Abschnitt IV SportMStiftBeschl
Bibliographie
- Titel
- Stiftung einer Niedersächsischen Sportmedaille
- Redaktionelle Abkürzung
- SportMStiftBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11430
Erweist sich eine Beliehene oder ein Beliehener durch späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten später bekannt, so kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Die Sportmedaille ist in diesem Fall zurückzugeben.