67]) ausgeführt hat, eine weitere Spezifizierung der Vermögensbestandteile erforderlich. Das hat für den vorliegenden Fall folgende Bedeutung:

23

Die Angabe des Beklagten, er sei Eigentümer des Grundbesitzes in ..., ist unbestimmt. Damit wird nur ein Inbegriff von Sachen mitgeteilt, aus dem nichts herzuleiten ist. Er kann auch die Klägerin nicht darauf verweisen, sie möge sich an anderer Stelle, z.B. beim Grundbuchamt weitere Gewißheit verschaffen. Denn eine derartige Verpflichtung der Klägerin besteht nicht. Es ist Aufgabe des Auskunftspflichtigen, dem Berechtigten im vollen Umfange Gewißheit über seinen Vermögensgegenstand zu verschaffen. Hierzu ist es allerdings nicht erforderlich, daß er die Grundbuchbezeichnung angibt. Vielmehr ist der Beklagte gehalten, die ihm gehörenden Grundstücke nach Lage (katasteramtliche Bezeichnung von Gemarkung, Flur und Flurstück), Größe (in Quadratmeter), Art (Acker, Wiese, Wald, Bauplatz) sowie bei landwirtschaftlich genutzten Teilen nach der Bonität (Acker- bzw. Grünlandzahlen) anzugeben. Weiterhin muß er mitteilen, ob und wie die Grundstücke bebaut sind. Dazu werden in der Regel weitere Angaben über Art, Größe und Alter der Gebäude erforderlich sein.

24

Die Mitteilung des Einheitswertes ist dagegen nach Auffassung des Senates nicht erforderlich. Bei landwirtschaftlichen Grundstücken bestimmt er sich nach dem Stand vom 1. Januar 1935 und gibt keinen zutreffenden Aufschlußüber den heutigen Wert. Handelt es sich dagegen um den Einheitswert nach dem Stand vom 1. Januar 1964, ist damit keine allgemein gültige und zutreffende Grundlage gegeben, in welchem Verhältnis dieser Wert zum Verkehrs- oder Ertragswert steht. Auch sind die Belastungen nicht besonders anzugeben, weil sie im Zusammenhang mit dem Stand der Passiva schon mitzuteilen sind.

25

Hinsichtlich der Maschinen (Motormäher, Zapfwellenspritze, Trecker) hat das Landgericht bereits darauf hingewiesen, daß Fabrikat und Alter anzugeben ist. Das reicht jedoch noch nicht aus, um die Klägerin ausreichend zu informieren. Vielmehr ist außer dem Fabrikat der Typ und das Baujahr anzugeben, ferner der Kilometerstand, wenn eine entsprechende Zähluhr vorhanden ist. Dagegen müssen Anschaffungspreis sowie Fabrik und Motornummer in der Regel nicht angegeben werden. Angesichts der starken Schwankungen bei gebrauchten Maschinen und Fahrzeugen sowie der Ungewißheit, welcher Rückschluß aus dem Anschaffungspreis gebrauchter Fahrzeuge zu ziehen ist, ist ein derartiger Hinweis nicht geeignet, den Wert zum maßgebenden Stichtag festzulegen. Die Nummern des Fahrzeugs und des dazugehörigen Motors sind aber für die Wertschätzung ohne Bedeutung.

26

Die Auskunft des Beklagten hinsichtlich der Obstkisten ist ebenfalls unzureichend. Zwar ist das Landgericht insoweit einem Mißverständnis unterlegen, als es Angabe der Obstsorten einschließlich Gewicht und Qualität verlangt hat. Denn bei den Obstkisten handelt es sich um Leergut. Jedoch gibt es keinen allgemein gültigen Begriff der Obstkiste. Diese Unterscheiden sich auch nach der Vielzahl der Obstsorten (Pflaumen, Kirschen, Kernobst). Insoweit ist schon eine nähere Aufschlüsselung geboten. Zum anderen muß der Beklagte auch die Anzahl hinreichend genau angeben. Es kommt nicht darauf an, ob ein Sachverständiger den Wert ermitteln kann. Die Klägerin selbst ist in den Stand zu setzen, Berechnungen und Überlegungen zum Wert anzustellen. Das kann sie aber nur, wenn auch der Anschaffungspreis für das Leergut mitgeteilt wird. Auch dies muß deshalb der Beklagte angeben.

27

Schließlich muß der Beklagte im Rahmen einer ordnungsmäßigen Auskunft auch hinsichtlich des Jungviehs außer der Anzahl deren Geschlecht und Alter angeben. Der Markt weist häufig für Jungbullen und Jungkühe erhebliche Unterschiede auf. Nur aufgrund des Alters kann aber auch Größe, Gewicht und damit der Wert jeden Tieres für den maßgebenden Stichtag am 24. Juni 1972 in etwa abgeschätzt werden. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, er könne das genaue Alter nicht angeben. Dem Senat ist bekannt, daß gerade Viehkaufleute derartige Zahlen schriftlich festhalten. Die Mitteilung des Beklagten, die Tiere seien zwischen 6 Monaten und 6 Wochen alt, enthält eine viel zu große Zeitspanne, als daß sie der Klägerin ein zutreffendes Bild über den Wert vermitteln könnte.

28

Nach alledem erweisen sich die vom Beklagten gemachten Angaben als so unzureichend, daß sie nicht als Auskunft im Sinne des § 1379 Satz 1, 260 Abs. 1 BGB anzusehen sind. Daher ist also die Hauptsache nicht erledigt, der Beklagte weiterhin zur Auskunft verpflichtet und seine Berufung somit zurückzuweisen. Auf den Hilfsantrag der Klägerin kommt es nicht mehr an.

29

Der Senat ist auch nicht gehalten, den Tenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend den vorstehenden Ausführungen zu ergänzen und in ihm die jeweils geforderten Einzelangaben aufzunehmen. Solange der Auskunftsverpflichtete keinerlei Angaben gemacht hat, darf sich der Berechtigte mit dem allgemein gehaltenen Antrag auf Auskunftserteilung zufrieden stellen. Ein derartiger Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 ZPO. Eine diesem Antrag entsprechende Entscheidung bietet auch eine ausreichende Grundlage für eine nachfolgende Zwangsvollstreckung. Nur wenn der Auskunftspflichtige bereits Einzelangaben gemacht hat, besteht die Möglichkeit, daß der Auskunftsberechtigte seinen Antrag hieraufhin spezifizieren muß. Das dürfte insbesondere dann zu geschehen haben, wenn der Verpflichtete fast vollständig die gewünschten und erforderlichen Angaben gemacht hat und nur noch hinsichtlich einzelner Gegenstände nähere Erläuterungen fehlen. Nach Ansicht des Senates darf dann die Frage welche weiteren Angaben zu fordern und notfalls zu machen sind, nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden. Hierüber hat vielmehr das Prozeßgericht im ordentlichen Verfahren zu entscheiden. Das kann aber nur dann geschehen, wenn die Klägerin diese zu ergänzenden Angaben genau spezifiziert und in ihren Klageantrag aufnimmt. Dem muß sich dann auch der Tenor des Urteils anpassen.

30

In diesem Rechtsstreit ist aber eine derartige Fallgestaltung nicht gegeben. Die Mitteilung des Beklagten ist vielmehr so unzureichend, daß sie anzusehen ist, als ob der Beklagte bislang keinerlei Auskunft erteilt hat.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 7 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung dieser Entscheidung ist unzweifelhaft nicht gegeben. Daher besteht für eine Anordnung nach § 713 a ZPO kein Anlaß.