Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.10.1993, Az.: L 7 Ar 247/92
Rehabilitation; Arbeitsförderung; Arbeitssicherheitsschuhe; Sicherheitsschuhe; Hilfsmittel; Behindertenberufshilfe; Behinderung; Berufsförderung; Krankenkasse; Krankenversicherung
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen
- Datum
- 26.10.1993
- Aktenzeichen
- L 7 Ar 247/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 11775
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:1993:1026.L7AR247.92.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover 10.07.1992 - S 9 Ar 867/90
Rechtsgrundlagen
- § 56 Abs. 1 S. 1 AFG
- § 56 Abs. 3 Nr. 6 AFG
- § 58 Abs. 2 AFG
- § 47 Abs. 1 Hs. 1 RehaAnO 1975
- § 47 Abs. 1 Hs. 2 RehaAnO 1975
- § 33 SGB V
- § 105 Abs. 1 SGB X
- § 105 Abs. 2 SGB X
Amtlicher Leitsatz
1. Orthopädische Sicherheitsschuhe sind jedenfalls dann Hilfsmittel iS des § 47 Abs 1 Halbs 1 RehaAnO 1975 und von der BA als Behindertenberufshilfe zu gewähren (§§ 56 Abs 1 S 1, Abs 3 Nr 5, 58 Abs 2 AFG), wenn sie wegen der Behinderung ausschließlich für die Berufsausübung des Behinderten erforderlich sind. Sie sind in diesen Fällen keine "orthopädischen Hilfsmittel" iS des 2. Halbsatzes des § 47 Abs 1 RehaAnO 1975, die von der Leistungspflicht der BA ausgenommen sind. Damit sind nur medizinische Hilfsmittel gemeint, die die Krankenversicherung zu gewähren hat.
2. Die Kriterien, die die Abgrenzung zwischen berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation und den Leistungsbereich der Krankenkassen im übrigen bestimmen, bedürfen in Fällen der vorgenannten Art keiner Erörterung.
3. Die BA hat jedoch nicht die Kosten zu tragen, die für den Fußschutz eines Nichtbehinderten anfallen. Die Krankenkasse kann solche Kosten nicht zu Lasten der BA übernehmen (§ 105 Abs 2 SGB X). Diese fallen dem Arbeitgeber des Beschäftigten zur Last.