Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 01.02.1973, Az.: 12 U 122/72

Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung auf Grund der Verletzung der Prüfungspflicht des Verleihers; Vorliegen eines sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsvertrages; Umfang der Prüfungspflicht des Verleihers bei der Auswahl der Arbeitskräfte; Bestehen einer Überprüfungspflicht hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Eignung als Buchhalter vor der Einstellung; Berücksichtigung eines Mitverschuldens; Mangelnde Sicherheitsvorkehrungen gegen einen möglichen Scheckmissbrauch als erhebliche Fahrlässigkeit; Berücksichtigung hypothetischer Schadensursachen; Abwägung beiderseitigen Verschuldens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.02.1973
Aktenzeichen
12 U 122/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11541
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1973:0201.12U122.72.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 28.06.1972 - AZ: 14 O 347/71

Verfahrensgegenstand

Schadensersatzforderung

Redaktioneller Leitsatz

Zu den Pflichten des Verleihers gehört es, dem Entleiher nur solche Kräfte zu stellen, die für die vorgesehene Tätigkeit tauglich und geeignet sind. Fällt dem Verleiher bei der Auswahl ein Verschulden zur Last, so haftet er hierfür wegen positiver Vertragsverletzung.

In dem Rechtsstreit
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1973
durch
die Richter ... und ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Juni 1972 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.974,03 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 12. Januar 1970 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Anschlußberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte betreibt in ... einen Aushilfedienst für Bürokräfte. Sie stellt diese gewerbsmäßig anderen Firmen für Büroarbeiten zur Verfügung. Im November 1969 übersandte sie der Klägerin ein gedrucktes Werbeschreiben, in dem sie für personelle Engpässe Aushilfskräfte anbot (Bl. 7). In diesem Schreiben heißt es u.a.:

"Wir sorgen kurzfristig für eine erfahrene Aushilfskraft. Rufen Sie uns bitte an. Machen Sie einen Versuch. Wir werden Sie nicht enttäuschen."

2

Die Klägerin benötigte damals eine Aushilfskraft für ihre Durchschreibebuchhaltung. Die Beklagte stellte ihr nach telefonischer Vereinbarung ab 8. Dezember 1969 einen Herrn ... zur Verfügung. Dieser entwendete am 18. Dezember 1969 im Betrieb der Klägerin aus einer Schreibtischschublade zwei Scheckformulare, setzte als Beträge 8.500,- DM bzw. 7.000,- DM ein und versah die beiden Schecks mit dem Firmenstempel und der gefälschten Unterschrift des Geschäftsführers. Am folgenden Tag löste er die beiden Schecks bei dem Bankhaus ... in sowie bei der ... Bank ein.

3

Nachträglich stellte sich heraus, daß ... bereit einschlägig vorbestraft ist. Im Jahre 1963 war er zu 7 Monaten und im Jahre 1968 zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Wegen der Entwendung der beiden Scheckformulare bei der Klägerin und der Einlösung der von ihm gefälschten Schecks sowie wegen weiterer Straftaten hat ihn das Landgericht Lübeck durch Urteil vom 4. Mai 1971 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt (8 KLs 2/71).

4

Die Klägerin, die mit den beiden Scheckbeträgen von insgesamt 15.500,- DM belastet worden ist, verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Sie setzt von diesen 15.500,- DM 359,31 DM ab, die sie der Beklagten für die Überlassung ... schuldete und die bereits Gegenstand eines Vorprozesses waren (14 C 350/71 AG Hannover), und fordert mit der Klage demgemäß 15.140,69 DM. Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe hier ihre Nachforschungspflicht verletzt und sich dadurch einer positiven Vertragsverletzung schuldig gemacht. Sie hätte nämlich von ... frühere Zeugnisse und Referenzen verlangen müssen und ihn dann gar nicht einstellen dürfen, da für einen Buchhalter neben der fachlichen Eignung auch eine charakterliche Zuverlässigkeit erforderlich sei. Die Überprüfungspflicht habe sowohl aufgrund allgemeiner Übung als auch wegen der Zusicherung in dem Werbeschreiben bestanden.

5

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.140,69 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 12. Januar 1970 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Sie hat vorgetragen, sie habe bei der Einstellung ... nicht gegen die übliche und sachlich gebotene Sorgfalt verstoßen. Sie habe sich seinen Personalausweis vorlegen lassen und die angegebene Anschrift überprüft. Zu weiteren Nachforschungen sei sie nicht verpflichtet gewesen. Sie habe auch nicht gewußt, daß ... Zugang zu Scheckheften haben würde. Daher entfalle jede Haftung aus positiver Vertragsverletzung. Der Schaden sei vielmehr allein auf das leichtfertige Verhalten der Klägerin zurückzuführen, die hier einer gerade erst eingestellten Aushilfskraft entgegen der Üblichkeit die Scheckhefte zugänglich gemacht habe.

8

Durch das am 28. Juni 1972 verkündete Urteil hat das Landgericht nach Beweiserhebung der Klage nur in Höhe von 7.390,69 DM nebst Zinsen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es liege zwar eine positive Vertragsverletzung der Beklagten vor, da diese die gebotene Prüfung der Eignung ... unterlassen habe. Andererseits treffe jedoch die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, weil sie keine ausreichenden Sicherheitsvorkehrungen gegen einen möglichen Scheckmißbrauch getroffen habe. Die Abwägung nach § 254 BGB ergebe, daß jede Partei die Hälfte des entstandenen Schadens tragen müsse. Wegen der weiteren Sachdarstellung wird auf das Urteil Bezug genommen.

9

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Klägerin hat Anschlußberufung erhoben und fordert weiterhin die volle Klagesumme.

10

Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und tritt der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils entgegen. Sie trägt erneut vor, sie habe durch die Einsichtnahme in den Personalausweis und die Überprüfung der Anschrift ... ihre Nachforschungspflicht erfüllt. Weitere Erkundungen seien weder üblich noch notwendig gewesen, zumal ein Durchschreibebuchhalter lediglich bürotechnische Aufgaben zu erfüllen habe. Der Schaden sei vielmehr allein auf das Verschulden der Klägerin zurückzuführen, die keinerlei Sicherheitsvorkehrungen für die Aufbewahrung der Scheckhefte getroffen habe.

11

Die Beklagte beantragt,

  1. 1.

    das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß die Klage in vollem Umfange abgewiesen wird,

  2. 2.

    die Anschlußberufung zurückzuweisen,

  3. 3.

    hilfsweise,

    Vollstreckungsnachlaß zu gewähren.

12

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    die Berufung zurückzuweisen,

  2. 2.

    auf die Anschlußberufung das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr über den zugesprochenen Betrag von 7.390,69 DM weitere 7.750,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 12. Januar 1970 zu zahlen.

13

Die Klägerin macht erneut geltend, für die Beklagte habe bei der Einstellung ... eine besondere Prüfungspflicht bestanden, und zwar sowohl aufgrund der allgemein üblichen Handhabung bei der Einstellung solcher Aushilfskräfte als auch wegen der ausdrücklichen Zusicherungen in dem Werbeschreiben. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, von ... die Vorlage früherer Zeugnisse und Referenzen sowie eines polizeilichen Führungszeugnisses zu verlangen. Die Beklagte habe im übrigen bei der telefonischen Absprache zugesichert, daß ... auch in Lohn- und Gehaltsarbeiten perfekt sei. Sie selbst habe sich also auf die Zuverlässigkeit der Aushilfskraft verlassen dürfen und keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen brauchen. Außerdem entfalle schon deshalb eine Mit Verursachung, weil ... die Straftaten genauso hätte begehen können, wenn er keinen Zugang zu den Scheckheften gehabt hätte. Er hätte nämlich mit Hilfe von gefälschten Bargeld-Auszahlungsscheinen ebenfalls diese Beträge abheben können.

14

Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen.

15

Der Senat hat prozeßleitend die Auskunft der Industrie- und Handelskammer ... vom 8. Januar 1973 (Bl. 138/139) eingeholt und diese zum Zwecke des Beweises verwertet. Es wird ferner auf die beigezogenen Strafakten 8 KLs 2/71 der Staatsanwaltschaft Lübeck Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Berufung ist unbegründet, während die Anschlußberufung teilweise Erfolg hat; denn die positive Vertragsverletzung der Beklagten durch die unterlassene Überprüfung des Aushilfsbuchhalters ... wiegt schwerer als das Mitverschulden der Klägerin.

17

1)

Das Landgericht hat mit Recht eine Haftung der Beklagten wegen positiver Vertragsverletzung bejaht. Bei dem Vertragsverhältnis der Parteien handelt es sich um einen sog. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Dieses Rechtsverhältnis ist inzwischen durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 7. August 1972 (BGBl. I S. 1393 ff) näher geregelt. Das genannte Gesetz behandelt allerdings die im vorliegenden Fall bedeutsame Frage des Umfangs der Prüfungspflicht des Verleihers nicht und ist auch wegen des Zeitpunkts seines Inkrafttretens hier ohnehin nicht anwendbar.

18

Nach Auffassung des Senats hätte die Beklagte die fachliche und persönliche Eignung ... als Buchhalter vor seiner Einstellung in geeigneter Weise überprüfen müssen. Zwar ergibt sich aus der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer ... vom 8. Januar 1973, daß die Vorlage von Zeugnissen und Referenzen sowie eines polizeilichen Führungszeugnisses nicht allgemein üblich ist. Dennoch bestand hier eine Pflicht zur näheren Prüfung, und zwar sowohl aus der objektiven Interessenlage als auch wegen der besonderen Zusicherungen der Beklagten.

19

Ein Betrieb, der einen Leiharbeitnehmer anfordert, hat im allgemeinen keine eigene Überprüfungsmöglichkeit, da er diesen Arbeitnehmer sofort voll einsetzen will. Er muß und darf sich deshalb darauf verlassen, daß der verleihende Unternehmer die fachliche und persönliche Eignung dieser Aushilfskraft in angemessener Weise geprüft hat. Dabei richtet sich der Umfang dieser Überprüfung nach den Anforderungen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich zu stellen sind. Für die Tätigkeit eines Buchhalters ist wegen der besonderen Verantwortung und der erhöhten Mißbrauchsmöglichkeiten neben der rein fachlichen Eignung auch eine persönliche Zuverlässigkeit erforderlich. Auf die jetzt streitige Frage, ob bei der telefonischen Absprache von der Eignung ... für Lohn- und Gehaltsarbeiten die Rede war, kommt es nicht an; denn an die Zuverlässigkeit eines Durchschreibebuchhalters sind nicht allein deshalb andere Anforderungen zu stellen, weil er auch solche Arbeiten miterledigen soll. Zu den Pflichten des Verleihers gehört es, dem Entleiher nur solche Kräfte zu stellen, die für die vorgesehene Tätigkeit tauglich und geeignet sind. Fällt dem Verleiher bei der Auswahl ein Verschulden zur Last, so haftet er hierfür wegen positiver Vertragsverletzung (ebenso BGH in NJW 1971, S. 1129 f).

20

Daneben ergibt sich diese Haftung hier auch aufgrund des Textes des Werbeschreibens der Beklagten, das zur Grundlage des Vertragsverhältnisses der Parteien geworden ist. Wenn eine Firma "erfahrene" Aushilfskräfte anbietet und zugleich versichert, sie werde den Vertragspartner "nicht enttäuschen", so liegt darin mehr als eine allgemeine Anpreisung. Wer eine Kraft als "erfahren" bezeichnet, bringt damit zum Ausdruck, daß sich diese in längerer Berufstätigkeit als zuverlässig bewährt hat. Eine solche Zusicherung setzt aber eine entsprechende Überprüfung voraus. Die Beklagte hat mit diesen Formulierungen ihres Werbeschreibens zumindest den Anschein einer sachgemäßen Überprüfung erweckt und muß sich daran nunmehr festhalten lassen.

21

Es läßt sich demgegenüber auch nicht feststellen, daß derartige Verleihbetriebe generell nur ungenügend qualifizierte Arbeitskräfte anbieten und sich der Entleiher darauf einrichten muß. Vielmehr erfordert der Einsatz eines Arbeitnehmers auf wechselnden Arbeitsplätzen bei unterschiedlicher Betriebsorganisation sogar eine besondere Anpassungsfähigkeit. Die Beklagte haftet daher wegen positiver Vertragsverletzung.

22

2)

Die Klägerin trifft entgegen ihrer Ansicht ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB.

23

Nach dem unstreitigen Sachverhalt lagen ihre Scheckhefte in der unverschlossenen Schreibtischschublade einer Betriebsangehörigen. ... erhielt dadurch Zugang, daß er vorübergehend auf dem Platz dieser erkrankten Angestellten saß. Das ergibt sich aus seiner Einlassung im Strafverfahren (Bd. II Bl. 76 d. StrA.). Diese Scheckhefte waren für seine Tätigkeit als Durchschreibebuchhalter nicht notwendig. Wie die Industrie- und Handelskammer ... in ihren in erster Instanz eingeholten Auskünften (Bl. 35/36 und 53/54) überzeugend dargelegt hat, ist es auch in der Wirtschaft nicht üblich, daß ein - noch dazu neu eingestellter - Durchschreibebuchhalter Zugang zu den Scheckheften hat, da diese wegen der besonderen Risiken in der Regel wie Bargeld verwahrt werden und die Trennung der Funktionen Kasse und Buchführung von besonderer Bedeutung ist. Es stellt deshalb eine erhebliche Fahrlässigkeit dar, - wenn ein Betrieb - wie hier die Klägerin - einem Aushilfsbuchhalter ohne eine entsprechende Erprobungs- und Bewährungszeit den ungehinderten Zugang zu den Scheckheften der Firma ermöglicht.

24

Die Klägerin kann auch nicht mit der Erwägung durchdringen, daß sich ... andernfalls durch Fälschung von Bargeld-Auszahlungsscheinen zu ihren Lasten Geldbeträge verschafft hätte. Sie macht damit einen hypothetischen Kausalverlauf geltend. Es ist in Literatur und Rechtsprechung ohnehin streitig, wieweit und unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt hypothetische Schadensursachen zu berücksichtigen sind (vgl. Palandt-Heinrichs, 32. Aufl. 1973, Vorbem. 5 f vor § 249 BGB). Eine Berücksichtigung kommt jedoch allenfalls dann in Betracht, wenn sich der hypothetische Schadensablauf, d.h. die Herbeiführung des gleichen Schadens durch die sog. Reserveursache, sicher feststellen läßt. Das ist hier nicht der Fall. Der Sachvortrag der Klägerin ergibt nicht zwingend, daß der gleiche Schaden auch ohne die Entwendung und Fälschung der Scheckformulare eingetreten wäre. Es ist deshalb allein auf den tatsächlichen Geschehensablauf abzustellen, der nur durch das Mitverschulden der Klägerin möglich war.

25

3)

Bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens ist der Senat entgegen der angefochtenen Entscheidung der Auffassung, daß die Pflichtverletzung der Beklagten schwerer wiegt. Diese hatte - wie oben ausgeführt - sowohl nach der objektiven Interessenlage als auch aufgrund der Zusicherung in dem Werbeschreiben eine besondere Prüfungspflicht bei der Auswahl ihrer Arbeitskräfte, der sie durch die Einsichtnahme in den Personalausweis und die Kontrolle der Anschrift nur ungenügend nachgekommen ist. Auf diese Weise ließen sich weder die fachliche Eignung noch die persönliche Zuverlässigkeit ... feststellen. Der Beklagten fehlte somit eine ausreichende Gewähr für die Qualifikation dieser Aushilfskraft. Demgegenüber wird das Mitverschulden der Klägerin dadurch gemindert, daß sie nicht mit der kriminellen Neigung ... zu rechnen brauchte, sondern nur die allgemein gebotene Sorgfalt bei der Aufbewahrung der Scheckhefte verletzt hat. Andererseits war die Aufbewahrung dieser Hefte in der unverschlossenen Schreibtischschublade einer erkrankten Angestellten recht leichtfertig.

26

Der Senat hält unter Berücksichtigung aller dargelegten Umstände eine Schadenstellung im Verhältnis von 1/3: 2/3 zu Lasten der Beklagten für sachgemäß und angemessen. Da sich der Gesamtschaden der Klägerin auf 15.500,- DM beläuft, betragen 2/3 dieser Summe 10.333,34 DM. Davon sind 359,31 DM als geschuldete Vergütung abzuziehen, so daß die Klage in Höhe von 9.974,03 DM begründet ist. Der Zinsanspruch von 8 % seit dem 12. Januar 1970 ist als Verzugsschaden ebenfalls gerechtfertigt, da sowohl der Verzugsbeginn als auch der Zinssatz nicht bestritten werden. Das angefochtene Urteil war daher auf die Anschlußberufung in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise teilweise zu ändern, während die Berufung keinen Erfolg hat.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 7, 713 a ZPO.