Landgericht Hannover
Beschl. v. 23.12.1996, Az.: 20 T 135/96
Umfang des Stimmrechts eines Pensions-Sicherungs-Vereins im Konkursverfahren
Bibliographie
- Gericht
- LG Hannover
- Datum
- 23.12.1996
- Aktenzeichen
- 20 T 135/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 15508
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHANNO:1996:1223.20T135.96.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 05.11.1996 - AZ: 733 a VN 15/96
Fundstellen
- NJW-RR 1997, 1338-1339 (Volltext mit red. LS)
- NZA 1997, 1351-1352 (Volltext mit red. LS)
- WM 1997, 687-688 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Vergleichsverfahren
hat die 20. Zivilkammer
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Landgericht ... und
der Richterinnen am Landgericht ... und ...
am 23. Dezember 1996
beschlossen:
Tenor:
Auf die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung der Gemeinschuldnerin vom 11.11.1996 wird der Beschluß des Amtsgerichts Hannover vom 05.11.1996 aufgehoben.
Der Vergleichstermin wird auf einen vom Amtsgericht zu bestimmenden Termin vertagt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die übrigen Kosten trägt der Beschwerdegegner.
Gründe
Mit Erfolg wendet sich die Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts, mit dem das Vergleichsverfahren eingestellt und das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Zu Unrecht ist der Rechtspfleger im Vergleichstermin vom 05.11.1996 davon ausgegangen, daß keine der gemäß § 74 Vergleichsordnung zur Annahme des Vergleichsvorschlags erforderlichen Mehrheiten gegeben war. Bei richtiger Bestimmung der Kopfstimmen gemäß § 74 Abs. 1 Nr. 1 Vergleichsordnung hat vielmehr die Mehrheit der Gläubiger dem Vergleich zugestimmt, so daß gemäß § 77 Abs. 1 Vergleichsordnung dem Antrag der Gemeinschuldnerin auf Vertagung stattzugeben war.
Die Überprüfung der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers im nachfolgenden Beschwerdeverfahren über die Einstellung des Vergleichs ist zulässig, auch wenn die Stimmrechtsentscheidung als solche unanfechtbar ist. Eine vollständige Unüberprüfbarkeit wäre mit Artikel 19 Abs. 3 Grundgesetz nicht vereinbar.
Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist dem Pensions-Sicherungs-Verein (nachfolgend PSV) nur eine Kopfstimme zuzubilligen. Nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 1
Das Abstellen auf die Interessen der Gläubiger, nicht auf die Art der Forderung ist deshalb geboten, weil die Kopfmehrheit dem Schutz der Kleingläubiger dient. Deren individuelle rechtlich geschützte Interessen sollen im Verfahren Berücksichtigung finden (Gerhardt, Zur Kopfstimmenzahl des Pensions-Sicherungs-Vereins bei Vergleich und Zwangsvergleich, ZIP 88, 490).
Dieser Schutzzweck bietet kein Mehrfachstimmrecht des PSV, auch wenn dieser die Forderungen der Rentenberechtigten als "klassische" Kleingläubiger auf sich vereint. Der PSV vertritt eben nicht, wie dargelegt, deren Interessen, sondern eigene.
Der Schutz der übrigen Kleingläubiger wäre vielmehr gefährdet, wenn dem PSV eine Vielzahl von Kopfstimmen zugebilligt würde. In vielen Verfahren hätte der PSV soviele Stimmen, daß er Klein- wie Großgläubiger majorisieren könnte.
Dem Umbestreit war großen wirtschaftlichen Interesse des PSV wird durch die Summenmehrheit Rechnung tragen.
Wenn danach vorliegend der PSV nur eine Stimme hatte, haben demnach 151 von 158 abstimmenden Gläubigern für den Vergleich gestimmt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO analog.