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  • ab 29.11.2016 (aktuelle Fassung)

Abschnitt III SportMStiftBeschl

Bibliographie

Titel
Stiftung einer Niedersächsischen Sportmedaille
Redaktionelle Abkürzung
SportMStiftBeschl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11430

Die Sportmedaille wird jährlich von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen. Die oder der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde. Die Verleihung wird im Nds. MBl. bekanntgemacht.

Die Sportmedaille geht in das Eigentum der oder des Beliehenen über.