§ 160 NSchG - Ruhen der Schulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Die Schulbehörde kann für eine Ergänzungsschule, die einen Unterricht von mindestens 24 Wochenstunden erteilt, die Feststellung treffen, dass während des Besuchs dieser Ergänzungsschule die Schulpflicht ruht. Die Feststellung bedarf eines schriftlichen Bescheids, der an den Schulträger zu richten ist.