Abschnitt III SportMStiftBeschl
Bibliographie
- Titel
- Stiftung einer Niedersächsischen Sportmedaille
- Redaktionelle Abkürzung
- SportMStiftBeschl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11430
Die Sportmedaille wird jährlich von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten verliehen. Die oder der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde. Die Verleihung wird im Nds. MBl. bekanntgemacht.
Die Sportmedaille geht in das Eigentum der oder des Beliehenen über.