Landgericht Hannover
Urt. v. 28.02.1996, Az.: 1 S 188/95

Finderlohn; Kaskoversicherer; Rettungskosten; Ansichnehmen; Sicherstellung; Prozeßkostenerstattung; GoA

Bibliographie

Gericht
LG Hannover
Datum
28.02.1996
Aktenzeichen
1 S 188/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14774
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHANNO:1996:0228.1S188.95.0A

Fundstellen

  • JurBüro 1997, 108 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 1996, 1178-1179 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1996, 577-578 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Den gesetzlichen Finderlohn, den der VN an den Finder seines gestohlenen Kfz zahlt, hat der Kaskoversicherer als "Rettungskosten" nach §§ 62, 63 VVG zu ersetzen.

2. Der Finder eines Kfz erfüllt das Tatbestandsmerkmal des "Ansichnehmens" in § 965 BGB, wenn er die Sicherstellung durch die Polizei veranlaßt.

3. Entstehen dem VN Prozeßkosten zur Abwehr unberechtigt erscheinender Finderlohnansprüche, so sind diese vom Kaskoversicherer nach §§ 677, 683 BGB zu ersetzen, da dieser Prozeß seinem Interesse dient.