SportMStiftBeschl,NI - Sportmedaille-Stiftungsbeschluss

Stiftung einer Niedersächsischen Sportmedaille

Bibliographie

Titel
Stiftung einer Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMStiftBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

Beschl. d. LReg v. 29. 11. 2016 - MI-L 3-11 219/1 -

Vom 29. November 2016 (Nds. MBl. S. 1202)

- VORIS 11430 -

Bezug:Beschl. d. LM v. 1. 8./18. 12. 1984 (Nds. MBl. S. 202)
- VORIS 11430 00 00 03 011 -

Abschnitt I SportMStiftBeschl

Bibliographie

Titel
Stiftung einer Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMStiftBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

Als Zeichen der Anerkennung für Verdienste um den Sport durch hervorragende persönliche sportliche Leistungen sowie durch Förderung und Verbreitung des Sports wird die Niedersächsische Sportmedaille gestiftet.

Abschnitt II SportMStiftBeschl

Bibliographie

Titel
Stiftung einer Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMStiftBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

Die Sportmedaille zeigt auf der Schauseite ein sportliches Symbol, auf der Rückseite zeigt sie das Landeswappen mit der Umschrift "Für Verdienste um den niedersächsischen Sport". Sie besteht aus Bronze und hat einen Durchmesser von 65 mm. Das Nähere ergibt sich aus dem als Anlage abgedruckten Muster. Die Sportmedaille ist nicht zum Anlegen bestimmt. Einzelpersonen und Mitglieder von Mannschaften erhalten zusätzlich eine verkleinerte Ausführung als Anstecknadel.

Abschnitt III SportMStiftBeschl

Bibliographie

Titel
Stiftung einer Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMStiftBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

Die Sportmedaille wird jährlich von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen. Die oder der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde. Die Verleihung wird im Nds. MBl. bekanntgemacht.

Die Sportmedaille geht in das Eigentum der oder des Beliehenen über.

Abschnitt IV SportMStiftBeschl

Bibliographie

Titel
Stiftung einer Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMStiftBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

Erweist sich eine Beliehene oder ein Beliehener durch späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten später bekannt, so kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Die Sportmedaille ist in diesem Fall zurückzugeben.