Abschnitt 5 VstJBeitrOAV - Behandlung von Teilzahlungen
Bibliographie
- Titel
- Vollstreckung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- VstJBeitrOAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 35508
Reicht die Einzahlung zur Tilgung der ganzen Schuld nicht aus, so werden in nachstehender Reihenfolge gedeckt:
5.1
Geldstrafen oder -Bußen,
5.2
Zwangsgelder und Kosten,
5.3
Zinsen,
5.4
Beträge, für die keine andere Person haftet,
5.5
sonstige Beträge.
Im Übrigen gilt VV Nr. 43 zu § 70 LHO.