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Abschnitt 5 VstJBeitrOAV - Behandlung von Teilzahlungen

Bibliographie

Titel
Vollstreckung von Ansprüchen nach der Justizbeitreibungsordnung
Redaktionelle Abkürzung
VstJBeitrOAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
35508

Reicht die Einzahlung zur Tilgung der ganzen Schuld nicht aus, so werden in nachstehender Reihenfolge gedeckt:

5.1
Geldstrafen oder -Bußen,

5.2
Zwangsgelder und Kosten,

5.3
Zinsen,

5.4
Beträge, für die keine andere Person haftet,

5.5
sonstige Beträge.

Im Übrigen gilt VV Nr. 43 zu § 70 LHO.