Landessozialgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.10.1993, Az.: L 7 Ar 247/92

Rehabilitation; Arbeitsförderung; Arbeitssicherheitsschuhe; Sicherheitsschuhe; Hilfsmittel; Behindertenberufshilfe; Behinderung; Berufsförderung; Krankenkasse; Krankenversicherung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen
Datum
26.10.1993
Aktenzeichen
L 7 Ar 247/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 11775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:1993:1026.L7AR247.92.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hannover 10.07.1992 - S 9 Ar 867/90

Amtlicher Leitsatz

1. Orthopädische Sicherheitsschuhe sind jedenfalls dann Hilfsmittel iS des § 47 Abs 1 Halbs 1 RehaAnO 1975 und von der BA als Behindertenberufshilfe zu gewähren (§§ 56 Abs 1 S 1, Abs 3 Nr 5, 58 Abs 2 AFG), wenn sie wegen der Behinderung ausschließlich für die Berufsausübung des Behinderten erforderlich sind. Sie sind in diesen Fällen keine "orthopädischen Hilfsmittel" iS des 2. Halbsatzes des § 47 Abs 1 RehaAnO 1975, die von der Leistungspflicht der BA ausgenommen sind. Damit sind nur medizinische Hilfsmittel gemeint, die die Krankenversicherung zu gewähren hat.

2. Die Kriterien, die die Abgrenzung zwischen berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation und den Leistungsbereich der Krankenkassen im übrigen bestimmen, bedürfen in Fällen der vorgenannten Art keiner Erörterung.

3. Die BA hat jedoch nicht die Kosten zu tragen, die für den Fußschutz eines Nichtbehinderten anfallen. Die Krankenkasse kann solche Kosten nicht zu Lasten der BA übernehmen (§ 105 Abs 2 SGB X). Diese fallen dem Arbeitgeber des Beschäftigten zur Last.