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  • ab 29.11.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt IV SportMStiftBeschl

Bibliographie

Titel
Stiftung einer Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMStiftBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

Erweist sich eine Beliehene oder ein Beliehener durch späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten später bekannt, so kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Die Sportmedaille ist in diesem Fall zurückzugeben.