Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 13.10.1993, Az.: L 4 Kr 136/92

Krankenversicherung; Zahnersatz; Kostenübernahme; Generalbehandlung; Behandlung; Krankheit; Zuzahlung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
13.10.1993
Aktenzeichen
L 4 Kr 136/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1993:1013.L4KR136.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade 06.08.1992 - S 4b Kr 18/92

Amtlicher Leitsatz

Ein Anspruch auf vollen Ersatz der Kosten für Zahnersatz besteht dann, wenn die erforderliche zahnmedizinische Behandlung in einer Gesamtschau keine isolierte Maßnahme des Zahnersatzes ist, sondern Teil einer ärztlich-zahnärztlichen Behandlung Voraussetzung ist, daß die zugrunde liegende Krankheit nicht schon in dem Fehlen der Zähne und der sich daraus ergebenden Störung der natürlichen Körperfunktion des Kauens, Beißens und Sprechens besteht, woraus sich in der Folge weitere Krankheiten ergeben können (Anschluß an BSG vom 11.11.1975 - 3 RK 63/74 = SozR 2200 § 182 Nr 11).