Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 27.06.2013, Az.: 12 W 170/13

Benennung des Geschäftswertes bei Übernahme einer Bauverpflichtung im Grundstückskaufvertrag

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.06.2013
Aktenzeichen
12 W 170/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 43617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2013:0627.12W170.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 22.04.2013

Fundstellen

  • JurBüro 2013, 649-650
  • ZNotP 2013, 438-439

Amtlicher Leitsatz

Zur Benennung des Geschäftswertes bei Übernahme einer Bauverpflichtung im Grundstückskaufvertrag

In der Grundbuchsache
betreffend das Grundbuch von S .... Blatt ......
Beteiligte:
1. Landgericht Osnabrück - D ... B .... -, ......................, ..... O ..... ,
Geschäftszeichen: .......................
Beschwerdeführer,
2. D ... E ..... , ............., ..... O ..... ,
3. V ..... E ..... , ................., ...... O ..... ,
hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg durch den ................................., den ........................... und den .................................................
am 27. Juni 2013
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 25.04.2013 wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Osnabrück vom 22.04.2013 aufgehoben.

Der Geschäftswert in der Grundbuchsache Amtsgericht Osnabrück, Az. SK 6921-131, wird festgesetzt auf

  • 197.730,- € für die Eintragung eines Eigentümers,

  • 65.910,- € für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung

    (Wiederkaufsrecht),

  • 65.910,- € für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung

(Vorkaufsrecht).

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 166,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2. und 3. erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 07.12.2011 von der Stadt Osnabrück ein Baugrundstück zum Preis von 131.820,- €. Der Vertrag enthielt unter § 8 eine umfassende Bauverpflichtung für die Erwerber und unter § 9 zugunsten der Verkäuferin ein Wiederkaufsrecht für den Fall der Nichteinhaltung der Bauverpflichtung sowie ein Vorkaufsrecht für den Fall der Weiterveräußerung des (unbebauten) Grundstücks. Wiederkaufsrecht und Vorkaufsrecht waren jeweils durch Auflassungsvormerkungen gesichert, deren Eintragung in § 11 des Kaufvertrages bewilligt und beantragt wurde. Die Eintragungen der Eigentumsumschreibung und der Vormerkungen im Grundbuch wurden den Beteiligten zu 2. und 3. gemäß Kostenrechnung vom 18.08.2012 auf der Grundlage eines Geschäftswertes von jeweils 200.000,- € in Rechnung gestellt, wobei in einem Zusatz darauf hingewiesen wurde, dass sich der Gegenstandswert aufgrund der Bauverpflichtung um 50 % erhöht. Gegen diese Erhöhung wandten sich die Beteiligten zu 2. und 3. mit ihrer Erinnerung vom 05.09.2012. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat daraufhin durch Beschluss vom 22.04.2013 den Geschäftswert für alle Eintragungen auf 131.820,- € herabgesetzt. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner (zugelassenen) Beschwerde vom 25.04.2013.

II.

Die nach § 31 Abs. 3 KostO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet und führt zur Neufestsetzung der Geschäftswerte. Das Amtsgericht hat den Wert für die Eintragung des Eigentümers zu Unrecht auf den vereinbarten Grundstücks-kaufpreis herabgesetzt. Die Geschäftswerte für die Auflassungsvormerkungen waren ebenfalls neu festzusetzen.

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts richtet sich die Bemessung des Geschäftswertes für die auf der Grundlage eines Grundstückskaufvertrages vorgenommene Eintragung eines Eigentümers entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift regelmäßig nach § 20 Abs. 1 KostO, also nach dem von den Parteien vereinbarten Kaufpreis (vgl. Rohs/Wedewer, KostO (Stand: Dez. 2012), § 20 Rn. 2 und § 60 Rn. 21a m.w.Nachw.; BayObLG JurBüro 1999, 376; RPfleger 1996, 378). Die Vorschrift findet sowohl bei der Beurkundung von Kaufverträgen als auch bei der Eintragung darauf beruhender Rechtsänderungen im Grundbuch Anwendung (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 42. Aufl., § 20 KostO Rn. 1 m.w.Nachw.; BayObLG aaO.; JurBüro 1994, 623). Wird im Rahmen eines Kaufvertrages - wie hier - zugleich eine Bauverpflichtung des Käufers begründet, so handelt es sich hierbei um eine vom Käufer übernommene Leistung i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs KostO, deren Wert nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen und (in der Kostenrechnung) dem Kaufpreis hinzuzurechnen ist. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts stellt die gegenüber einer Gemeinde als Verkäuferin eingegangene Bauverpflichtung nämlich einen (werterhöhenden) wirtschaftlichen Wert dar, unabhängig davon, ob die Gemeinde insoweit wirtschaftliche oder nur ideelle Interessen verfolgt (vgl. BGH NJW 2006, 1136/1137 [BGH 24.11.2005 - V ZB 103/05]). Die Übernahme der Verpflichtung ist dabei eine vermögensrechtliche Angelegenheit, deren Wert gemäß § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen zu bestimmen ist (vgl. BGH aaO.) und sich im Zweifel an dem Interesse des Verkäufers an der Einhaltung der vereinbarten Baupflicht orientiert. Dieses Interesse ist, wenn nicht besondere Umstände für die Annahme eines anderen Wertes sprechen, auch in dem hier vorliegenden Fall der Bauverpflichtung für ein privates Wohnhaus, mit der Hälfte des Grundstückskaufpreises zu veranschlagen (vgl. OLG Oldenburg, Nds.RPfl. 1997, 137/138; 1996, 37; BayObLG, MittBayNot 1993, 226; Hartmann, aaO., § 30 KostO Rn. 22). Bei der Bemessung des Geschäftswertes für die Eintragung der Beteiligten zu 2. und 3. als Eigentümer im Grundbuch ist daher gemäß § 20 Abs. 1 KostO dem vereinbarten Kaufpreis der hälftige Kaufpreis als Wert der übernommenen Bauverpflichtung hinzuzurechnen, so dass sich ein Geschäftswert von 197.730,- € ergibt.

Etwas anderes gilt jedoch für die Wertbemessung bei den hier zugunsten der Verkäuferin eingetragenen Auflassungsvormerkungen für das Wiederkaufsrecht und das Vorkaufsrecht. Nach § 9 Abs. 1 und 2 des notariellen Kaufvertrages steht der Stadt Osnabrück als Verkäuferin ein Wiederkaufsrecht nach § 456 BGB zu, wenn das veräußerte Grundstück nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt vom Käufer bebaut wird. In diesem Falle hat die Stadt Osnabrück den vereinbarten Kaufpreis zurückzuzahlen. Das Vorkaufsrecht ist der Stadt Osnabrück nach § 9 Abs. 5 des Kaufvertrages für den Fall eingeräumt, dass der Käufer das Grundstück unbebaut weiter veräußert, wobei im Ausübungsfall (ebenfalls) der vertraglich vereinbarte Kaufpreis zu zahlen ist. Nach den vertraglichen Bestimmungen ist demnach sowohl bei Ausübung des Wiederkaufsrechts als auch bei Geltendmachung des Vorkaufsrechts von der Verkäuferin der vereinbarte Kaufpreis von 131.820,- € zu zahlen. Bei der Bemessung des Wertes für die Eintragung der diesbezüglichen Vormerkungen kann daher nach § 20 Abs. 1 KostO von dem im Vertrag vereinbarten Kaufpreis ausgegangen werden. Da als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts nach § 20 Abs. 2 KostO in der Regel der halbe Wert der Sache anzunehmen ist und hier sowohl in Bezug auf das vereinbarte Wiederkaufsrecht als auch in Bezug auf das Vorkaufsrecht keine Umstände vorliegen, die eine abweichende Wertfestsetzung rechtfertigen, ist der Wert für die Eintragung der Vormerkungen nach alledem jeweils gemäß § 20 Abs. 2 KostO mit dem halben Wert der Sache, also mit 65.910,- € anzusetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 31 Abs. 5 KostO; die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 1 KostO.